982
Mendris.
1764.
Schwyz.
1766.
Obwalden.
1768.
Zug.
1770.
GlaruS.
1772.
Basel.
1774.
Freiburg.
1776.
Solothurn.
Franz Anton Fälchli, Alt-Landvogt.
Johann Joseph Bucher, des Raths und LandShauptmann.
Beat Joseph Stockar, Scckclmcister.
Jost Fridolin Frenlcr, Ritter, des Raths.
Hieronymus Holzach, des Großen Raths.
Emanucl Niklauö Raphael Bumaun, des Kroßen Raths.
Joseph Anton Sury.
» b. Landvogt Bürkli.
Art. .INS. (1758.) Dem Landvogt Bürkli, der sich bei Anlaß der Entrinnung der vti
Mörder und Straßenräuber Pflichtvcrgessenheit hatte zu Schulden kommen lassen, wird nachSache gebührende Zurechtweisung crtheilt und ihm zugleich auferlegt, die von der Regierung ^
„übel empfangenen" 100 Zechincn zurückzugeben, damit sie das Syndicat zurückschicken könne. Absch.
c. Landvogt Bucker. ^
Art. itN». (1768.) Auf wiederholte Klagen von geistlichen und weltlichen Personen über dierung des LandvogtS Bücher wird eine Commission zur Untersuchung niedergesetzt. Diese legt den T"der Erpressungen, welche sich Bücher erlaubt hat, dem Syndicate vor. ES wird erkannt, daß Landvogrdem Doctor Calvi 174 Kronen zurückzuerstatten habe. Da es sich aus der Untersuchung ergiebt,von den hochobrigkeitlichen Dccreten abgewichen ist, daß er itun nicht zugehörige Sachen demHinterhalten, mit unerlaubten Drohungen den Unterthanen Geld abgepreßt, der Kammer nicht allcöverrechnet, eine über seine Gewalt hinausgehende Grida zu Gunsten der mailändischcn Rcssi^""^ hoch'hat, so kann, abgesehen von andern geringem Sachen, das Syndicat nicht umhin, dem Landvogt ^obrigkeitliche Mißfallen zu bezeugen, und erkennt, daß der sechste Thcil der Kammcrrcchnung, z»
jährlich dem Landvogt verehrt wird, dermalen der Kammer verbleiben soll. Zugleich wird Bucher ^Bezahlung von l2 Zcchinen auf jeden der sechszehn Sessel, von .8 Zechincn für jeden der Gesandte"'den drei Commissionen beigewohnt, von 3 Zechincn für die Canzlei, von je 3 Kronenthalern für ei»?Halter, den Fiscal und den Kanzler, von 2 Kronenthalern für jeden Regenten der Landschaftdes Viertels Balerna, von 1 Kronenlhalcr für den Großweibel von Mendris, überdieß noch zuErsatz an die Geschädigten. — Statt sich diesem Spruch zu unterziehen, macht sich BucherEquipage" aus dem Staub. Den Hoheiten wird darüber Bericht erstattet. Absch. 298, 8 15.
2. Landschreiber.
HLiWarneral'schiein Art. MK.)a. Antheil de« Landschreiber« an den Bußen.
Art. .IN«. (1748.) ES war ein Streit zwischen dem Landvogt und dem Landschreiber wegen lbrcd ^antheilS an den Bußen entstanden. Derselbe wird »4 rof«mn4>im genommen. Absch. 54, 8 ^4- ^ oü(1749.) Nachdem die Gesandten diesen Streit untersucht und »4 rokervn4»m genommenLandschreiber ersucht, seine Gründe in einem Memorial den Ständen einzusenden. Der Gesandte vo"erklärt, daß er, weil das den Hoheiten gehörende Drittel der Kammerrechnung zwischen dem La"