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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1040 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1749. 1750.

Leib, Ehr' und Gut abgestraft zu werden" weggelassen werden sollen, und daß die 4000 Gld. KautionWaaren, so lange dieselben in der Factoren Händen und unter ihrer Verwahrung liegen und für den ^durch deren Fahrlässigkeit, nicht aber durch zustoßendes Unglück Schaden leiden, zu hinterlegen seien. S ) ^Nidwalden confericren die Factorci zu Bcllenz dem Landammann Kaiser und Landammann Reich'"" ^sich darum gemeldet haben. Nidwalden stimmt in Betreff der Kaution Uri bei und fügt noch H>"Z^fremden Käse, welche nach und durch Bcllenz spediert werden und den Landleuten der dreinicht zugehörig, sondern für Fremde bestimmt sind, durch die obrigkeitlich bestellte Factorci zu passiv"Uri beschwert sich darüber, daß in den beiden Ortsstimmcn, welche den Genannten die FactoM ^enthalten sei, daß ihnen die Factorci auf zehn Jahre überlassen werde, ohne daß jemand neben „alh

tarieren das Recht habe. Es hält sich an die Bestimmungen der Abschiede von Brunnen und Buo ^welchen jedermann und namentlich denen aus den drei regierenden Orten unter Vorbehalt der gcw' ^quisite neben Andern zu factorieren gestattet sein solle. Da man auf jenen Ortsstimmcn, durchFreiheit des Landmanneö und der Untergebenen merklich beschränkt werde, beharren wolle, soeidgenössische Recht dar und reserviere sich seine Rechte bestens. Schwpz und Nidwalden nehmen dasall relarunckiim. ss KM. Es wird cinmüthig gut befunden, bei demjenigen zu verbleiben, was de"^zu Misox schriftlich in Beziehung auf die Beschwerden vorgestellt worden ist, welche cS gegen die ^ .„xcidie Grafschaft Bcllenz eingelegt hatte, da die von Bellenz eingesandten Titel und Docnmente „wo>und wohlgefusset" neuerdings befunden worden sind. Absch. 71.

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Art. 170. Instruction von Schwyz. Von der schwyzcrischen Landsgemeinde soll Uri notlf"'"daß die Factorci zu Bcllenz von sechs zu sechs Jahren circulierc», oder daß Uri auch ..Einen in vu ^nella setzen soll". ss 171. Künftig soll die Einthürmung der Fehlbaren auö den drei inneruden drei Orten alternative circulieren. ss 172. Wegen Bezahlung des Zolls zu Bellenz soll c>"abgefaßt werden. Absch. 72.

Art. 17 t Abnahme der Spitalrechnung. Guthaben deö Spitals Gld. 3339. 17. 2. 8 ^Besichtigung des Dragonatö. 8 2. ss 17tZ. Besichtigung der Stadtgräben. Der Beschluß vonerneuert. 8 2. » 170. Abnahme der Kirchenrechnung. Einnahme Mailändcrpfund 4330. 1-Pfd. 4814. 2. 8 4. jj 177. Besuch zu Cadenazzo. Die 1749 angeordneten Gräben sind nicht gemacht» ^ ^wird erneuert. 8 5. s> 178. Besuch zu Cadossola. Die Wuhrcn werden in gutem Stand zA

170. Abnahme der Kammerrechnung. Einnahme von Strafen in tcrzol. Pfund 5918. Nach Abzug ^ Mick?für die Kirche zu Bellenz bleiben Pfd. 5618. (Die Vertheilung derselben sehe man im Jahrrechuu"ü ^ yck

von 1745.) 8 7. ss 180. Abnahme der Zollrechnung. Einnahme an Zöllen Gld. 2484. 2l. l> ^ ^

Spedition der Factoren Chicherio und VonMcntlen Gld. 2173. 29. 4, zusammen Gld. 4659.11-l181. Da auf der Straße zwischen den Matten von Christian Jauch und Fiscal Bonsaniguo c""besteht, auf welcher Vieh und Waaren können geführt werden, so daß der Zoll zu Bcllenz umgaug'"kann, so wird unter Ratifieationövorbehalt beschlossen, ein Gitter daselbst machen zu lassen, das ^ xFbeschlossen werden soll. 8 9. ß 182. Es wird auch untersucht, auf welche Weise der Dragonat ^hinab nehmen könnte; die Gesandten sollen darüber mündlich berichten. 8 10. js 18tt. E6funden, alle Kriminal- und Malefizprotokolle im Palast in einen Kasten zu versorgen, so daß