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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1785.

Bettel- und Strolchengesindels wird gefunden, eine gemeineidgenössische Berathung darüber sei nicht mOerforderlich und es sei dieser Artikel aus dem Abschiede zu entlassen. 8 8.

xmörtischc Geschäfte.

i. Auch das Kirchcnimmunitätsgcschäft bleibt für die Zukunft aus dem Abschiede weg; doch behaltdie evangelischen Stände sich ihre landfriedlichen und landesherrlichen Rechte, sowie ungehinderte Ausübungder Justiz, die katholischen Orte aber die landfriedmäßigcn Rechte und freie Religionsübung feierlich v<UBasel und Frciburg hätten zwar eine dicsfällige fernere Berathung gewünscht, und dies um so eherder Abschied der cnnctbirgischcn Vogteicn über diese Materie nichts melde. 8 9. Ii. Die zürcherischeGesandtschaft bemerkt wegen des SchifffahrtöstrciteS mit Schwhz, ihr Stand hätte geglaubt, nachdem uia»eine Habe zu Bäch bewilligt, würde von Schwhz nicht verlangt werden, in dem Bächiwinkel, cinc>khöchstens eine halbe Stunde langen Bezirke, worin bloß das erwähnte Dorf Bäch und einige Bauern!)^liegen, noch andere Haben nach Gutdünken anlegen zu dürfen. Zürich habe deshalb ein Verwahrungschreiben an die neutralen Stände gerichtet, welches von denselben so begründet gefunden worden sei, dalsie unterm 15. April ein kräftiges Adhortatorium an Schwhz haben abgehen lassen; doch wisse manZürich nicht, von welcher Wirkung das Schreiben zu Schwhz gewesen sei. Die Gesandtschaft von SckMeröffnet instruetionsgcmäß, ihr Stand müsse auf dieser Forderung beharren, weil der Mcdiationövcrg^deutlich enthalte, daß die freien Landleutc und Angehörigen von Schwhz ihre Waaren nach Bäch od^andern in der Landschaft Schwhz gelegenen Orten abführen lassen können u. s. f. Die neutralen Ständein einer besonders abgehaltenen Sitzung und die in eine Commission zusammengetretenen Nachgesandt^von Bern, Lucern, Zug und Basel geben sich alle Mühe, Mittel aufzufinden, wie diese Zwistigkeit^endlich gehoben werden könnten, und erachten für das beste, wenn die von der genannten Commissientworfenen Adhortatoricn an Zürich und Schwhz den Ständen zur Ratification hinterbracht würden,dem Ansuchen, die Einwilligung zu deren Abfindung bis Martinstag an Bern gelangen zu lassen. 8

Vlllörtischcs Geschäft.

I. Sowohl in einer Gesammtsitzung als commissionalitcr werden die vier Projecte des Jngenie^Lanz geprüft. Man nimmt das dicsfällige Gutachten ack rekerenckum, und ersucht die GesandtschaftenSchwhz und Glarus, letztere speciell, ihre Obern zu vermögen, der im Wurfe liegenden Ausführung d^zweiten Projcctes beizutreten. Zugleich wird der Landvogt von Sargans beauftragt, über die Beiträge ^Bürger von Wallcnstadt und der übrigen sargansischcn Gemeinden den Stand Zürich in Kenntnis? zu fitz^'Die glarnerische Gesandtschaft bestreitet, daß obiges, von der Konferenz zu Lachen am passendsten gesund^zweite Projcct das vorzüglichste sei, da bei der nach demselben unterhalb der St. Sebastianscapcllegeschlagenen Vereinigung der Wesener- und der Glarnerlinth wegen einer dort befindlichen Krümmung ^besorgen stände, daß die letztere durch Sand und Steine, welche sie stets mit sich führe, jene in KurZ^zurückschwellen würde, auch sei der Kostenanschlag allzu gering angesetzt, indem das für den anzulegend^Canal erforderliche Land wegen der immer anwachsenden Bevölkerung stets rarer werde, mithin thcn^bezahlt werden niüßtc. Endlich sei die neu zu erbauende Brücke über die Glarnerlinth nicht einmalAnschlag gebracht. 8 53.

Man sehe auch im Abschnitte Herrsch aftsangelegenhciten:

Landgrafschaft Thurgau.

Art. sz. AmtSrechnung. Art. INS. Markensachen. Art. 114. Markensachen.

" 42- ttt. ,, izz, Landrechtssachen.