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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mai 1781

I». Wegen des Droit ll^uliaine und der Iraite I'oiaiiie findet Lucern, daß der Bund von 1715, worindiese Rechte klar bestimmt seien, zu einer beständigen Richtschnur dienen könne. Bei jenem Bündnissesollten die katholischen Orte um so mehr verbleiben, als diese Rechte in der Allianz von 1777 vorbe-halten und wieder frisch bestätigt worden seien. Frciburg vermeint, obige Rechte seien in besagter Allianznicht festgesetzt, sondern nur a«l Interim zugegeben worden. Der fürstäbtischc Gesandte macht aufmerksam,daß sein Principal in den Bund von 1715 nicht eingeschlossen sei, mithin ihm die genannten Rechtein der letzten Allianz nicht haben zugesichert werden können und muß daher darauf bedacht sein, daßsein Herr auch derselben thcilhaftig werde. Gleicher Meinung wie Lueern sind die übrigen Orte, diemithin es für überflüssig halten, in eine weitere Bcrathschlagung einzutreten. Es wird nunmehr beschlossen,die allgemeine Session abzuwarten, wo sich dann zeigen werde, ob dieser Materie wegen etwas weiteresvorzunehmen sei oder nicht. 8 Z.

VII katholische Orte.

« . Bon dem Fürstbischof von Basel werden der geheime Rath und Regierungspräsident Freiherr vonSchönau und der RcgieruugSrath Lavcr Billcux an die katholischen Gesandtschaften abgeordnet und zwarwegen der bischöflichen Leibgarde zu Pruntrut. Von Lueern wird in der dicSfälligcu Berathung bemerkt,der Commandantcngchalt, wie auch der Sold der Gemeinen sei allzu gering stipulirt, zudem sollte daraufBedacht genommen werden, daß erkrankende Soldaten auf bischöfliche Kosten in dem Spital versorgt undwegen Alters oder anderer Ursachen halber zu entlassenden Militairen eine hinlängliche „ Invalide" verab-folgt werden möchte. Schwhz ist ohne Instruction und die übrigen Orte sind lediglich dahin beauftragt,zu allem beizutragen, was zum Bortheilc ihrer Stände gereichen möchte. Die bischöflichen Gesandtenwerden nunmehr um einen CapitnlationSplan angegangen und nach einigen Tagen reichen sie ein Promc-moria dem luccrncrischcn Gesandten ein. Bei einem abermaligen Zusammentritt mit denselben werden aller-'vordcrst die Curialien besser beobachtet und die bischöfliche Dcputatschaft mit mehr Anstand, als das ersteMal wegen Uebcrraschung nicht möglich war, empfangen. Bei dieser zweiten Berathung kam man dahinübcrcin, daß daö aus neunzehn Punkten bestehende Promcmoria, von welchen durch die Gesandtschaftensechs unbedingt und acht bedingt angenommen, fünf aber abgeändert wurden, sammt den Gcgcnbcant-wortungen der baselschcn Dcputirtcn den Hoheiten hintcrbracht, an den Fürstbischof selbst aber in gemein-samem Namen ein verbindliches Nccrcditiv erlassen werden solle. 8 3.

Zusammentritt der evangelischen Gesandtschaften

während obiger Conserenz am 28. Mai 1781.

^Staatsarchiv Zürich.1

In Folge der Erklärung der katholischen Stände, sie können sich nicht entschließen, mit den evan-gelischen eine Convention wegen des Droit <i5Vnbaino, der iraite loi'.'uov und des SucccssionSrcchteSeinzugehen, vergleichen sich Zürich, Bern, evangelisch GlaruS, Basel, Schaffhauscn, Außcrrhodcn, StadtSt. Gallen, Mühlhauscn und Biel dahin, dem Botschafter durch den zürcherischen Gesandten wenn sieder andern Geschäfte halben sich in dem Hotel der Ambassade befinden, Nachstehendes überreichen zulassen: »De« cantons et etat« evanxelique« roquiSrent, (ju'il I>lai«v il 5Iaje«te IrSs-Lkretieinie Neeonsentir, qu'il «oit ajoute ü tu oonvention <1e 1771 I'artiele suivant: IZn explieation Nu traite Mit