Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. «21
"^ehen zu lassen. Absch. 331, 8 5. 131 (1772.) Die Lage ist noch dieselbe, und auch die An--Stände sind noch dieselben. Uri wünscht, daß den Landvögten aufgetragen werde, auf VerlangenZzg Zische,, Regierung keinen Uebelthäter oder Ausreißer anzuhalten, viel weniger auszuliefern. Absch.^ ^ !! 132. (1773.) Ein von Seiten dcö Grafen Firmiani eingesandtes Project eineö AusliefcrungS-5bslh^ ßknchmigt und soll nach gegenseitiger Auswechslung in den vier Vogteien publiciert werden.
^ 8 19. ^ LA». (1774.) Graf Firmiani wünscht Unterzeichnung obiger Convention Absch. 362,»»d (l776.) Als Belohnung für diejenigen, welche österreichischen Deserteurs Pferde, Gewehr
^ ^^'^imen, wird denen, welche sie in die Residenz bringen, zwei Mailänderpfund für ihren Taglohndem Wunsche der Mehrheit soll von dieser Verordnung dem General Orrigo, nach dem Antrage>n Grafen von Firmiani Kenntniß gegeben werden. Absch. 382, 8 11.^ o. Dolmetscher der Viehhändler.
(1752.) S. Absch. 102, I4t. g. 13«. (1753.) Der Gesandte LucernS stellt instruc-^«»i N Antrag, daß der deutschen Viehhändler Dolmetscher nicht sollen beeidigt werden, sondern daßÄscher freistehen soll, einen Dolmetscher nach seinem Gefalle» zu wählen, daß aber diejenigen Dol-
die Viehhändler durch Betrug schädigen, vom Landvogt zur Strafe sollen gezogen werden. Die^ ^.^^udtcn, ohne Instruction, nehmen den Antrag »6 rekorenüum. Absch. 121, 8 8. 137. (1754.)»ich, s ^ bei dem vorhandenen Decret bewenden, nach welchem die Dolmetscher der deutschen Viehhändler° beeidigt werden. Absch. 133, 8 9.
ü. Holzausfuhr.
»>M. ' (1756.) Auf den Bericht, daß die Holzhändlcr unter Vorschützung ihrer Freiheit viel Holz^ zu verzollen, wird der Landvogt beauftragt, die Sache zu untersuchen und nächstem Syn-^Zustatten. Absch. 163, 8 6. ß 13«. (1757.) Man beschließt, nachdem die Holzhändlcr zurgezogen worden, in keine weitere Untersuchung einzutreten; hingegen wird den Landvögtcn und^»>>t ^ Mainthal gute Aufsicht anempfohlen, wie viel Holz jährlich aus dem Land geflötzt werde,
^s°ll^ ^ defraudiert werde. Auch wird verordnet, daß kein Holzhändler bei dem Zoll interessiert8 g ^l>sch. 17^ g g ^ (1758.) Man läßt eS beim vorjährigen Abschied bewenden. Absch.
die Ebenso. Basel verlangt, daß der Landvogt im Mainthal Aufsicht habe, wieviel
^Ajhändler aufsetzen. Absch. 195, 8 6.
v. Versorgung auf den Galeeren.
^btisiß Der Capitano Grande von Bergamo bringt durch den Landvogt zu Lauiö zur
^ Regierung von Venedig bis auf weitere Verordnung die Annahme von Missethätern, welched»S Botmäßigkeiten zur Galeercnstrafe verfällt worden sind, verweigere. Der neue Landvogt wird beauftragt,^ ^»liis ' ^ ^^en, ob nicht diese Verordnung aufgehoben werden könnte. Zugleich soll auch in den Archiven^ Mendriö und in den regierenden Orten nachgeforscht werden, ob ein Verkommniß hierüber vor-321, § 5. 1 »3. (1771.) Da jener Beschluß der vcnetianischcn Regierung noch nicht^ ße ^ Zürich ersucht, im Namen aller regierenden Stände an dieselbe das Ansuchen zu stellen,
^chte, ^ bei, Galeeren verurthciltcn Misscthäter alls den ennctbirgischcn Herrschaften wieder annehmenleiste 330, 8 5. >i z/1». (1772.) Da keine Hoffnung mehr vorhanden ist, daß Venedig die ver.^ ^»thäter aus den cnnetbirgischen Vogteien auf die Galeeren nimmt, so wirb Zürich ersucht, im Namen"'den Stände bei der Republik Genua dafür anzufragen. Erhält man auch von da eine abschlägige
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