1VZ8 Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1748.
,cist
werden solle. Von denjenigen Schafen aber, welche verkauft sind, soll der Zoll, auch wenn sie trupp"'geführt werden, nach „der letztern Zolltariffa" abgestattet werden. Uri und Schwyz tragen daraus a»,diesen Zoll an eine Steigerung zu bringen. Nidwalden räth, vorher diesen Zoll nach bereinigter ^
exacten Manne auf zwei Jahre zur-Verwaltung zu übergeben, in Folge dessen cö sich herausstellen " ^ ^derselbe um ein Bedeutendes zugenommen habe, und dir Angebote bei der Steigerung höher gellst!""könnten. Schwyz trägt endlich noch daraus a», daß für diejenigen Waaren, welche in densabriciert worden seien, eine Ermäßigung dcS Zolles eingeführt werden sollte. Diese beidenwerden .all rvsoioiulum genommen. 8 8. H Sit. Der Fremden halber, welche zu Bcllenz traficiett", .^chces bei den im vorjährigen Abschiede (s. Art.>17) enthaltenen Gedanken bewenden. 8 l>. II 37- Die SeiGesandtschaft zeigt an, daß der jüngst abgetretene Landschreibcr die Protokolle zu Bcllenz vervollständig! ^dieser Gelegensten wird dem Landvogtc aufgetragen, daß er aus Vollziehung deö von der vorjährige"gefaßten Beschlusses, daß die Criminal- und Malefizprocessc, sowie die obrigkeitlichen Schreiben .in das Archiv gelegt werden sollen, wachen solle. 8 1l). jj 3«. In Betreff dcS Abzugs in denwiederholt Uri seine Ansicht, daß, wenn einer der dortigen Unterthanen zwei Drittel von sei"""auS dem Land ziehe, derselbe von diesen den hochobrigkcitlichcn Abzug zu bezahlen haben solle. ^ ^Nidwalden aber stimmen dafür, daß von den Mitteln, die außer Lands gezogen werden, der M;"gbezogen werden solle, wie es in andern gemeine» Vogtcicn üblich sei, da die Landschaft durch diegezogenen Mittel auch ihrer LandeSstcuer verlustig werde. 8 ll. II 3k». Zur Beilegung dcS «tuitaden Gemeinden BiaSca und Polcggio wegen der Wuhrc am Tessin tvarcn zwei Deputierte abgcordi" ^ ^um mit dem Landvogte auf der Riviera eine gütliche Uebercinkunst zu Stande zu bringen. Diesedem Mangel an Geneigtheit von Seite des LandvogtS gescheitert. Schwyz und Unterwalden wölb"Landvogt das Gehörige injungiercn, doch mit Vorbehalt dcS Tcrritorialstreitö, wenn ein solcher ß ^ c""heben sollte. Kommt keine gütliche Verständigung zu Stande, so kann der vorliegende Plan dem ^geschickt oder in Gegenwart beider Parteien ein neuer entworfen werden. 8 12. I! Schwyzeö seinen Antheil an die ll)(1 SpeeicSducatcn, welche der Landschaft Riviera an ihren durch jiM"
erlittenen Schaden zu geben beschlossen worden, bereits abgesandt habe. Uri und Nidwalden wölb"auch sofort absenden. 8 13. H <iR. Uri trägt darauf an, der Gemeinde Molcno in derwelche großen Schaden erlitten, eine milde Beisteuer von 3<> Zcchinc» aus dem Zoll zu Bcllenz Z" ^ ^Die Gesandten der beiden andern Stände nehmen den Antrag all relvronclum. 8 >4. ß <i2.voriges Jahr zur Sprache gebrachten Aenderungen, welche mit der Landvogtci Riviera vorge»"""^könnten, bleibt Uri bei seiner damals abgegebenen Erklärung. Schwyz wiederholt seinen Antrag i>ll
rung; die Gesandtschaft NidwaldenS, obgleich ohne Instruction, würde, wenn sich die beideneine Abänderung erklärten, sich anschließen. Es wird nun für passend erachtet, den Gesandten ^ ^Syndicat den Auftrag zu geben, zu vernehmen, worüber sich im Falle einer Aenderung die La" ' ^schweren hätte, und darüber den Orten Bericht zu geben. 8 15. <iA. Uri trägt nochmals dara" ^ ^gegenüber den kostbaren Mahlzeiten eines jeweiligen LandvogtS und der Syndieatoren zu ^e'llciN^^^und die großen Taglöhne der Beamten auf der Riviera einzuschränken. Die Gesandtschaften von ^ ^ ^islNidwalden wollen eS in Beziehung ans die Mahlzeiten des LandvogtS beim Alten bewenden zM"
die Regalien ebenfalls geschmälert würden; wegen dcS GcsandtschaftSmahlS nehmen siesition der Hoheiten in den Abschied. 8 16. H <»4. Schwyz und Nidwalden lassen es Hinsicht