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Juli 1789.
Haltung der sogenannten Speicherstraße von den Grenzen der Stadt St. Gallen bis Speicher, und bcfü>dadurch die Stadt, ihre Acmtcr und Bürger von allen Arbeiten und Beiträgen, wie solche heißen mög^>desgleichen sollen alle zu dieser Straße gehörigen Fußwege in dieser Befreiung inbegriffen sein, dieWege aber in der Linsebühlcrwcid, soweit selbige sich erstreckt, müssen zu allen Zeiten offen gelassen^von der Stadt in brauchbarem Stand erhalten werden; Z) die Stadt soll von der Unterhaltung ^sogenannten Kapfstraße, desgleichen auch der Wasserstraße bei Birrenbänmcn außerhalb der Stadtgerichtfür immer befreit sein und diese Straßen für Jedermann geschlossen werden; 3) das Stift versplißauf der nun übernommenen Spcicherstraßc weder die Stadt noch die Aemtcr und Bürger mitoder Wcggcldcrn je zu belegen, auch wenn über kurz oder lang eine Straße von Speicher nach Allsteszu Stande kommen oder der Bezug des Weggcldcö außerhalb St. Fidcn versetzt werden sollte; -4) ^Stadt darf, würde die ncuangclcgtc Straße in Zukunft wiederum abgeändert werden, unter keinemum einen Beitrag angesprochen, noch ihr Zölle oder Wcggcldcr abgefordert werden. Dagegen verPflichtsich die Gesandtschaft der Stadt St. Gallen, Namcnö ihrer Committcnten, feierlich, dem Fürstabt ^obige Beschwerden", welche dieser von nun an allein über sich nimmt, in zwei Terminen für ein- ^allemal die Summe von tausend Louisncufö in Gold- oder Silbcrsortcn zu bezahlen. Sobald dic^Verglich von dem Fürstabt und der Stadt St. Gallen ratificirt ist, soll ein förmliches Instrumentgefertigt werden. 8 22.
Art. 40. Baurechnung.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:
Nheinthal.
Art. 83. Iudicatur- u. Compctenzzwiste. Art. 240. Localcs.
R52.
Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände-
Baden, 30. Juli bis 13. August 1789.tStaatsarchiv Zürich.;
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Felix Nüschclcr. Bern. Friedrich von Sinner; Jeh^Rudolf Stcttler. Glarus. Joseph Felix Anton Müller; Jakob Zweifel.
Die schwarzcnbcrgische Regierung hatte wegen Entkräftung der der Gemeinde Caddclburg erthci^Bcstätigungsurkundc ihrer Schutz- und Schirmbricfc verheißen, während der Jahrrechnung über dicfl^unangenehmen Anstand Bericht zu erstatten und sich zugleich beschwert, daß die Caddclburgcr unlä^auf ihre Dorfbrunnen Fahnen mit den Wappen von Zürich, Bern und Glarus gesteckt hätten,man auf eine für diese Stände am wenigsten unangenehme Weise wegzuschaffen wünsche. Von derrechnung wird in Folge dessen den Ausschüssen besagter Ortschaft angesinnct, sich solcher Neuerungkünftig zu müßigen. 8 13.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:
Grafschaft Baden.
Beeidigung von Beamten.
>, » "Amtsrechnung.
Art. 5.
„ tN.
„ 22.
„ 45. Archiv.
„ ßt. Landrechtssachen.
,, 75. Polizeiliches.
» 32. Iudicatur- u. Compctenzzwiste.
,, 442. Getreide.
Art. 428. Münzwesen.„ 447. Straßenwesen.,, 174.
478.484.483.435.
Weg- und Brückengelder.
Art. 433. Weg- und Brückengelder
„ 202. „ „ „
„ 203. Kloster.
,, 243.
„ 225. Locales.
.. 247. ,,
„ 250. ,,