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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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Anhang.

Zu Seite 575. Art. 241.

Schwirren sind Pfähle.

Zn Seite 586. Art. 334. ^

Einhcrrschung: Einzug einer Steuer für den s Landes j Herrn; abhcrrschcn (Seite 87t. L. 14 v. u.): eineden s Landes j Herrn abtragen.

Zn Seite 627. Art. 5S1. A

Dieser Bcibrief ist betitelt: Puncten und Articul, so Ihr Fürstlich Gnaden dem Herrn Abbt zn St. Gallen wegen ber ^f ührung des LandtS-FriedenS, in Konformität des siben und sibentzigsten ^i'tüuii zugestellt worden anss dein FriedcnS -Ko»5^Baden im 3»nio 1713. sStaatSarchiv Zürichs

Die Karilmt der Religion betreffende, solle die Evangelische gleichwie die katholische, der Religion und Gottesdienst^ ^und was demselben anhanget, in gleichem Rechten stehen, und was jeder von Heyden Religionen zu dcrosclben Ncbung >" ^oulsri zugehört, derselben verbleiben, und sie unverwcigerlich dessen zu genießen habe». M

Und gleichwie man zugibt, daß die katholische Geistlichkeit, samt allem, was ihre» Gottesdienst und Kirck)e»-Z»6stItem die Ehe-Sachen und was dem Koro Hlntrimoniuli anhanget, vor dem bekannten Richter ihrer Religion bcurtbcilct ^Eben also sollen auch die Evangelische Pfarrer und Seelsorger, samt alleni, was derselben Gottesdienst und Kirchcn-A»^ ^darunder auch die Bestell- und Haltung der Schulen begriffe», gleich der.luckieatur über die Ehe-Sachen, dem Nichterligion, nämlich der Statt Zürich auch allein nndcrworffc» sehn; Die Schulmeister aber in allen andern Sachen, äussert.Institution und Religion« Dotierung betrifft, dem weltlichen Richter nnderworffen bleiben, auch wo die eint oder andereverlangte, daß die Schul gesöndcrct wurde, oder aber eine neue anfsrichten wollte, solle solches derselben aufs cygnc» Koste" Z"bewilliget seyn.

Es solle auch kein Thcil an des anderen RcligionS-kervmonicn nnd Gebräuchen, oder was immer seiner Glanbc»S -Bew ^ ^nit gemäß ist, insonderheit auch nit zn Haltung des? anderen ThcilS.Fäst- und Feyr-Tagcn, vcrbnnden seyn; Und gleich"' ^Catholischcn in ihrem GotteS-Dienst, keromonien nnd Krooessione» nit gehindert, bcschimpssct, noch beleidiget werde»,sollen auch die Evangelischen in ihrem GottcS-Dicnst, Kirchcn-Gcbränchen und Kervmouien nit gehinderet, beschimpffetdiget werden.

Jngleichem sollen die Underthanen ihrer GlaubcnS-Bckanntnnß geniäß jcderweilen beeydiget werden. , , z»

Dannethin so ward auch angesehen nnd geordnet, daß zur Verhütung besorglichcr Unordnung für da« künfstigc die " ^Verrichtung des Gottes-DienstS an Sonntagen Von denen, die selbige zn erst gcbranchcn, denen, so der anderen Religio»Frühling biß in den Herbst um acht Uhren, und vom Herbst biß in den Frühling spätist um neun Uhren überlasse»! ^dann Sach, daß sie sich undcr cinandcren mit beydscitigcm Belieben an eint- oder anderem Ort einer anderen St»»dhätten und darbey verbleiben wolten.

Jedem Theil auch zu Verrichtung dcfi orckinsri- und vxtrnorckinnri-GotteS-DicnstS durch die Woche» derselbe»ungehinderct gestattet werden; Zn solchem End, wo man keine eygne Kirchen-Schlüssel und McSmcr hat nnd deren begähr!solche dem begährendcn Theil zndicncn sollen; Jedoch also, daß alsdann die Ehor nnd Altär anß gemeinem Kirchen -G»6 ^ ^weniger Einnahm der Weite als müglich beschlossen, auch denen Evangelischen an solchen Orten, wo sie mit keinen cyg>""Steinen versehen, selbige zu eygncm Gebrauch in die Kirche» hinein zn sehen, ohne einige Hindcrnuß gestattet werde»auch jeder Religion ein besonderer proportionierter Kirchhoff, ihre Todtne nach ihrer Ncligions-Manicr nnd Uebnng Z"verwilliget sein soll. >«

In fernerem ist auch abgcredt nnd verglichen, daß wo die der eint- oder anderen Religion Zügethanc, ihren Gottes ^einer eygncn Kirchen zn verrichten, eine neue bauen wollten, dannznmahlen solche« in cygnen Kosten bcschchcn so>K> ^sie sich alsdann selbiger Kirchen allein bedienen und zu der gemeinsammlich gehabter den Zugang aussgcben, mithin aber ^darzn verlassende Recht sich mit der anderen Religion vergleichen mögen, dafern auch eint- oder andcrseithige Religion«-^- ^gmcin besitzende Kirchen in eygnem Kosten vergrößeren wollen, solle solches ihnen ohngehindcrct gestattet werden; Jcdo>b ^Bauw also gesührt, daß so viel möglich in Zeit des BanwenS kein Thcil an seiner NeligionS-Uebnng verhinderet, auch bEscheu Altär und Looristexen nicht benachtheiliget werden. ^>>st

Also auch wann die Evangelische um besserer Kommlichkeit willen eine nächst-gclegene Kirchen, darum ihre Rem!wird, besuchen wolten, solle ihnen solches ohngehinderet zugelassen seyn.