Juli 1789,
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Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheitcn:
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt,
Art, 42. Kirchensachen,
Landgrafschaft Thurgau.
Art, 48!», Locales, Art, SSV, Personelles.
Rheinthal,
Art, 24t), Locales,
15».
Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften
während der geineincidgcnössischcn Tagsatzung im Juli 1789,
» lStaatSarchiv iinrich )
Der Bettag wird auf Donnerstag den 1l), September festgesetzt. H 1. I». Den evangelischenbubcilsgenessen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. U 2 bis t ti.
Zürich, Schwhz und Glarus,
„ Die glarncrischc Gesandtschaft bemerkt, sie müsse wegen dcö oft berührten Nachschusses an die^^üen an der Spcttlinth bei der frühem Aeußerung bleiben, sei aber zu kräftiger Verwendung bei ihren^ ern bereit, Ueber die von Zürich in Anzug gebrachte Beschwerde der Zinöschiffleute, daß die Schiffmeister^ ^cckerlohn eigenmächtig erhöht hätten, sind die Gesandten von Schwhz und Glarns nicht instruirt,^ lprcchcn indcß, ihre Committcntcn zu beförderlichen gleichmäßigen Erklärungen gegen Zürich zu vermögen,dje Schiffmeister in gemeinsamem Namen zu Hernntcrsctzung deS Lohnes auf den vorigen Fußgalten werden können, 8 20,
Zürich, Bern und Abt von St. Gallen.
^ ^ Durch ,, frcundcidgcnössischc Unterredungen" dcr Gesandten von Zürich lind Bern mit dcr fürst-^^^^llischcn Gesandtschaft wird auf gegenwärtiger Tagsatzung die durch die Stände von dem Fürstabtangtc Rcmcdnr wegen dcö toggcnburgischcn Shnodalhandclö also bestimmt: Alle getroffenen Verab-inAngelegenheit sollen weder dcr Würde und den landesherrlichen Rechten dcö Fürstabts^ Grafschaft Toggcnburg, noch auch den Rechten und „Vorzügen" dcr dortigen Synode, wie selbigeFucdcnstractat von 1718, die Shnodalrcchtc besonders im K 7Z desselben und iin H 5 dcr fraucn-Erläuterung von 1719 festgesetzt sind, ebensowenig jetzt als in künftigen Zeiten zu einigem Nach-^ gereichen, sondern vielmehr die beidseitigen Rechte feierlich vorbehalten bleiben. Zugleich versprichtslll ,^^"^ä)aft des Fürstabts Namens desselben, wenn dcr entsetzte Landrichter ihrem Herrn eine Rccurs-" wit einer Beilage, welche sowohl die Namen dcr Kundschaften, die wider den Hauptmann Wetter^b>en, als auch dessen ausgcstoßcne Lästerungen wörtlich enthalten solle, überreichen werde, so^ c ihn derselbe ohne weitere rechtliche Untersuchung in sein Amt, „Rang und Ehre" wieder einsetzen,^gcn ohne Zweifel auf den Hauptmann Wetter die landesherrliche Ungnade und verdiente Strafe fallen.
"Ut sog dieses wcitausschcndc Geschäft in ewige Vergessenheit gesetzt sein." 8 21.
Zürich, Bern, Abt und Stadt St. Gallen,
^ Den Gesandten von Zürich und Bern gelingt es, die streitenden Parteien, unter welchen bisherVersuche kein Verglich wegen des Straßcnzwisteö erhältlich gewesen war, folgendermaßen zu^>ge», Der Fürstabt erklärt: 1) das Stift St. Gallen übernimmt die Erbauung und ewige Unter-
Äiss
' Stifte und Klöster,