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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1090 Schwarzenburg. 1747. 1749.

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ausgeschlagen werden. 2) Die alten inneren Rieder sollen frischerdings gegen einen Bodcnzins Z ^gegeben werden und zwar gegen einen von 3 Schilling für eine Juchart Ackerland, von 6 Schi^ ^eine Juchart Matt- oder Wicsland, für geringeres Land nach Verhältnis Zur bessern Urbarisieruuggeometrischer Plan dieser Rieder aufzunehmen. 3) Die neuen Rieder können mit Vorwissen deö el»>^ ^auf drei Jahre ausgetheilt und hingegeben werden, nach Vcrfluß derselben sind sie aber auszuschlage»'der Vertheilung hat der Amtmann eine Gleichheit nach Vcrhältniß der Nothdurft und der Größe dcr ^Haltungen zu beobachten. 5) Dieselben sollen womöglich an einander in einem oder mehrerengezeichnet, der Bezirk mit einem Zaun eingefristct, daS Innere aber mit Schwirren, Steinen oderWuhr abgetheilt werden. 6) Ein Saumseliger, der nach einer Nutzung von drei Jahren daSausschlägt, ist zu bestrafen. Der jeweilige Amtmann soll ein Register über die auSgetheilten Ricd^ ^I Diese Ordnung erhielt die Ratification.! § 13. IUI. Frciburg trägt darauf an, daß derGuggisbcrg außer seiner Zehntmarch den Stock-, Rüti- und Ricdzehnten über die bestimmten dreimehr beziehen solle. Die bernerische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den Antrag »48 14. jj 192. Die Gesandten beider Stände vereinigen sich, nach dem bereits 1769 und 1719Beschluß zu Verbesserung deö AmtSdominiums dahin, ein Stück von der Allmend einschlagen und cim» ^ ^zu einem auf demselben zu erbauenden Staffel anfertigen zu lassen. In Folge des Memorials der La»^ ^von Schwarzenburg, Albligen und Guggisberg abstrahiert man von der Abtheilung der Allmende. 6193. Vorschläge des Landvogts zur Reparation dcr Schloßgebäude. 8 16. jj 19A. Der Landvogt ^ ^daß die von Albligen, welche laut Urbars von jeder Feuerstatt auf St. Johannis und Andreä Hüh»^ ^richten schuldig seien, dieselben schon lange her nicht entrichtet haben, während die von Albligcn bch»» ^seien diese Hühner diejenigen Zinöhühncr, welche bei Verzinsung ihrer Lehengütcr von ihnenden. Nach Untersuchung der Sache stellt sich heraus, daß die von Albligcn nur einerlei Hühner, d. ß'statthühner zu bezahlen haben und nicht noch Zinshühner dazu. 8 17. 19S. DaS 1745 cntwvri^'.^reglemcnt für Schwarzenburg wird modificiert, über einige Punkte herrscht zwischen den Gesandten beiderMeinungsverschiedenheit. Das Ganze wird ack rekeeonckum genommen. 8 18. Absch. 46.

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Art. 19«. Abnahme der Amtsrechnungen von Michaelis 1747 bis 1748 und von Michaels ^1749. 8 1 und 2. 197. Unter Vorbehalt der Ratification wird festgesetzt, daß die AmtleuteHälfte der Bußen von Lchcnsverwirkungen blos den dritten Theil fortan beziehen sollen. I Die Ac-erfolgte.! 8 3. jj 198. Dcr Amtmann hatte entdeckt, daß ein von dem Dorf Schwarzenburg sch"^^Aschätz, welcher alle zwanzig Jahre fällig ist, 1729 nicht bezahlt worden sei. Dieser wird nun ihm ^,iinung seiner Vigilanz überlassen f20 Pfund!. Den Antrag FreiburgS, daß dieser Ehrschatz künftigzu fünf Jahren sollte bezahlt werden, damit auch ein freiburgischer Amtmann dieses Amtsbeneftt»»haftig werden könne, nimmt man ack i-atitiviinckum m den Abschied. sDie Ratification erfolgte ! s ^Die Verordnung wegen des Halmheus ss. Art. 96j soll wiederum publiciert und derselben bcigeftstst ^daß den Zehntbestehern von allen zehntpflichtigen Stücken, wo Halme höher als einen Schuh gelasft» ' ^wärtö als Halmheu abgehauen werden, der Zehnten von diesem Halmheu zu entrichten sei. lR»tisirl^119. Die noch nicht vorgenommene Ausmarchung des SchloßbergS Gansmatt soll baldmöglichst ^gebracht werden. 8 7. jj III. Unter Ratificationövorbehalt wird davon abstrahiert, eine Sommer»^