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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Rappcrswyl und dessen Höfe. 1229

durch den ReenrS verursachten Kosten 100 Gulden zu refundieren. Der an Zimmermanns Stelle gewählteN-utlingcr tritt wieder an seinen frühern Rathsplatz und hat bei Procefsione» und öffentlichen Mahlzeiten denach dem Kleinen Rath hinter de.» Stadtschreibcr; zugleich sollen ihm alle wegen vieler Wahl aufge-rufenen Kosten refundiert werden. - '» Alles, was seit dem 10. December, dem Tage, an welchem derNecurs a die Schirmorte vorgeschlagen worden ist, vom sogenannten unparteiischen Richter verhangt wordenist- wird für null und nichtig erklärt, sowie auch die Wahl des Reutlinger. - v Da noch andere dieConstitution betreffende Fragen, Zwiespalt hervorgerufen hatten, so hören die Gesandten d.c mrfchu nunParteien der Räthe und die Memorialicn eines Theiles der Burgerschaft an und redigiere» cum, Entwurf zur^gelnng der Angelegenheiten, welcher .--.tillc-münm in de» Abschied genommen wird. Dieser enthalt e.ne"äl'ere Bestimmung des Rccursrechtcs (8 1), die Bestimmung, wem die höchste Gewalt zustehe, und welche^ Kompetenz jedes RatheS sei (8 2), eine Wahlordnung (8 3), eine Ausstandsordnung (8 4), eine Verord-"""g, wie in den Kleinen oder Großen Rath geboten werden soll (8 5), eine Bestimmung über den geheimen^tl> (z 6), über die Schultheißenwahl (8 7), über die Dauer der Beamtungen (8 8), über die das gemcmeEtadtwcsen'zu führenden Processc (8 9), eine Verordnung über daö Burgerholz und den Holzvcrkauf (8 >0),""e Verfügung in Betreff derjenigen, welche fremden Herren mi, Eid zugcthan sind (8 1l), e.ne andere ...Tttreffnur Bedienungen (8 12), der Rechenkammer (8 13) und der Einrichtung der verfchtedenen Rech-"ungen (8 14); endlich eine Verordnung wegen der Kaution der Amtleute (8 15) und der fremden Krämer16) - Ä. Da auf ein vor mehreren Monaten an den Magistrat von den Schirmortcn erlassenesschreiben die sonst am Johannistag vorgenommene Wahl eines Schultheißen unterblieben ist, so wollen nun""ige der'Gesandten jetzt die Wahl vornehmen lassen, andere erst künftigen Johann.Stag. Unter solchen Um-stände» wird die Entscheidung den Hoheiten anheimgestellt; diese .verde» ersucht, ihren Entschluß Zürich be-iörde.llchstützutheilen - v Zur Untersuchung der den Statthalter Hclbling und den Seevogt Bueleräffenden Klagen hatten die Einen den Kleinen Rath, die Andern beide Räthe zusammen für compete.it. Diesandten sprechen de... Kleinen Ra.he die Kompetenz zu. - 5 Es werden die zwischen der ^w. Rappers-'VA und den Röfleuten der drei Gemeinden Jonen, Wagen und Bußk.rch oder Kempraten waltenden Sttett.g.

...ersucht und durch einen Spruch unter Natifieationsvo.behalt enlfch.edew Derselbe bez.eh sich aufb«s Eigen. ...brecht der Gemeindewa.dungen in den Höfen (8 1), enthalt e.ne Holzordnung (8 2 , Best.m-"""'gen über Professionen und Krämerei in den Höfen (8 3), über Känfe l.egender Grunde ... od.e Handl« 4). über das Schützengut (8 5), über das Torfgrabe., in den Hofen (8 b), über d.e Holztaxen (8 7), .werEntschädigung für zwei auf der Kempratner Allmend stehende Hütten (8 8), über e.ne Anforderung de Ge->""..de Wagen an Rappcrswyl (8 9), über Verpflegung der Waisen und der alten armen Leute aus denHöfe» (8 w); den Schluß bildet der Befehl an die drei Gemeinden, den Polizeiverordnungen RapperswylSzu.erziehen - «- Die beiden Räthe der Stadt und Ausschüsse aus den drei Geme.nden werden«"f das Rath.,aus beschieden und ernstlich ermahnt, sich zu vereinbaren und der Obrigkeit die geziemende Ach-""'ß zu beweise... - I.. Ausschüssen aus beiden Rüthen und der Burgerschaft w.rd e.ne Amnestteerkla-"'»kl vorgelesen und daran die Ermahnung zu Ruhe und Frieden geknüpft. ^ ^chung auf

^ Werbungen in Rapperswhl sehr willkürlich gehandelt wird und von den e.dgenö,fischen Standen ohne Unter-^i°d dieselben leicht gestattet werden, wird gut befunden, diese Sache reko.-suüum zu nehmen und aufRevision der Verordnung von 1743 anzutragen. - k Endlich werden noch einzelne weniger bedeu-'^e Streitigkeiten, welche größtenteils einzelne Personen betreffen, geschlichtet. § 10. Absch. 403.