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vergeben werden könnten. Die Gesandtschaft ahndet zugleich, daß eine ans höchst sträflicheEopie einer OrtSstimme, angeblich von ihrem Orte gegeben, ins Publicum geworfen worden sei-der LandSgcmeinde ertheiltcn Instruction kann die Gesandtschaft von dem Rechte der Besatzung
Die übrigen Gesandten hätten gewünscht, daß Glarus znr Vermeidung vieler Jnconvcnienzen von der
abgestanden wäre. Da sie ohne Instruction sind, wollen sie das Angehörte hinterbringen; unterdessen st'«tat» gun gelassen werden. Absch, 18l, 8 43, » 101 (1759.) Abgeordnete deS obcrn und des u»t^"^ ^thals bitten wiederum, man möchte sie bei dem freien Salzhandcl, der ihnen 1728 durch dieMehrheit der Orte zugestanden worden, schuhen, da viele unvermögende Rheinthaler, welche ihreandern Waaren bei den Ocsterreichcrn gegen Salz bisher ausgetauscht hätten, sonst in großen ^
Glarus wiederholt, daß die Besatzung kraft des Abschiedes von 1727 ein Regale sei, dasjora vergeben werden könne, und das sich Glarus vorbehalten habe; eine OrtSstimme habe cS ^
Die übrigen Gesandten behaupten, daß die Besatzung niemals alö Regale anerkannt worden l», 'den Ortöstimmcn ihrer Stände bewenden und sprechen die Hoffnung aus, Glaruö werde von rel'
abstehen. Absch, 19», 8 44, » 102. (1760.) Glarus behält sich nochmals das Recht der Bc,astda dasselbe durch die von den andern Ständen gegebenen Ortsstimmcn Glarus nicht benommen >r ^Zugleich ersucht die Gesandtschaft, wofern außer der bereits zur Hand gebrachten unächten Eopu 'rischcn Ortöstimmc noch andere vorhanden seien, sie ihr einzuhändigen, damit der Fehlbare bestrast n» ^Uri'S Gesandtschaft beruft sich auf die Declaration, welche Glarus wegen jener Cvpieen dermacht worden sei. Die übrigen Gesandten ersuchen GlaruS, in Betreff deS Salzrcchtes sich den ü ^
anzuschließen, Absch, 201, 8 47, jj 10?!. (1761.) GlaruS wiederholt seine frühere Erklärung ^
Stände ersuchen Glarus, ihnen beizutreten, da doch die Besatzung im Rheinthal, wo dieausgeübt, kein Regale sei. Die Gesandtschaft von Luccrn fügt noch bei, daß ihre gn, Herrender künftige glarnerische Landvogt der Vorschrift der Mehrzahl der Stände sich unterziehen werde- ^essl^8 44, 10^!>. (1762.) Glarus behält sich nochmals die Besatzung als obrigkeitliches Regale rer ^die im Publicum herumgebotenen Ortsstimmcn als null und nichtig. Die übrigen Gesandten de>"ihnen beizustimmen. Mit Zustimmung der glarncrischcn Gesandtschaft soll künftig dieser Artikel bcl>^'schied weggelassen werden. Absch. 217, 8 52. jj 105. (1772.) GlaruS stellt den Antrag, es st'
das Rheinthal zu besalzen, wie es anderwärts auch geschehe, so daß dieses Recht nicht dein > ^ ^Particularen oder gar der Judcnschaft preisgegeben werde. Wird diesem Airtrag nicht beigest"^ ^(cee^^Glaruö seinem Stande und seinen Landvögten das Regale bestens vor. Der Antrag wird '' ^
genommen mit dem Wunsche, daß die Landschaft der ihr durch die Mehrzahl der Ortsstimw'" ^freiung sich ferner erfreuen möchte. Abjch. 334, 8 69. jj 100 (1773.) GlaruS insistiert ertil^
des Rheinthalö von Seite seines Standes. Die übrigen Stände lassen cS bei den von ihnen ^
Ortöstimmen bewenden. Die Gesandten von Uri, Schwpz lind Zug erwarten Einstimmigkeit; jl
der eine oder andere Stand seine Convenienz vor, so wollen sie ihre Rechte auch sich vorbehalte»
344, 8 61.
20. Münzwesen. „ il<"'
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Art. 107. (1758.) Die Angehörigen des obern und des untern Rheinthalö betten, ^^^gebe"'in Berücksichtigung ihrer Lage gestatten, bei Kauf und Verkauf das Geld anzunehmen und a