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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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724 Rheinthal.

Thurgau, das Rheinthal und für Sargans entworfene Münzmandat nicht genehmigt worden ist, ".-M-... . >,»d ^

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Landvogt beauftragt, daS Mandat von 1766 zu exequieren und nicht zu gestatten, daß die Gold- und

sorten zu höherin Preis als dermalen eingenommen und ausgegeben werden. Absch. 316, § ^(1771.) In Berücksichtigung der dermaligen schlimmen Zeiten wird nichts anderes thunlich erachtet, ^,c»Mandat von 1766 bewenden zu lassen und der Steigerung des Preises der groben Gold- »nd ^ ^ ^und dem Eindringen der neuen schlechten Scheidemünze möglichst Einhalt zu thun. Absch- 325,2III. (1772.) Man läßt es beim Mandat von 1766 bewenden, bis für den Thurgau eine Verord>» ^gemacht sein; unterdessen soll dem größern Zerfall des Münzwesens Einhalt gethan werden.daß die Baycrthaler auf 32 Batzen herabgesetzt wcrdm, so hat der Landvogt es sofort an Zürich Z» ^Absch. 334, § 59. !> 211 (1773—1777.) Man läßt es beim Mandat von 1766 bewende" »" ^ ^die schlechten fremden Münzen möglichst fernzuhalten. Absch. 344, § 50. 358, 8 57. 365, 8 35. ^392, § 55.

2 t. Straßen «nd Brncken.

a. Gstaldenbrücke.

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Art. 21.2. (1744.) Der Zoll an der Gstaldenbrücke war von Landvogt Dullikcr an zwei -r jhcc»liehen worden, welche nach dem Lehcnbrief verpflichtet waren, die Brücke mit Inbegriff der 3 ^iilk«eigenen Kosten zu unterhalten. Nach dem Tode des einen BeständerS weigert sich der andere du wzu unterhalten. Nachdem ihm der Landvogt 100 Gld. von seinem Lehenschilling erlassen, überiiü""^^.^die völlige Verpflichtung. Die Gesandten lassen cö dabei bewenden, jedoch in der Meinung, d»b ^

Zoll nicht mehr ohne Bürgschaft verliehen und jedem Beständcr die Erhaltung der Brücke dcutli ) igemacht werden solle. Absch. 5, 8 38. il 21». (1750.) Der Zöllner Johann Schöbe! weigert 1»^ ^ ?>-hafte Brücke auch in den Jochen herzustellen, und behauptet, daß er laut Lehenbriefö nur die ^Läden herzustellen gehalten sei. Im Hinblick auf obigen Abschied aber wird er zur Reparane" ^Brücke angehalten; im Weigerungsfalle wird der Landvogt beauftragt, einen andern Lehennia"» 0'Absch. 73, 8 37. 21Vt. (1751.) Der Landvogt erhält auf den Bericht, daß sich der Zöll"" ^„.ec^Brücke in Stand zu stellen (lieber wolle er auf das Lehen verzichten), den Auftrag,drohung der Zurücknahme deS Lehenbriess ernstlich zu seiner Pflicht anzuhalten; weigere sich derselbe a ^ K,

so solle der Lanvogt die Brücke, insofern die Kosten hundert Gulden nicht übersteigen, neu erbauen

8 35. 21S. (1752.) Der Landvogt hat die Brücke mit steinernem Gewölbe aufbauen lassen-

obgleich ihm durch den Neubau der Brücke eine Last abgenommen ist, statt 10 bloö 15

bietet, wird das Lehen caduc erklärt und beschlossen, es auSzukünden mit dem Beisatz, daß für

LehcnS nichts gefordert und der Zöllner bei der gesetzmäßigen Tariffa werde geschützt werden; ^7^

Landvogt auf die neuen Conditionen auch mit dem alten Zöllner tracticrcn. Absch. 102, 8 30- !! ^

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Der Landvogt berichtet, daß der Zöllner den Lchenbrief nicht habe herausgeben wollen, ^ .

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den Zoll nach der alten Tariffa zu beziehen, in welchem Falle er statt 10 Gld. 15 Gld. ZinS bgp

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Oberamt Feldkirch zugestellt habe; ein andrer Lchenmann sei nicht zu finden gewesen, und der ' ^Bürgschaft zu stellen und lasse sich eine Vermehrung deS Zinses nicht gefallen, wenn ">»" „„d^

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an die Baukosten beitragen wolle. In Erwägung nun, daß die Herrschaft Neuenbürg, wen) ^ ^,„ebeziehe, cS gerne sähe, wenn der Zoll nach der alten Tariffa bezogen würde, geben die Gesandte»