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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Obere stete Aemter. 80k

hes,j^^"^chaft wiederholt ihren früher gemachten Vorbehalt und protestiert dagegen, daß die vorjährige

^ ^ Capitalien, welche auf Landeswährung gestellt sind, dcrgestalten sollen verzinst und ab-sich auf bernerische Lande beziehen soll. ES wird in dieser Hinsicht folgender Vorschlag »ck^sicht'"" - Bei Ablösung der Capitalien und Entrichtung der Zinsen haben sich die Schuldner in

habt» ' ^ ^ Sorten den Münzverordnungen des Standes zu unterwerfen, aus welchem sie das Capital^!ieic^ ^uf die Valuta haben sie sich an die Bestimmungen des SchuldinstrumcntS zu halten. Den

^gebc» ^"chtsschrcibern ist aufgetragen, bei Errichtung von Schuldinstrumenten die Währung bestimmtin welcher die Capitalien geliehen, verzinst und abbezahlt werden. Als Regel für Bestrafung

Aufwechsler wird festgesetzt, daß nebst Confiscation noch eine Strafe über sie verhängt werdenHälfte der confiscierten Summe beträgt. Absch. 376, 8 85. II IStt (1777.) Obiger Bor-sch, allen Ständen genehmigt, von Bern, insofern er seiner voriges Jahr gegebenen Erklärungi^gensteht. I, Uebrigen läßt man cS bei den vorhandenen Mandaten bewenden. Absch. 392, 8 76.

Strastenwesen.

Art

^ ^Ucer, (^69.) Der Landvogt wird beauftragt, ein auf die Gesetze und Hebungen der Stände Bern^gien a> Straßenreglcment zu entwerfen, den Entwurf den Ständen einzuschicken und nach deren

^^flung publicieren; ferner den Entwurf einer Ordnung zur erforderlichen Unterhaltung der^i ist ^^'^iigen und den Ständen zur Verfügung mitzutheilen. Absch. 306, 8 82. II IS8 (1779.)^amit einverstanden, daß nach der eingeschickten Ordnung die Unterhaltung der Straßen den Ge«werde, während bisher die Anstößrr dazu verpflichtet waren. Es wird darüber nicht weiter^ dc», ^ ^ (1771.) Beziehung auf die Erhaltung der Landstraßen bleibt

dies,! und Abschied von 1769, so daß die Gemeinden und nicht die Anstoßer verpflichtet

z >2 ^ ^ fluten« Stand zu erhalten. Dieser Artikel bleibt künftig aus dem Abschiede weg. Absch.^ (1774.) Der Landvogt wird beauftragt, das Straßenmandat, nach welchem die Wa-^wfe Zentner übersteigen soll, zu handhaben, die Fehlbaren im Verhältniß des UebergelvichtS

die Straßen bei Anlaß der Ablichtungen zu besichtigen. Absch. 358, 8 88.

IS. KriegSfachen.

(Katholische Orte: Art. 162. 1K3.)'°^en Klöster, Art. 167. >1 I«2. (1758.) Zug trägt darauf an, die An-

Es " .^^^anserland und in den obern freien Acmtcrn mit Waffen zu versehen und in denselben zunamentlich in Beziehung auf die obern freien Aemter, wo die Leute 1712 entwaffnet^ erachtet, da die evangelischen Stände leicht veranlaßt werden könnten, aus Achnliches

schein ^winthal z« dringen, eS müßte denn ohne großes Aufsehen geschehen können,etwa unterUnterthanen treibenden Lustö oder sie zu den Huldigungen geschickter zu machen undVorwändcn." Die Sache wird afl rokoisnckum genommen. Absch. 182, 8 11. II^«tisu,, ^ ^^.) Siehe Grafschaft SarganS. Kriegssachen Nr. 315. 316183. H Ik^l. (1771.)bed,"?'" ^and«ving berichtet, daß daS Kriegswesen sehr iin Zerfall sei und einer Verbesserung noth-ZtigGesandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag »6 rekorenckum. Die Gesandtschaft"et hiebei instructionSgemäß, daß die Landshauptmannschaft bei ihren erhaltenen Vorrechten laut