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Mainthal.
2. Kammerrechnung. ^
Art. 20g. (1767.) Dem Vorschlage von Solothurn, daß die für LnggaruS gemachte Vcror ^(s. LuggaruS und Mainthal, Art. 11) auch auf das Mainthal sich erstrecken soll, schließen sich Bern, Nidw" ^Basel und Schaffhausen an. Dabei ist jedoch zu bemerken, daß sämmtliche von dortiger Kam»>ecrcch>u^^fallenden Gelder dem Landvogt auf dessen Anhalten überlassen werden, und daß keiner der dortigen ^weder im vordem Gericht oder Mainthal, noch im hintern oder Lavizzara der deutschen Sprache kn>
Absch. 283, 8 4. 200. (1768.) Die Mehrzahl der Stände erkennt, daß, wie zu LuggaruS, si'
Mainthal die Kammcrrcchnung von der dortigen Canzlei ausgefertigt werden, der Laudvogt nur i» ^der Canzlei die Fehlbarcn bestrafen oder wegen der Buße sich gütlich mit denselben abfinde» s^l- ^Canzlcr daselbst der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat derselbe die Rechnung italienisch auöznstr >g ^der Landvogt sie übersehen zu lassen. Zürich, Unterwaldcn und Zug wollen es beim Alten bewende»Absch. 297, § 4.
3. Marchensachen.
Art. 207. (1755.) Der König von Sardinien klagt über eine mit GewaltthätigkeitenTcrritorialverletzung von Seite einiger Particularen zu Campo. Es wird beschlossen, eineund eine beigelegte speems kaeli nach erfolgter Ratification durch die Stände an den König von ^zu schicken. Absch. 149, 8 5. 208. (1757.) Da auf daS von Zürich voriges Jahr andieser zwischen Campo und Crodo bestehenden Grenzstreitigkeit erlassene Schreiben keine Antwort cmgist, so soll nochmals ein Schreiben von Zürich erlassen werden. Absch. 176, 8 12. 200.berichtet, daß schon 1758 und jetzt wieder picmontcsischc Ingenieure auf der Alp Craverolamachen. Es wird daö Resultat der angeordneten Abhörungen zu Händen der Hoheiten dem Abschußferner soll der Marchenbrief von 1554 und waö seit 1650 durch die Feldmesser geschehe» sei, »achßwerden. Absch. 195, 8 9.
"''Abzug. z
Art. 210. (1776.) Pietro FranceSco Ottone, ein Mainthaler, der sich aber in Wienaufhielt, hatte vor mehreren Jahren seinem Schwager Pietro Antonio LoScho aus dem Mainthal e>»Gut um 13,000 Mailändcrpfund verkauft, war aber von Landvogt Frisching vom Abzug»veil dieses Geld nicht aus dem Lande gezogen worden sei. Der Landvvgt Frculer aber glaubt,zri beziehen sei, da daS Gut nach gemeinen Rechten dem Leib nachfalle und der Abzug gleichzu beziehen sei. Da kein Decret für einen solchen Fall vorhanden ist, Ottone nicht aufgehört hat 'zu sein und das erlöste Geld im Mainthal geblieben ist, so wird die Entscheidung den Hoheiten a»ln> ^Absch. 383, 8 9- » 211. (1777.) Zürich ist zwar der Ansicht, daß Ottone schuldig sei, den M»g ^zahlen, will aber in Berücksichtigung der Umstände eine Milderung eintreten lassen. Bern verlang ^ ^Abzug, da daö Geld im Lande geblieben sei; weil aber für diesen Fall keine Verordnung vorhandendringt eS auf Errichtung einer solchen, wofür daS für LauiS bestehende Decret zu berücksichtigen s>6
Stände wollen den Ottone des Abzugs entladen, insofern keine Dccrctc dagegen sind; ihnen >
Uri an; auf Bezahlung bcharrt aber Zug. GlaruS will zu demjenigen mithelfen, waS ohneder land esherrlichen Rechte geschehen kann. Es wird beschlossen, von dem für Lauis bestehenden Decttllzu nehmen und diese Sache im Abschiede beizubehalten. Absch. 397, 8 7.