98
Juli 1784,
Kirchenimmunitätsgeschäft verbleibt in seiner bisherigen Lage. 8 2. v. Uri wünscht wiederum, daßArtikel wegen der Dispcnsationötaxen im Abschiede verbleibe, worin ihm willfahrt wird. 8 3. «I.Nestitutionsgeschäftcs geschieht aufs neue im Abschiede Erwähnung, 8 4. «?. Die Gesandtschaft von Zu-bringt instructionSgemäß in Anregung, daß höchst ärgerliche Bücher in das Publikum ausgestreut werde»welche sowohl der Religion als dein Staat ungemein gefährlich seien, und daß von Seiten der kath»tischen Eidgenossenschaft dagegen wirksame Maßregeln getroffen werden möchten. Man erachtet diesen AM»-aller Aufmerksamkeit Werth, und hinterbringt ihn den allseitigen Obern mit der Bitte, auf Mittelsiunen, wie diesem Unwesen in Zukunft vorgebogcn werden könnte. 8 8.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnhciten:
Deutsche gemeine Vogteicn iiberhau.pt.
Art. 37. Kirchensachcn.
Landgrafschaft Thurgau.
Art. 416. Stifte und Klöster. Art. 448. Locales.
Rhcinthal.
Art. 1S0. Locales.
?><».
Conserenzen der evangelischen Gesandtschaften
während der gemeincidgenössischen Tagsatzung im Znli 1784.
^Staatsarchiv Zürich.j
»». Der Bettag wird auf Donnerstag den 9. September festgesetzt. 8 1. I». Den evangelisch^Glaubensgenossen kommen die gleichen Beisteuern wie im vorigen Jahre zu. 88 2 bis 17.
Zürich, Bern, Luceru, Frciburg und Solothurn.
v. Schon im Laufe des letzten Jahres wurde von Seite des Staatsraths von Neuenbürg sowohlZürich als an die vier mit dem Fürstenthum vcrburgrechteten Stände, Bern, Lucern, Freiburg und Solothu^einbrachtet, es habe sich mit der Republik Wallis über den Bezug des Droit nxi-ii-nne bei Anlaß c>^zu St. Maurice verstorbenen neucnburgischcn Kaufmanns ein Anstand erhoben. Weil Luccrn Bcdcttrug, durch ein dicöfälligcs gemeinsames Borstellungöschrcibcn die Republik Wallis zu vermögen, vonfraglichen Bezüge abzustehen, so ist die Bcrathung dieses Geschäftes auf die gegenwärtige Tagsatz^verschoben worden. Ein solches Jnterccssionalschreibcn an Wallis wird nun von den Gesandtschaftentworfen und in den Abschied aufgenommen, mit dem Ersuchen an die Stände, bis künftigen Martin^ihre Gesinnungen an Zürich cinzuberichten. Auch soll jenem Schreiben die vom 10. Juli 1549 datitvon den damals zu Baden versammelten Gesandten der XII Orte ausgestellte Urkunde abschriftlichgelegt werden. 8 21.
Zürich und Bern.
«I. „Auf den Ruf" der Gesandten von Zürich und Bern erscheinen in Fraucnfcld vier Ausgeschaltder Stadt Lichtensteig, um wegen der Anstände mit der Abtei St. Gallen in Bezug auf den Verglich1781, besonders den 13. Artikel desselben, das Nöthige vorzutragen. Glaubend mit der LandstToggenburg, in welcher die Bcvogtigung selten auf andere als auf Waisen oder „unhausliche"angewandt werde, und in Ansehung der Wittfrauen lediglich auf Schirm und Beistand in Rcchtssat