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Ratification des Landraths im Toggenburg.
Wir der Obma», Statthalter und ganz besambletcr Landrath von bcyden Uoliginnvn der Landschafft Tog,genburg Thun Kundt hiemit, daß »vir dasjenige hohe Hlvlliatianüwerck, so in Absicht unserer allgemeinen undsonderbahren BeschwehrungS-Anligenheiten von denen Hochansehenlichen Herren Ehrengesandten bcyder Hochlobl.^Sciscierenclen Ständten Zürich und Bern unter Göttlicher Gnaden Leitung ist zu Staudt gebracht und zuBeseithigung der von denen Hochansehenlichen Herren Ehrengesandten Seiner Hochfürstl. Gnaden und unserenAbgeordneten Landrathsausschüssen eingegebenen (Iravaminum errichtet, in »nassen ein solches in unserer heüti-ge», RathSversamblung abgelesen und »vol erdaurct »vorden, nach allen darinnen enthaltenen ^Vrticuln mit gutein>villen auff> und angenohmen haben; Erstatten dahero Schuldgcziemeuden Danck, »vie vor so groß- und höchst-sorgfültige Bemüehung, als auch vilcn anderen Hochklugen VorkehrungS-Mittlen, »vclche vermöge»,d getvesen,bie so nöthige Ruhe in dem Land »vidcrumb herzustellen, vornemblich aber den kostbahrcn Endz»vcck uns zuzu-eilen, »vie »vir hinkünfftig i>» dauerhafftcm Friden und Envünschtcr Einigkeit so »vie gegen Seine Hochfürstl.Gnaden, unseren Gnädigen Landesherren, als auch unter unö selbstcn leben »lögen; Jnzwüschen uns zu fort-schendem Hochschäßbahrcn, Wohltvollcn dehmüthigst empfehlen, anbcy des mehrere», uns beziehen auff dasjenige,so unsere abgeordnete Obmänner, Jacob Müller und Jacob Anthoni Keller, »vciterö mündtlich vorbringen wer-be». Dessci, zu wahrem Uhrkundt haben »vir unseres gemeine Land lusigill hierunter Trucken lassen, so be-stehen in Liechtensteig den 28 Marlii 1759.
(I.. 8.)
Supplement zu dem zu Bade» geschlossene» Vergleich vom 27. September 1755,
errichtet den 3». März 1759.
lStaa««archiv Zürich.,
Kund und zu wüßen seye hiermit: Demnach zu Hebung und beseitigung der obgewalteten beschwcrdenLand Toggenburg eine eigne eonlorvn? zivüschen den drcp Loblichen eumpacisciorcndcn Ständen Zürich,Bern und Fürstl. Stift St. Gallen angesehen und bestanden »vorden und nach allseitigem gut befinden derhohen Ständen auch die im mitel ligeuden fragen wegen iVIternation der Panncrhcrren und l'arilwt derHauptmannstcllcn im Land, wie auch wegen der Schreiberen im KriegS-Rath beh disercm anlaaS auf diedeiche »veisc, wie die Verglichs-Handlung «lo 1755 errichtet »vorden, ausgetragen und erörtert »verde», sollen,baß solches hicinit zu Vervollkommnung des eben ermcldten Badischcn BerglichS campaciscenüo und zwarbahn, beschehen, daß 1) der Pannerherr z»var durch daö freye mehr von der Landö-Gemeind erwehlt »verde»,"'öge, dennoch aber, da daS Land selbst ehedem die älleriiation under beyden Ileligioncn schon gut befunden"nd eingeführt, dieselbige sürohin auch beobachtet und beybehalten werden solle, daß auf abgang eines Panner-Herren von der einten Ilvli^ion einer von der andcrcn lleligion an seine statt koinmen solle, glcich»vie auchPanner-Statthalter halben es im Friden schon also versehen ist, dabey eS fernerhin sein verbleiben hat.^as aber 2) die Parität der Haupt-Leüten und 05lloivr anbetrifft, ist hierüber die billich und fridmäßige,^>ch übereinstimmende Ordnung gemachet, daß ä) in einer Gemeind, wo die einte Uvligic», die andere anMannschaft übertrifft, dannzumahl aus diser Ileligion, wo die mehrere anzahl ist, die Dreycr zu Hauptmann-s'rllen genohmcn »verde», sollen, »vo dann jeder Hauptmann seinen Lieütcnant von einer anderen Ueliginn, als" ist, nehmen solle, die übrige Subalternen aber ohne underscheid der Ilvligiou nach seinem belieben Wehlen