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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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756
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7S6 Grafschaft SarganS.

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st «tt. (1767.) Dem Landschreiber wird die Bereinigung und Ausfertigung der Kirchermrbaricn,^^Stadtschrcibcr daselbst angesprochen hatte, von demselben cedicrt. Es bleibt dabei, sowie bei dem1676 und der Erkanntniß von 1765. Absch. 278, 8 49.

.6. Landvogt. , ^

Art. 7«. (1756.) Dem Landvogt, dem das Statthaltcramt in GlaruS zugefallen ist,wenn er durch die Geschäfte dieses Amtes in seinen landvogtcilichcn Verrichtungen gehindert werbe,schrciber dieselben zu übertragen; zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten habe er aber selbst »azu kommen. Absch. 157, 8 69.

Stubengelder.

Art. 71. (1767.) ES wird die Frage aufgeworfen, ob den Bedienten des Landvogtciamü^^feld an den während der Syndikate fallenden Stubcngcldcrn ein Antheil gebühre. Da man einer!"ist, daß diese Gefälle den Ueberreitcrn gehören, anderseits das Obcramt nachweist, daß die -zu Baden und seitdem zu Frauenfeld immer an denselben Antheil gehabt haben, so wird diese ^Mangel an Instruction in den Abschied genommen. Absch. 278, 8 56. (Siehe die Fortsetzung -schaft Thurgau, Art. 144 u. ff.)

S. Archiv. c>"'

Art. 72. (1759.) Es wird gut befunden, vay cm orvenuicueo ^nven>ai. - ,^yer^

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!. (1759.) Es wird gut befunden, daß ein ordentliches Inventar über diegefertigt werde; die landvogtcilichcn Schriften sind auf dem Schloß, die die Canzlei betreffe»^» ^ ^,

zu verwahren. Absch. 73, 8 49. st 7!t. (1751.) Man läßt es bei obigem Gutfindcn bew"'"

Auftrag, dasselbe auszuführen. Absch. 83, 8 57. st 7/t. (1752.) Ans den Bericht deSden Händen des jetzigen Stadtschreibcrö Gallati zu SarganS »och viele der Canzlei zugchn"g- hstbefinden sollen, erhält derselbe den Auftrag, mit dem Landschrciber sich zu Gallati zu verfügen rmnem Eide aufzufordern, jene Schriften auszuliefern; sollte sich später zeigen, daß er noch n'e )habe, so werde man ihn als einen Meineidigen behandeln. Absch. 192, 8 52.

«. Marchensachen.

(Katholische Orte: Art. 79. 81. 83 und 88.)

a. Märchen gegen Graubüvden. . Fottst^,

Art. 7tZ. (1751.) In einem Schreiben vom 5. Juli 1751 wünschen die drei Bünde ^

deö Marchungsgeschäftes. Man kommt übcrein, daß zwei Deputierte von Zürich und GlaruS ^ best'"^mit Abgeordneten der drei Bünde zu einer Confercnz zusammentreten sollen, um die best"

um Vlvgeorvneten vcr vret Aunvc zu einer Konferenz zusammenlrelcn soucn, um oie r»

Die Gesandtschaft von Schwyz, ohne Instruction, will dahin wirken, daß ihres Standes EMI .

lichst Zürich mitgethcilt werde. Absch. 83, 8 53. st 71». (1752.) Auf ein von den

erlassenes Schreiben, in welchem diese auf einen rechtlichen Aüötrag dieser Marchenstrcitigkeü Atdl-^

antwortet, daß die beiden Deputierten von Zürich und GlaruS künftigen September mit

ncten ein Project zur Erledigung der Sachen entwerfen sollen. Absch. 192, 8 47. >1 ^

iui September zu Nagaz gehaltenen Confercnz behufs der Grcnzbcreinigung, namentlich b" ^

Zollbrücke, wird auf den Vorschlag der bündnerischen Gesandten ein Augenschein genommen. "

einverstanden, daß das zunächst gegen Nagaz und dem Pfäferserkloster liegende Gcbirg, bM'"