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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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November 1781.

58.

Conferenzialverhandlung.

Aarau, 5. bis 10. November 1781.

lStaatSarchtv Zürich !

Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Schinz; David Whß. Bern. Niklaus Friedrich Steiger;David Salomon von Wattenwhl.

Zürich und Bern hatten in einer unter dem 20. August an den französischen Staatsministcr, Grafenvon BcrgcnneS, erlassenen Zuschrift der Lage des Gcnfcrgeschäftcs angemessene Vorstellungen gemacht undihre bisanhin geäußerten republikanischen Grundsätze behauptet, welcher Schritt von der unerwartetenWirkung war, daß die allcrchristlichste Majestät, ohne auf die streitigen Sätze einzutreten, den Entschlußfaßte, der gemeinsam mit den Ständen Zürich und Bern im Jahre 1738 übernommenen Gewährleistungder genfcrischcn Constitution sich zu entledigen, niemals den Concurs der beiden Stände zu Ausübungderselben anzurufen, ihnen die Vcrmittclung der getrennten Parteien nach Gutbcfindcn zu überlassen undin Zukunft nur ein der Würde der Krone Frankreichs und dem nachbarlichen Interesse entsprechendesAufsehen über den Ruhestand dieser Stadt zu halten. Die geheimen Räthe von Zürich und Bern hieltenbei dieser neuen Wendung der Dinge für nothwcndtg, diese Konferenz festzusetzen, auf welcher der zürche-rische Gesandte instructionsgemäß eröffnet, es habe sein Stand mit Verwunderung den Entschluß derKrone Frankreich, den Tractat von 1738 aufzuheben, vernommen, und allgemein die Empfindung sichgeltend gemacht, ein von vier Kontrahenten feierlich geschlossenes Band könne nicht durch die Willküreines Einzelnen ausgelöst werden, folglich sei das französische Ministerium zu der unter dem 24. Septembersowohl gegen die Stände als gegen die Republik Genf geäußerten Erklärung nicht berechtigt gewesen.Zu Zürich sei daher der Gedanke entstanden, ob es nicht möglich wäre, sich in eine ähnliche Stellungwie Frankreich zu versetzen, und, ebenfalls aus diesem Bande der Garantie austretend, in die Lage vonVerbündeten, in welcher man sich vor 1730 befunden, zurückzukehren. Zu Unterstützung dieser Ansichthätten folgende Gründe gedient: Schon bei Entstehung der Garantie sei das Gefährliche derselben sowohlin Absicht auf die Souvcränctät von Genf als auf die Stellung der beiden Stände gegen diese Republikund die Krone Frankreich tief gefühlt worden, indem aus der Verbindung so verschiedener Mächte dieunangenehme Folge entstehe, daß man sich nie über Conciliationsgrundsätze vergleichen könne. DieseGarantie habe zur Beruhigung Genfs bisher wenig beigetragen, indem die schwächere Partei solche als einMittel angesehen, in dem Schutze des französischen Ministeriums, nicht aber in dem Zutrauen ihrer MitbürgerSicherheit zu finden für die Vorrechte derjenigen 0orps <I« l'ktat, zu welchen sie einen leichten Zutritt zuhaben glaube, die stärkere Partei sich hingegen kein Bedenken mache, die Stände Zürich und Bern gegenFrankreich zu compromittircn und unter ihrem Schutze die Wohlfahrt der gauzcn Republik auf das Spiel zusetzen. Endlich möchte der gegenwärtige Zeitpunkt der einzig günstige sein, um aus dieser für die Ständeäußerst beschwerlichen und für die innere Ruhe ihrer eigenen Staaten nachthciligcn Verbindung zu treten.Die Gesandten Berns crwicdcrn, cS walten für den Austritt aus der Garantie, wie für den Nichtantrittgleich starke Gründe ob, welch' letztere sie hiemit eröffnen wollen: Die Stände seien nämlich 1738 zudieser Mitgarantic durch die Ucbcrzcugung gezwungen worden, Frankreich dürfe ohne Nachtheil für dieFreiheit Genfs die Garantie nicht allein übernehmen, und dieser Grund daure noch immer fort; ja es