Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1041
Einzelbild herunterladen
 

Bellenz, Bollenz und Riviera. 1750. jsläl

diis>z CommissariuS von niemand aus dem Palaste genommen werden sollen; der CommissariuS hatstehen, z 11. ss I8äl. Die Gesandten finden es unbillig, daß auf der Allmend zu Bellen;"u allerhand Viehs incantiert werde, und nehmen die Sache in den Abschied. 812. ss ISS. Der Land-»°n ^ ihm und seinen Nachfolgern durch die Beschlicßung des LuggarnerportunS ein Schaden

i^.^iich 12 Gulden erwachse, während dadurch den Hoheiten aller Nutzen durch den Zoll zukomme. Er^ sich zur Schadloshaltung für die Vergangenheit und für die Zukunft. 8 13. Absch. 79.

18«. Bünden verlangt in einem Schreiben SatiSfaction von dem jüngst abgetretenen Landvogt°>>l !U Schwyz wegen Citation des Giov. Balzarino, ferner die Beilegung der MarchungsstreitigkeitBellen; regierenden Orten. Die Gesandten vereinigen sich auf eine von Schwyz projecticrte Ant-illibx ^ ^'chaltS, daß man geneigt sei, die Marchungsdiffcrcnzen zu bereinigen, wenn Bünden bei dem ver--verabredet und 1734 von ihm selbst ratificicrt worden sei, und wenn cS sein Volk von Gc»abhalte; vom Landvogt Rcichmuth wolle man einen Bericht einholen und auf Verlangenl>tj ii 2. ff 187. Die Gesandtschaft von Schwyz macht darauf aufmerksam, daß neben dem Tcssin^ der Zoll auf einem für Fußgänger und Pferde gangbaren Weg defraudiert werden könne, undan, daselbst einen Schlagbaum und einen Pfahl zu errichten mit der Aufschrift, daß alle auf diesem^^Mehenden Waaren'Contrebande seien. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag^ ^ 3n Beziehung auf daö Factorcigcschäft von Bellen; erklärt die Gesandtschaft

dl> ^ Anträge der übrigen Gesandten anhören und ihren gn. Herren und Obern hinterbringen zu wollen,c-, "'^sikn'eindc sich die Entscheidung in dieser Sache vorbehalten habe. NidwaldcnS Gesandte verwun-^ schwyzerischcn über diese Instruction und eröffnen ihrerseits instructionSgcmäß, daß nach einer

hohen Gwalts" die obrigkeitliche Factorci entweder circulancko oder per incanto eingerichtetWovon man nicht abweichen werde; ferner findet sie cS unbegreiflich, daß man in landvogtci-^ Majora entscheiden, daS eidgenössische Recht vorschlagen könne. Schwyz ist deS festen^ ln Zeit von drei Monaten als Vorort die Circulation oder Besetzung der Factorci auf^ anzufangen habe, während Schwyz auf ebendieselbe Zahl der Jahre die Ernennung des Zöll-^tlle,, sei; nach Vcrfluß dieser zehn Jahre werde Schwyz die Factorci und Nidwaldcn den Zöllner

^ej j ^ wenn Uri sich nicht dafür erkläre, so werde Schwyz und wohl auch Nidwaldcn diese Fac-»»f^^stvstät jetzigen Factor bei hoher Strafe das Factorieren verbieten; ferner werde cS

>» ^ ^geblich nach dem Vicrwaldstättcrbund vorgeschlagene eidgenössische Recht keine Rücksicht nehmen, da»^^si^llichcn Sachen die Majora entscheiden, und überdies? sage dieser Bund -Wäre auch, daß die drei»ztyg "'ller einander Stöß gewinnten, wo dann zwei Land einhellig wären, zu dem sollen auch wir die vor«Burger von Lucern unS fügen und sollen daö dritte Land helfen weisen, daß es mit den zweycncS wäre dann, daß wir, die vorgenannte Bürger von Lucern, ctwaö darunter funden, das die^ und »bägerer dunkte". Endlich stellte cS die Frage auf, ob nicht nach der Zolltarifs« von

^ / ^°ll wieder auf die 14 Schillinge gesetzt werden sollte, da alle außer der Factorci spedierten Waarcn^ Fa ^ hätten. Die Gesandtschast von Uri erklärt, daß, wenn die beiden andern Stände hinsichtlich^»lte rxcquicrcn sollten, sie Namcnö ihrer gn. Herren und Obern ihres Standes Rechte feierlichst vorbe-""chmals das eidgenössische Recht vorgeschlagen haben wolle. Sic stellt zugleich das Ansuchen, dieStände möchten noch bis zur nächsten ordentlichen LandSgcmcindc zuwarten, welche dann eine letzte^ stufen werde. Hinsichtlich deS ZolldicnstcS zu Bcllenz ist Uri der Ansicht, daß Schwyz denselben jetzt

» 131