Grafschaft Baden.
tt. Landvogt.
Art, «s»
^ ^and (1758.) Auf eine von den Oberbeamten eingegebene Beschwcrdeschrift über die Regierung'»lkS N nach angestellter Untersuchung dem Landvogte die pünktliche Befolgung seiner Pflichten
dn ^uuiert und alles nach den Abschieden und Ordnungen eingerichtet und Verfügung zu Trost
hörigen billigermaßen getroffen. Absch. 134, § 1.
Art. ^7^
Ä. Landschreiber.
(Zürich, Bcr», evangelisch Glarus.s
dj/» (1752.) Evangelisch GlaruS zeigt den Gesandten von Zürich und Bern an, daß es mit JohannisUlh ^ ""Schreiberei von Baden besetzen werde. Absch. 104, 8 19. ß öS. (1755.) Der Gesandte von evan-!»dex» den Gesandten vo>t Zürich und Berit an, daß der katholische Theil in GlaruS den Acceß
H, ^ ^"Schreiberei in dem dritten Umgang anspreche und sich dabei thcilS auf den Abschied von 1713 be-sitz " don dem möglicherweise eintretenden Falle, daß ein Katholischer Protvkollist sei, geredet werde,^!>elü> ^ ^>us gemeinsamem LandcSscckel fließenden Beitrage ait die Baukosten für die Canzlei und Kirche,ch'lichg welche die Evangelischen dagegen gemacht hätten, seien ohne Erfolg geblieben. Die Gesandtensprechen den Wunsch aus, daß diese Sache auf gütlichem Wege in Richtigkeit gebracht° nehmen aber, da sie ohne Instruction sind, dieselbe sei rokorenüum. Absch. 146, § 28. 3».^^chrcl ^ ^'(andte von evangelisch GlaruS wiederholt die Ansprüche der katholischen Glarner aus die^ vorgebrachten Gründe und stellt den Gesandten von Zürich und Bern anHeim, zu^ den Aeceß zur Landschreiberei seiner Zeit nur dem evangelischen Stand oder auch dem katho-^vr ^ "'lü'n hätten. Die Gesandten von Zürich und Bern glauben darauf nicht eintreten zu können,^ es ^ch GlaruS directe etwas an ihre Stände gekommen sei. Sie sprechen zugleich den Wunschdie zwischen beiden RcligionStheilen bestehenden Zwistigkeiten auf freundschaftliche Weise bei-Absch. 159^ z 27.
S. Untervogt.
H ^ ' s Zürich und Vcnu Art. 69—6Z.s
S. Localeö. Art. 534. » «Z. (1759.) Ob die Wahl eines UntervogtS nachflebühre, wird in den Abschied genommen. Abjch. 192, 8 24. ^ U2. (1760.) Da es^h»,e GlaruS seine Bcfugniß zu dem Antheil an der Stelle eines UntervogtS als bekannt
'""d Zürich ersucht, in seinen Archiven nachzusehen, was wegen dieser Untervogtsstelle seit 1714deßgleichcn, was bei Anlaß der Verhandlung über die Landschreiberstelle in den untern^der j„s,^ Vorschein gekommen ist, und dasselbe Bern mitzutheilen, damit für künftiges Jahr^ werden könne. Absch. 204, 8 23. » «3. (1761.) In Folge deS NachschlagenS der Acten^iibcr ^e Besetzung der Untervogtsstelle 1713 GlaruS accordiert worden sei, und daß die AbschiedeDrechen; daher lassen es Zürich und Bern bei den Abschieden bewenden. Hinsichtlich derbey untern freien Acmtcrn will man GlaruS noch keine Antwort ertheilen, da noch keine
^l)t, und sich aus künftiges Jahr instruieren lassen. Absch. 211, 8 21.