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Geschichte meiner Studien, und gnädigsten Anstellung zum ordentlichen Lehrer der Rechtswissenschaften auf der Churfürstlichen Akademie in Düsseldorf
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noch 17 Monate; Was thut dieses aber zurSache? Die Großjährigkeit ist keine Be-dingung, um zu einem Staatsamte zu ge-langen, sondern es kömmt hierbey nur dar-auf an, daß man in der Wiſſenſchaft, dieman profitirt, großjährig ist. Letzteres istaber vom physischen Alter gar nicht abhän-gig. Mit 18 Jahren erwirbt man ja nachden Gesetzen schon die Großjährigkeit zumRichteramte! * Es ist miteinander sehr ver-träglich: minderjährigen Alters=, aber groß-jährig in seinen Kenntnissen=, und eben soverträglich: großjährigen Alters=, aber min-derjährig in seinen Kenntnissen seyn.Ward nicht der große Vicekanzler vonKnapp seel. mit 18 Jahren Rechtslehrer?Nicht ein von Bewer mit 22 Jahren Schuld-heiß des Amtes Steinbach? Unzähligeandere Beyspiele übergehe ich, und schliesse.Nr.* L. 57. de judicata. Cap. 41. X. de offic. &potest, Jud. deleg.