Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
968
Einzelbild herunterladen
 

968 LauiS,

kirte Uli

hören und die von Bollenz aufzufordern, ihre Gründe uns Briefschaften zu Händen der übrigen ^

zutheilen, damit aus künftiges Syndikat instruiert werden könne. Unterdessen soll alle Execution eingc! ^Absch, 54, 8 17. II 2UI. (1749.) Es wird erkannt, es bei dem Arbitrament von Bremgarten1662 bewenden zu lassen, nach welchem bloS diejenigen Waaren, welche zum Hauöbrauch der F

oder in deren Land fabriciert oder gewachsen sind, Zollsrciheit genießen, Uebervieß beruft man sichdie Abschiede von 1715, 1716, 1718, 1737, 1738. Der voriges Jahrdurch Verschliß" eingestellt ^nachträglich von den Bollenzcrn bezahlt werden, Uri'S Gesandter ist der Ansicht, daß jenes Arbim"'"^auf Lauis ausgedehnt werden dürfe, und daß die Syndicatsurtheile von 1715 und 1728hinterrücks^^Bollenz" ergangen seien; er protestiert daher instruktionsgemäß auf's feierlichste gegen obige zw" ^

und wird von Schwyz unterstützt. Absch. 66, 8 14, jj 202. (1749.) Die Executionseinstellung e'U ^ ^

wird aufgehoben und beide Thcile (die von Lauis und die vou Bollcnz) bei ihren zuvor genossenen ^ ^jilassen. Die von LauiS werden ermahnt, sich gegen die Bollcnzer brüderlich zu vertragen; entsteht un ^so sollen die Interessierte» beider Theile ihre Gerechtsame allen Orten in einem Memorial einich"^"'66, 8 15. I> 2ttit. (1750.) Uri, Schwyz und Nidwalden wiederhole» ihre Beschwerde. Nachvon Deputierten der Landschaft wird verordnet, daß »ach dem Brcmgartncrabschied von 1693 ^ >'d

ten und während der Zeit des gesperrten Früchtenkaufs im Mailändischen der Landschaft LauiS >>l'^ salle Märkte 80 Saum Früchte voraus zu kaufen; was darüber sei, sollen die Angehörigen verHausgebrauch mit gleichen Rechten und Vorthcilcn kaufen können, wie die Lauiser,Bei offenen ^Commerciums mit Mailand" aber soll denen von Bollcnz und den andern Angehörigen der Orte > ^nach altem Herkommen der freie Kauf auf den Lauiser Kornmärkten für ihren Hausgebrauch fernerhin ^sondern ihnen auch erlaubt sein, diejenigen Früchte, welche entweder sie selbst oder durch Laussudere im Mailändischen kaufen, ungehindert zu LauiS zu reponieren oder durchzuführen, jedoch >nithalt, daß solches ohne den mindesten Eingriff derjenigen Fruchtquanten oder Tratte, geschehe, welche ^jßl,mailändischen Staat den dießseitigen Landschaften zugestanden und verabfolgt worden sind, und daßwelche auf ihren eigenen Namen und auf diese Früchtentratta im Mailändischen Korn aufkaufen »nv istnach den Bollenzern und Andern wieder verkaufen würden, zu harter Strafe gezogen werden sollen.den Bollenzcrn sowohl, als den Lauisern verboten, aus dem See Früchte, die de» Lauiser KornmärkienZwerden, einzukaufen und auf irgend eine Weise mit denselben Fürkauf zu treiben. Absch. 77, 8 1^'

b. Zollbefreiung Appenzell«. ... ggst'

Art. 2«Ä. (1749.) Der Stand Appenzell spricht Zollbefreiung an; seinem Begehrenfahrt. Der Gesandte Luccrnö trägt instructionSgcmäß darauf an, daß dieser Stand wenigstens wieund die übrigen zugewandten Orte sollte gehalten werden. Absch. 66, 8 16.

c. Zolleremtion derer von Bellen;, ,

Art. 29S. (1758.) Uri führt Beschwerde, daß den Bellcnzcrn wider den Inhalt ihrerden uralten Besitz für ihre transitiercndcn Waaren der Zoll zu LauiS abgefordert werde. Zugleich ^sandte ein 1450 vom Herzog Sforza Visconti denen von Bellen; crthciltcS Privilegium und eine"

König von Frankreich aecordicrtcn Freiheitöbrief vor. Die Zollbestehcr hingegen berufen sich ausment von Brcmgarten vom Jahr 1662 und auf ergangene Abschiede, Es wird gut befunden,die Sache in ütstu quo zu belassen; die Docnmente, aus welche sich jede Partei beruft, sollen dc»>