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LautS.
I«. Straßenwesen.
». Straße von LauiS auf den Monte Cenerc.
Art. INI. (1745.) Auf den Antrag von GlaruS wird ein Ruf beschlossen, des Inhalts, daß»winde innerhalb acht Tagen bei einer Buße von zehn Kronen schuldig sei, die großen und dierunden Steine, welche ans der Straße von LauiS aus den Monte Cencrc liegen, wegzuschaffen. Bc> ^ ^selben Buße darf niemand von den an der Straße liegenden Acekcrn Steine aus die Landstraße u'erh" ^verflossenem Termin hat der Landvogt sammt einem Parito einen Augenschein auf Kosten der mitintc"^Gemeinden zu nehmen und die Fchlbaren zur Strafe zu ziehen. Absch. 23, 8 li.
b. Straßenvisitation. ,5,
Art. INS. (1748.) In das von der Landschaft eingckommene Petitum wegen Aufstellung o>mrcncn Straßenaufsehers wird insofern eingewilligt, daß dieselbe einen erfahrenen Mann auszulesensoll, diesen aber dem Landvogt zu präsentieren habe, der ihn dann annehmen und beeidigen könne;
>ei dann, wenn der Landvogt eS nöthig finde, die Pisitation der Straßen vorzunehmen. UebrigcnscS bei dem Decret von 1738, Cap. 294 der Freiheiten, bewenden. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 56 > ^(1753.) Hinsichtlich der Straßcnvisitation bleibt cS bei den Dccreien von 1748 und 1749 so, daß ^r»in gutem Stand erhalten und visitiert werde» sollen; dem Landvogt wird es überlasse», selbst die ^
zunehmen oder durch einen Osficial vornehme» zu lassen. Absch. 121. Beilage Art. 5. (S. Art. 56
IN. Postwesen. . ufft»
Art. INÄ. (1748.) In Betreff des PostwesenS behält der Gesandte von Basel seinemRechte vor. Absch. 54, 8 16. INS. (1749.) Die übrigen Gesandten behalten ihren Ständen ^ ^deren Rechte vor. Die Gesandten von Frciburg und Solothurn wünschen, der Stand Basel möchte' ^Herren in Kenntniß davon setzen, was für eine Absicht er bei jenem ausgesprochenen Vorbehalte >a^Gesandte von Basel erklärt, er sei über dieses Begehren nicht instruiert, und behält daS Recht cineö ^Vorbehalts seinem Stande vor. Absch. 66, 8 13. jj IN«. (1750.) Da der Gesandte von Baselstruction sich auf das bezieht, was 1737 in Beziehung auf die l.alloiv loron», verabschiedetklären sich die Gesandten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen dahin, daß man, weil daskeiner Präscription unterworfen und ein obrigkeitliches Regale sei, das zum Nutzen aller Kanton» ^werde, nicht zugeben könne, daß dasselbe in Unordnung gebracht oder geschwächt und theilwcise von ^ ^renden Orten, theilwcise von den Unterthanen genossen wdrde. Sie sprechen die Hoffnung auS, sabim Abschiede von 1735 enthaltene Erläuterung annehmen werde, in welchem Falle sie den Fußbot"' ^ ^twollen, die Briefe von LauiS in das Mailändischc und umgekehrt, nicht aber diejenigen, welche von ^aus dem Mailändischen in daS Postosficium zu Mailand kommen oder von demselben abgehen, "nehmen; sollte etwas anderes beliebt werden, so protestieren sie dawider und reservieren sich dasals ein allen Orten zuständiges Recht. Der Gesandte von Glarus beharrt bei der Erklärung ß'inc» ^tcn vom Jahre 1736 und sieht die Besorgung des Postamts als ein hochobrigkcitlicheS Regalesandten der übrigen Orte lassen cö der lottere koren«! halber bei den Abschieden von 1722, 1734, lsibund bei den extradierten Ortsstimmen bewenden und zwar so, daß der Fußbotc von LauiS, wie von ^ ^alle Briefe, so den Lauisern zukommen sollen, hinaus und hineinnehmen und dann alle ohne Ausna