Grafschaft SarganS. 777
^ A»t vorgelegten Projeete in Stand gestellt werden. Absch. 8?, 8 47. s> 2^7. (1751.) Auf
Glarus wird dem Landvogt aufgetragen, die Gemeinden anzuhalten, die Straßen, deren Re-gehörig in Stand zu stellen. Absch. 83, 8 48. jj 2^l«. (1752.) Der Landvogt be<nbcr^ ^^ßcn, welche den Gemeinden zu unterhalten obliegen, in guten Stand gesetzt seien, noch^ die ^"ßk'chlichcn. Er hält cö für rathsamcr, den Bau derselben zu veradmodicrcn. Dem Landvogt" ""dstellung derselben mit der Bedingung überlassen, daß die dafür stipulicrte Stimme nicht über-! i z ^ ' ^"^valdcn wird seine rückständigen IVO Gulden zahlen, sobald die Arbeit vollendet ist. Absch.^ tariere/ ^ ^ Straßen, sowohl die obrigkeitlichen als diejenigen, welche die Gemeinden
^l>e„ y ^ ^^cn, si»tz jctzt iit gtltcm Stand. Dem Landvogt wird aufgetragen, sie in gutem Stand zu er-
^ Ge ^ 231» (1757.) Der Landvogt berichtet, daß die Straßen mit Ausnahme derer
-^'g dcr^^arganS und MclS in ziemlich gutem Stand sich befinden, und schlägt vor, daß die Unter-^ in diesen beiden Gemeinden, wie eS zu FlumS und Ragaz geschehen sei, unter die Be-
^ 'üvich vcrtheilt werden sollte, so daß jedem sein District zugewiesen würde. Dem Landvogt wirdi^8) ^ >Mben, tzies«, Vorschlag den beiden Gemeinden beliebig zu machen. Absch. 171, 8 53. sj 231^i»de„ Landvogt berichtet, daß die Landstraßen in ziemlich gutem Stand seien bis auf die in den Gc-Mels, und schlägt vor, wie zu Ragaz und FlumS, jedem Besitzer von Zugvieh seinen^ ^ . "Haltung anzuweisen. Dieser Vorschlag wird gut geheißen. Absch. 181, 8 58. » 232 .(1759.)>vero^"^Tihrigcn Abschied. Die guten Straßen sollen in gutem Stand erhalten , die schlechten ver-Landvogt hat die Fehlbaren zur Strafe zu ziehen. Absch. 190, 8 62. sj 233. (1760.)^ dsi Uetz die Straße über den Schollbcrg in gutem Stande sei, die nach Wallcnstadt aber
l. ^>vc/ ^^^vcmmung der Secz gelitten habe. Auf den Antrag von GlaruS, daß Vorkehrungen gegen diedieses höher als das Land liegenden FlusscS getroffen werden sollten, wird der Landvogt^ b?extz, Schaden auszubessern und dann einen Plan, wie das Wasser der Seez am besten gc--
' ^'""te, anzufertigen. Absch. 201, 8 59. >> 23Ä. (1760.) Auf das Ansuchen des Landschrei-sür seine Bemühungen in Betreff der Landstraßen aus dem Ucberschuß der Zölle eine^^m>en, wird den Hoheiten zu hinterbringen beschlossen, ob demselben 20 Procent gegeben' ^ßc» " ^ überhaupt wie viel. Absch. 201, 8 62. js 233. (1761.) Der Landvogt berichtet, daßde» y/" Stand seien, außer in der Gemeinde FlumS, wo die Landstraße unter Wasser liege. Er^ bcw Wasser abziehen und dann die Straße von der Gemeinde oder den Anstößern vcr-
^^ativ»^-" ^bsch. 208, 8 55. sj 23«. (1761.) Der Landschreibcr kommt mit dem Ansuchen um einei Mühwaltung ein, welche er der Landstraßen halber habe, und wünscht dieselbe aus dem
d>er Vcrlehnung der Zölle vorschieße. ES wird dem Landvogt überlassen, demselben voniik' ^ Gr^üvaö dafür zu geben, oder den Gemeinden, welche die Straßen zu erhalten schuldig sind,zuzuwenden. Absch. 208, 8 59. » 237. (1762.) Anden durch einen Wasserguß^ dasi " "^'^Üraßcn wird der Landvogt beauftragt vorläufig das Nöthigste reparieren und sie dannt ^ zu arme Landschaft zu sehr in Anspruch genommen wird, wieder herstellen zu lassen
^ ^s, „in Töbleren und Bergklumsen" Holz gefällt oder anSgestockt werde. Absch. 217,
h, ästest.' Die Straßen sind wieder in befriedigenden Stand gestellt. Austrag, das Fehlende
^ 59. jj 231». (1764.) Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, die durch" ^9Zc»güsse sehr verderbten Straßen wieder herzustellen, jedoch ohne daß der Landmann zu sehr
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