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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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52 Juli 1781,

Solothurn, Abl und Stadt St, Gallen äußern sich in lctztjährigcm Sinne, worauf man, namentlich weilSolothurn den Wunsch ausspricht, diese Materie möchte ferner im Abschiede beibehalten werden, und bei derVerschiedenheit der Ansichten beschließt, die eröffneten Instructionen all rvlvrei.ll.im zu nehmen, k 5.L. Das schon bei verschiedenen Auläßcn von dem Fsirstcnthum Neuenbürg und Valangin bezeigte und erstneulich schriftlich wiederholte Verlangen, in den von der Eidgenossenschaft mit der Krone Frankreicherrichteten Bund miteingeschlossen zu werden, wird von den Gesandtschaften von Zürich, Bern, Lucernund noch einigen andern mit möglichstem Nachdrucke unterstützt. Die Gründe sind hergenommen einerseitsaus der Verbindung, in welcher dieses Fürstcnthum mit einigen Ständen bereits stehe und vermittelst deres ctwclchcrmaßcn einen Thcil der Eidgenossenschaft bilde, von der Lage desselben, die es für die Eid-genossenschaft sehr wichtig mache, bei allen Vorfällen der ungckränkten Neutralität dieses Bezirkes ver-sichert sein zu können, wie aus dem dicsfälligcn Wunsche, welchen König Friedrich Ii. von Preußen am2ck. Juli l777 schriftlich gegen Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich zu äußern geruht habe;anderseits aus dem zu besorgenden Nachthcilc, wenn das Fürstenthum durch fcrnern beharrlichen Abschlagauf den unangenehmen Entschluß gebracht würde, nach dem Beispiele des Fürstbischofs von Basel eineinseitiges Bündniß abzuschließen, welches auch „ in Rücksicht auf politische Betrachtungen" der Schwcizer-nation nicht gleichgültig sein könnte. Zudem würden nicht nur daraus keine neuen Verpflichtungen fürdie Eidgenossenschaft erwachsen, sondern vielmehr die aus dem Nichtbcitrittc und allfällig fremder Occupationdes Fürstcnthums zu gcwärtigendcn Ungelcgcnhcitcn für immer vermieden werden. Aus den allseitseröffneten Instructionen geht hervor, daß Zürich, Bern, Luccrn, Glarus evangelischer Thcil, Basel, Solo-thurn, Schaffhauscn, Außerrhodcn, Abt und Stadt Gallen wegen dieses Beitrittes unter Restriktionenhätten eintreten können, Uri, Schwhz, Ob - und Nidwalden, Zug, Glarus katholischer Thcil und Jnner-rhodcn hingegen, weil fragliche Angelegenheit auf den Landsgcmcindcn noch nie „ in diesem heitern Lichte"vorgetragen worden sei, dermalen keine Hand dazu bieten dürfen. Sic übernehmen jedoch, nach demWunsche der übrigen Gesandtschaften, alles hierauf Bezügliche zu Hause nachdrücklich vorzutragen. Vonden in Fraucnfcld anwesenden, zwar nicht accrcditirtcn Depntirtcn des Fürstcnthums wird particulariterein Promcmoria übergeben, betreffend die Restriktionen, unter welchen der Beitritt zum französischenBündnisse zu gestatten wäre, welches Aktenstück man in den Abschied fallen läßt, z 6. K. Zürich machtMittheilnng von dem Schreiben des schwäbischen Krciöcönvcntcs betreffend die durch den dortigen Gencral-münzwardein mit den seit 1776 neu geprägten Conventions- und andern Münzsortcn vorgenommenenProben, woraus sich ergeben, daß die neuern sanctgallischen Silbcrmünzen, insbesondere von dem halbenGulden abwärts, als ganz geringhaltig und für das Publikum schädlich erfunden worden seien. MitAusnahme des Gesandten der Abtei St. Gallen, welcher zu einer Autwort an die Kreisversammlungnicht beistimmt, sondern die Gesinnungen seines Principalcn vorerst gewärtigen muß, sind alle Gesandt-schaften einverstanden, die Anzeige zu verdanken und die Erwiederung in den Abschied fallen zu lassen, z 7.

Xlllörtischc Geschäfte.

I». Appenzell Außerrhodcn spricht aufs neue eidgenössischen Beistand an in seinem Weggcldstreitcmit der Abtei St. Gallen und hofft in der Abordnung einer Commisston, wie dies auch 1772 geschehen,ein gütliches Auskunftsmittel zu finden. Der Gesandte des Fürstabtö bemerkt, sein Herr sei, jedochvergeblich, in der Erwartung gestanden, Außerrhodcn werde in Folge des Adhortatoriums im Laufe desJahres an ihn gelangen. Aufs neue versucht die Tagsatzung, und zwar diesmal durch die Nachgesandten