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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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108
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108 August 1785.

bei Rheinheim eine Brücke über den Rhein zu erbauen, eröffnet die bernerische Gesandtschaft folgen^Instruction: Es könnte durch Umwandlung der dortigen beschwerlichen und oft gefährlichen Fähre in ei»cbequeme Brücke vielleicht der Transit der Kaufmannsgüter aus Deutschland nach der Schweiz gczogckwerden; Baumaterialien seien in der Nachbarschaft genug vorhanden, und es wäre ein leichtes, durch ^gemeinsames Brückengeld die ausgelegten Kosten wieder einzubringen, ja noch einen beträchtlichen Ucbckschuf für die Hoheiten zu erlangen. Sollte es gelingen, den Zug des cnnctrhcinischcn Handels dah>"zu richten, so würden die Erwerbsquellen für Zurzach beträchtlich vermehrt werden; auch habe durch ^erleichterte Verbindung mit dem deutschen Reiche die Eidgenossenschaft nichts zu besorgen, da ohncb^in Kricgszeitcn ein Nhcinübergang ohne große Mühe zu bewerkstelligen wäre und längs des Fricktha^und Thurgaucs bereits viele offene Rhcinbrückcn vorhanden seien. In polizeilicher Hinsicht könnte dulövorläufige Konventionen mit Schwarzenberg oder auf andere Weise geholfen werden. Bern ersuche indeiVseine Mitstände, diese Motive lediglich als eine vorläufig zu prüfende Einfrage zu beherzigen.zürcherische Gesandtschaft äußert, es sei auffallend, daß der schwarzcnbergische Abgeordnete, der weg^eines Streites mit dem Fürstbischof von Konstanz in Zürich gewesen, daselbst dieses Projektes nicht gcda^und dasselbe bei Bern betrieben habe. Sie fährt dann fort, zu den Hauptgrundsähcn der Vorsahthätte von jeher gehört, allzu starke Verbindungen mit Deutschland auszüwcichen, den Rhein offenzugleich alle Fähren an ihm auf Schweizcrseite zu behalten, ja sogar die Jurisdiction auf dem ganz^Strome auszuüben, selbst jenseits desselben einige wichtige Posten zu behaupten, wie denn dasschaftörecht zu Licnhcim, Herdcrn und Thengen der Eidgenossenschaft zugchöre und oft Schutzwachcn dab"'verlegt worden seien. Allerdings habe dies viele Mühe und Standhaftigkcit erfordert, in Kriegszei^aber auch große Vortheile gewährt, und es sei sehr zweifelhaft, ob eine solche Brücke für den eidgcMfischen Handel von Nutzen wäre, da, wenn man gegen Schwarzenberg allzu gefällig sein wollte, die vori^österreichische Regierung in Frciburg das ihr abgeschlagene Gesuch für Erbauung einer Brücke zu Coble"«erneuern dürfte, wodurch der vermeinte, aus der Rheinhcimcrbrücke entstehende Gewinn wieder gcschn^werden müßte; auch sei jüngsthin ein Antrag zu Erbauung einer Brücke bei Trübcnbach zu besserer ^bindung zwischen dem Throl und dem Sarganserland unter der Hand abgewiesen worden, obgleich eine ^sprechung für Zürich sehr vorthcilhaft gewesen wäre. Schließlich möchte man nicht übersehen, welche Collisi^in Absicht auf Judicatur eine allzu enge Gemeinschaft auf den Grenzen veranlaßcn könnte. Zürich Wdaher, man werde um eines unsicher,: CommercialvorthcilcS willen von den bisanhin von allen Stän^befolgten Grundsätzen nicht abweichen, sondern den Antrag der schwarzenbcrgischen Regierung cinim'ü^ablehnen. Die Gesandtschaft von Glarus, zum Anhören instruirt, nimmt alles nck relervnckum. § ^Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenhcitcn und Rapperschweil:

Grafschaft Baden.

Art.

3.

Beeidigung von Beamten.

Art. 88.

Judicatur-u. Competenzzwiste.

Art. 181.

Straßcnwcsen.

18.

Amtsrechnung.

108.

Grundzins- u. Zehntensachen.

213.

Klöster.

33.

Huldigung.

124.

Münzwescn.

217.

Juden.

44.

Archiv.

144.

Straßenwesen.

,, 224.

Locales.

59.

Landrechtssachcn.

164.

,,

225.

kl

75.

Polizeiliches.

167.

249.

ff

,,

84.

Zudicatur- u. Competenzzwiste.

172.

Unteres Frciamt'.

Art.

4.

Beeidigung von Beamten.

Art. 48.

Polizeiliches.

Art. 64.

Justizsachcn.

24.

Amtsrechnung.

Si.

69.

ff