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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1050 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1754. 1755.

Die Gräben sind ausgeworfen; die Landstraße ist in gutem Stand zu erhalten. 8 2. jj 237- ^Cadossvla. Die alte Wehre ist auszubessern, die neue fester zu machen. 8 3. 238.

Stadtgräben. Der Graben bei der deutschen Porte ist auszuwerfen. Daß ein Stück Stadtmauerist, wird ack rekereuckum genommen. 8 4. st 2311. Abnahme der Spitalrechnung.

Pfd. 3451. 2. '/,. 8 5. st 2i»U. Abnahme der Kirchenrechnung. Einnahme: Pfd. 265V. 15. znetto Pfd. 2929.3. 8 6. jj 2111. Abnahme der Zollrechnung. Einnahme an Zöllen: Glv. 1^'von den Factoren Chicherio und BonMentlen: Gld. 2938. 22. 2, von der Spedition des Joha»»Gld. 163. 17. 4., zusammen Gld. 4829. 28. 3. 8 7. 2<»2. Abnahme der Kammerrechnung. ^ ^Tcrzolipfunv 7308, davon ab Pfd. 3V0 für die Kirche St. Petri und St. Stephani, bleiben(Siehe die Vertheilung im Jahrrechnungsabschicd von 1745.) 8 8. jj 2«3. Es wird dem ^j>

befohlen, daß er, was seil einiger Zeit in Vergessenheit gekommen, nach Art. 161 der Statuten dem"'wohne, und dem Rath zu Bellen;, daß er dem Commissarius, wenn Rath gehalten wird, eine Anze«^mache. 8 9. l! 2tiÄ. Der Commissarius trägt darauf an, daß dem Großwcibel ein Mantel ^schafft werden von der Farbe des Ortes, „welches gebietig sei". Die Gesandten nehme» diesen Antrug ^keiouckum. 8 1v. ij 2«3. Der Landschreiber bittet, daß ihm der Schlüssel zu dem Portun, dasWohnung angewiesen sei, mochte vom Großwcibel übergeben und der Nutzen des Portuns ihmwerden. Das Ansuchen wird ack l-ekerouckum genommen. 8 11. » 2i»<». Der Erzpricsterwegschaffen und das Loch breiter machen, damit das Wasser den gehörigen Abzug habe. Sollten du ^der untern Güter wegen Abnahme des Wassers sich weigern, so soll das Recht vor der Priminstmü8 12. 2tt7. Es wird erkannt, daß zwei Steine, welche von der neuen Porte zu weit in duvor des Erzpriesters Gut gesetzt seien, weggeschafft werden sollen. 8 13. st 2ii8. Da die vielenan dem Palaste verblichen sind, so trägt der Commissarius daraus an, den Palast weißeln und du ^der drei regierenden Orte sammt dem Wappen der Land- und Grafschaft Bellenz daran malen zu iusss"Antrag wird all relvreuckum genommen. 8 14. Absch. 136.

1733. ^

Art. 2ttK. Die Stadt und Landschaft Bellenz beschweren sich, daß das letzte Syndicatihm erlassene Grida und den Abschied in einige Artikel der Statuten Eingriffe gethan habe. Stattfendente Tatti und SyndicuS Giov. Domenico Zanetti erscheinen als Abgeordnete vor der i>ic

grüßuug. 8 1- I! 27V. Die Gesandten von Uri, bei welchen die Abgeordneten sich nie gemeldet^von Nidwalden sind instruiert, waS hier zur Sprache komme, ihren gn. Herren und Obern zu ^Die Gesandtschaft von Schwyz hat den Auftrag, die Abgeordneten von Belle»;, sowie die Syndicat^ ^ ^hören und ein gemeinsames Project zu entwerfen, wie die Angehörigen bei ihren Statuten gesch"^ z»hoheitlichen Rechte ebenfalls aufrecht erhalten werden können, und solches all rvlaevnckuni ethinterbringen. 8 2. Ij 271. Die Abgeordneten von Bellenz werden angehört. Ihre erstedarin, daß das letzte Syndicat verordnet habe, daß künftig zu Bellcnz kein Rath ohne Vorwilsen ves ^riuS versammelt werden dürfe, damit derselbe dabei erscheinen könne. Die Abgeordneten beziehenCap. 164 der Statuten und den 1695 gemachten Zusatz, nach welchem eS nur dann nöthig sei, dem ^ ^rius eine Anzeige zu machen, wenn zur Nachtzeit Rath gehalten werde. Ferner werde des Commüt"erwähnt, wo von der Zusammensetzung des Raths gesprochen werde. Sie machen auch darauf <6