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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Uznach und Gaster.

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17»«.

Art. I. In Betreff der Findelkinder und deren Besorgung wird gut befunden, daß die Hälfte derauf die beiden Stände, die andere Hälfte auf die Gemeinden fallen solle, in welche dergleichen Kinder ^worden sind, damit daö ganze Land desto vigilantcr werde. Die glarncrischc Gesandtschaft referiert-Absch. 52.

»7SS.

Art. 2. Auf den Antrag von GlaruS wird folgender Entwurf einer Verordnung wegen des ^Strolchen- und BettelgesindclS »6 ralilleanüum dem Abschied beigelegt: 1) Dem Schultheiß undWallenstadt soll durch den Landvogt von SarganS intimicrt werden, kein solches Strolchcngcsindel, das ^Pässe hat, einzuschiffen und nach Wesen zu spedieren. 2) Die beiden Landschaften haben zwei Hariä'n^^ihre Kosten anzustellen, welche daö Gesindel wegzuführen haben. Ist dieß geschehen, so solle deren A»U ^ .Zeit aufhören, bis man wiederum von dergleichen Gesindel belästigt wird und der Landvogt diesewieder in Function rufen wird. 2) Der Spitalmeistcr zu Wesen darf keine Bettler mehr als eine AaHerbergen, auch keinen zweimal innerhalb eines Halbjahrs. 3) Die schon bestehenden Verordnung"'Beherbergung von Bettlern werden neuerdings männiglich eingeschärft. 8 8. Absch. 113.

17<i<».

Art. Um eine bestimmte Regicrungöform in Uznach und Gaster herzustellen, wird gutzuerst alle Urkunden und Landrcchtc zu crdaucrn und auf dem Wege der (Korrespondenz durch dazueine RcgicrungSform ausarbeiten zu lassen, über welche dann auf einer Conferenz von den mit unu>»l ' ^Vollmacht zu versehenden Beamten entschieden werden solle. Zugleich wird aber auch gut erachtet,tigen Urkunden zu annullieren und der Kosten halber eine billige Rcpartition zu machen. 8 3. Absch'

177».

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Art. » Die schon lange für nöthig erachtete Verbesserung der Regierungsform in den beiden ' ^Uznach und Gaster wird zur Sprache gebracht. In Betracht der beschränkten Zeit wird gutHoheiten zu bitten, Commissioncn niederzusetzen, welche Vorschläge ausarbeiten und sich gegenseitigsollen. 8 6. Absch. 357.