Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
920
Einzelbild herunterladen
 

92V Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

on

vogt und Landschreiber werden beauftragt, Erkundigung einzuziehen. Basel erklärt, daß, wennder mailändischen Regierung die Auslieferung eines UcbelthäterS verlangt werde, derselbe vorerst vom ^examiniert werden solle. DaS Ergebniß soll dann den Hoheiten zugeschickt und deren Verfügung cr>m ^den. Deserteurs sollen nicht ausgeliefert werden. Absch. 212, 8 13. I> 129. (1762.) ES ist uo ^Antwort erfolgt. Da künftiges Jahr daS Verkonnnniß ausläuft, so werden die Hoheiten k6"cht, w ^land um Erneuerung einkomme, auf künftiges Jahr dafür zu instruieren. Indessen sollen die das

ausgeliefert werden. Zürichs Gesandter hat die Instruction, auf Ansuchen der mailändilchen 9irgu ^Verkommniß zu erneuern. Basel wie 1761 und mit ihm Schwyz und Zug. Schaffhausen stimmt >nur in Beziehung aus zweifelhafte Fälle, bei. Absch. 221, 8 ll. II 121. (1763.) Da daS Verkom"^Mailand ausgelaufen ist und Mailand die Erneuerung nicht verlangt hat, wird die Sache in ^ daslassen. Verlangt Mailand die Auslieferung eines UcbelthäterS, so solle der Landvogt erwidern,Verkommniß zu Ende sei, und wenn die Erneuerung verlangt werde, Mailand an die Hoheitenfalls dürfe der Landvogt keinen Uebelthäter einthürmcn, wenn nicht vorher für die Kosten BürgMwerde. Absch. 231, 8 16. II 122. (1764.) Mailand hat bisher die Erneuerung der Conventionlangt, und man findet für gut, in eine neue Convention nicht einzutreten, bevor die nochleiten, wie der Streit wegen der Güter del Quintcrnetto vecchio, wegen der Schädigung der Fischecote und der Gemeinde Breno beigelegt sind. Auf den Fall hin, daß die mailändische Regierung ^rung der Convention verlangen sollte, wird die Convention von einer Commisston gutächtlich rev>241, 8 8. H 12». (1765.) Die mailändische Regierung hat bis dahin die Erneuerung der ^ Hlti>nicht nachgesucht; die Sache wird daher in suspenso gelassen. Absch. 256, 8 8. H 12Ä (t^ln) ^ § oFirmiani um die Erneuerung nicht weiter angehalten hat, läßt man die Sache dahingestellt. 6»"'

II 12S. (1767.) Graf Firmiani hatte im Juni 1767 die Erneuerung des Auslieferungsvertrages wr > ^Commission legt eine Revision deö srühern Vertrags vor, welche zur Ratification durch die Hohc>6"schied beigelegt wird. Bern willigt in die Erneuerung auf gewisse Jahre hin ein. Solothurn willig ^ein, behält aber die Präcognition den Landvögten vor, verlangt, daß die Gattung des Verbrech^^^e»namöt, und daß die Denuntiatoren Eaution und Bürgschaft stellen. Sollte der Landvogt aber b" ' 7 ) Hi«Zweifel haben, so solle er die Prvvisionalorte dessen berichten. Beilage zum Absch. 232. II 12"

Gesandten nehmen den Anzug Zürichs ack r.ilitioanckum, dahingehend, daß den Landvögten die ^ ^icttheilt werde, die Auslieferung der Missethäter, namentlich der Mörder, welche sich, durch die Flucht ^ ^entziehen, sofort von sich aus von den Regierungen zu verlangen, in deren Botmäßigkeit dieselben ^doch so, daß die Landvögte sogleich die Hoheiten davon in Kenntniß zu setzen haben. Absch. 283, §(1763.) Ein Project der Convention wegen rcciprocierlicher Auslieferung von Banditen und »>a ^ ^linquenten wird dem Abschied beigelegt. Absch. 296, 8 13. H 128. (1769.) ObigcSArtikeln bestehend und von sämmtlichcn Hoheiten genehmigt, wird zu endgültiger deutscherCommission übergeben. Dennoch läßt Glaruö noch einige Modificationen zu mehreren Artikelninserieren. Absch. 316, 8 5. 12». (177(1.) Eine aufgestellte Commissivn beräth beig^^'

gewünschte Modificationen. Diese werden zur Genehmigung von Seite der Hoheiten dem 96'! ß>t

Absch. 322, § 5. » 1»». (1771.) DaS in dieser Sache durch Vermittlung Zürichs an den ^ r>e

miani abgesandte Schreiben ist bis dahin unbeantwortet geblieben. Es wird nun für gut cra Kol»'Convention für die mailändische Regierung vortheilhafter ist als für die regierenden Orte, keine u

D