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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Orbe mit Tscherliz. 1759. 176!.

17S».

^ Art. 282. Abnahmt dcr AmtSrechnungcn von Michacliö 1757 bis 1753 und von Michaelis 1758 bis8 6 ss ^83. Obrigkeiten angerathen, dcnjcnigen Gemeinden, welche um den Jurten-

"d und das in den Bann gelegte Stück desselben die anbefohlenen Gräben gezogen haben, 250 Franken zudoch der Bedingung, daß sie dieselben in gutem Stand erhalten. 8 6 l>.» 28Ä. Die Gemeinde^'"hercaz wünscht, daß ihr das Achcrum, daö ihr 1765 auf zwanzig Jahre in den obrigkeitlichen Wäldern vonud Ardcnnaz um einen jährlichen ZinS von 10 Thalern admodiert worden, wiederum auf eben so lange^ jedoch ermäßigten Zinö möchte geliehen werden. Vor Allem aber wird für nöthig erachtet, in diesen. ^uge wegen ihrer schlechten Beschaffenheit Einschläge zu machen und dieselben auf fünfzehn bis zwanzig' ^ j" den Bann zu legen, mit einem Graben zu umziehen lind dann dcr Gemeinde Pcnthercaz nach Pro-dieser Einschläge den Weidgangzinö zu ermäßigen. Mit den Einschlägen soll dcr Reihe nach fortge-werden, bis die ganze Waldung in gutem Stande ist. Dcr Amtmann hat über daö Einzelne einennnzusendcn. 8 7. » 28S. Da oft nicht hinreichend Wein vorhanden ist, um die Pensionen in^ i» entrichten, so daß oft zu einem hohen Preise derselbe bonificicrt werden muß, so wird den Obrigkeiten^'schlage,, für gut befunden, für ein und allemal den Preis dcr Maß auf 10 Kreuzer Bcrncrwährung'^ben. z 8. Absch. 197.

^ Art. 28«. Nach einem vom Landvogte vorgelegten Mcmoriale werden zur bessern Erhaltung dcr Wal-^eii des Amtes Bestimmungen aufgestellt und Erläuterungen und Beisätze zu den Rcglcmcntcn von 1727de» gegeben in Betreff deö Orjulaz-, Buron- und ArdennazwaldcS. DaS Ansuchen der beiden Gcmein-^dey wid Etagniärcö um die Conccssion deö Weidgangcs im Orjulazwalde soll den gn. Herren und^wterbracht werden; übrigeils wird diesen Gemeinden mit dcr Entziehung deö ihnen 1727 übcrlaffcncndieses Wäldes gedroht, wenn sie auf die Waldfrcvlcr nicht besser Acht haben. Der Ardcnnazwald soll^^uzig Jahre in Bann gelegt werden, dcr Buronwald offen bleiben und der Gemeinde Pcnthercaz dasdtrZwanzig Jahre gegen Erlegung von 10 Thalern zu Händen des Amtmannes abergiert werden;^ 'bgcwgjws von 10 Kopf Hafer für beide Wälder soll hingegen, so lange jener Wald in den Bannl'io rata vermindert werde». Für die Hvlzfrevel werden dieselben Bußen angesetzt, welchej>i»^ ^ Jurtcnwald. Der Vorschlag des LandvogtS, die immer mehr abnehmenden eouzies cko focoaxos^ ^jjlars-le-Terroir in ein Fixcö von 5 Mütt Hafer zu verwandeln, wird nicht beliebt; hingegentz^^lbe ein genaues Verzeichnis der Feuerstattzinse zu führen. Ebenso wird von dem Borschlage deöabstrahiert, die clmpons ck« loceaxes und die couivöos und die zouinoes ä bras in Getreide zu^ ^ ^ Amtmann wird von dcr Verrechnung dcr 8 FlorinS vom Zoll zu Orbe,

ihm nicht bezogen werden, libericrt. Ferner wird gefunden, daß die 75 FlorinS, welche von der»»d Pcnthercaz für daS Achcrum im Buron- und Ardcnnazwald bezahlt werde», den, Amtmann gehöreni» e,'"" Jrrthum 1717 ihm entzogen worden seien. Auch dcr vorhergehende Landvogt Castclla ist dafürH»ib"^^cn. 8 1. si 288. Der Landvogt legt einen Plan vor, wie, um dem schlechten Zustand der^>Ue" ^ Drittel- und dcr Zweifünftclrebcn zu Orbe zu begegnen, diciclbcn verkauft oder abcrgicrt werdenDer Plan erhält die Bewilligung der Gesandten, und der Landvogt wird beauftragt, zur Ausführung

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