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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1783,

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Obwohl Basel begwältigt gewesen wäre, mit den übrigen Ständen in das Steuerbegehrcn der^vrmirten Gemeinde zu Wien einzuwilligen, so wird aus vielfältigen Gründen, und da Bern für sicheine Beisteuer dahin erthcilt hatte, dennoch einmüthig davon abgegangen, 18 bis 20.

Zürich, Schwhz und Glarus.

Der Zerfall der Linthschifffahrt, um dcsscntwillen zu Lachen confcrirt wurde, kömmt zwischen den^sandten der obigen Stände zur Sprache. Einmüthig findet man, Hülfe sei nur zu schaffen, wenn die^ettlinth anstatt der alten Linth fahrbar gemacht werde; für einmal aber sei noch nicht erforderlich, beimClause der crstcrn ein Wuhr anzulegen, welches ungemein viele Kosten nach sich ziehen müßte. Zugleichbeschlossen, den mit der Aufnahme eines Planes und Dcviscs über die obere Linth betrauten Jnge-Lanz mit ähnlichen Arbeiten hinsichtlich des fraglichen Bezirkes zu beauftragen. Da es jedoch nochZeit dauern dürfte, bis Abhülfe verschafft werden kann, so werden die glarnerischcn Gesandten^ucht, dafür besorgt zu sei», daß mittlcrweilen die Sandbank bei der untern Ziegelbrückc weggeräumt,^ Linthbett gesäubert und dadurch die Schifffahrt erleichtert werde. Die Gesandtschaft proteftirt jedoch^ behauptet von Neuem, die Saudbauk sei durch das gemeinsame Schiffamt zu beseitigen, § 28.

Zürich und Bern.

Mit Bezug auf den Schifffahrtöstrcit zwischen Zürich und Schwhz erklärt die zürcherische Gesandt-auf die Vorstellung der bcrncrischcn, es sei ihren Obern unmöglich, sich in Erläuterungen derNationen von l776 und 178l) einzulassen, bevor die zürcherischen Rechte von Schwhz anerkannt und"r aller fcrnern Anfechtung gesichert seien; wenn aber Schwhz durch die Verwendung der neutralenande die Mediationspunktc unbedingt angenommen haben werde, so sei Zürich bereit, alle billigentische zu berücksichtigen. H 21. v. Auf die Klage der Landschaft Toggcnburg, es werde ihr durch die^ St. Gallen Mchrcrcö zugcmuthct, was dem badischcn Frieden von 1718, der frauenfcldischen Ver-mietung von 1759 und dein Landmandat zuwiderlaufe, machten die Stände Zürich und Bern dem FürstabtStellungen, doch ohne Erfolg, worauf die Landschaft abermals die zwei Stände um Hülfe ansprach,l eine neue Anregung erwiederte der Fürstabt, er werde seinen Gesandten auf die Tagsatzung a «I -nullen-^ et aeciiiilmnckuin instruircn, in die Sache selbst aber keineswegs, nnd am wenigsten mit den Toggen-Ätzern eintreten. Zu zwei Malen lassen die zürcherischen und bcrncrischcn Gesandten Ausschüsse aus Toggen-ig nach Fraucnfeld kommen, um sie über die Beschwerden cinzuvernchmcn, welche Folgendes betreffen-^ ^ Betreibung von Professionen durch Hiutcrsäßcn; den Zwang, Leute gegen den Willen ganzer Gemein-als Hinterfüßen annehmen zu müssen; die Forderung eines Brückengeldes zu Schwarzenbach von^Wnburgischcn Landlcutcn angehörenden Waarcn; die Ziehung der streitigen katholischen BaumcistcrwahlNogelspcrg vor einen von der Abtei willkürlich angewiesenen Civilrichtcr, und das Haustren in der^schaff durch Nichttoggenburgcr. Bei ciuem Zusammentritte mit der fürstäbtischcu Gesandtschaft wird^ ach auf Behauptung der Rcchtsamen von beiden Thcilcn so bcharrt, daß den Gesandten von Zürich undavn nichts anders übrig bleibt, als in einer besonders abgehaltenen Sitzung sich zu einem abermaligenarstellungsschrciben an den Fürstabt, sowie zu einem solchen an den Landrath im Toggenburg zu^reinig^. Beide Schreiben fallen in den Abschied und sind nach erfolgter Genehmigung abzusenden. Auf^ Fall, hgß dasjenige an den Fürstabt nichts wirken sollte, tragen die Gesandten ihren Obern an,^ Abtei eine Eonfcrcnz nicht nur vorzuschlagen, sondern auf einer solchen zu beharren. H 29.

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