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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Landgrafschaft Thurgau. 699

w^kgl', Uhrungcn a» der Thür aufzugeben, wie die Stadt St. Gallen ebendasselbe in Betreff der Mühle^hchaf^ hatte. Zürich ist der Ansieht, daß die bisher bestandenen Verkommnisse zwischen den beiden

seien >, /"> ^"'llcldcn und Bürglcn in Betreff der Wuhrnngcn bloS wegen dieser Mühlen gemacht wordenaber, da diese nun aufgegeben seien, hinfallen. Stadt St. Gallen wünscht eine Verordnung zul-lden n ^ Lande? der beiden Herrschaften zu treffen. Zürich ist der Ansicht, daß die Herrschaft Wcin-^jei, huldig sei, in der Herrschaft Bürglcn zu wuhren, und letztere habe nun die Pflicht, an den

^ dlirg/ H^rschaft Weinfcldenunklagbar an die Hand zu geben", während St. Gallen glaubt,

^'8 des der Mühle im Sangen die frühem Tractate nicht dahinfallcn, da sie auch zu Abwcn-

">e^ Ordens von beiderseitigen Gütern und zuHandhabung" der Brücke zu Weinfclden errichtet worden^""dtschaft von Zürich, zwar ohne Instruction, macht nun einen Vorschlag zu Errichtung undbn einzelner Wuhre in den beiden Herrschaften theilS auf gemeinsame Kosten, theilö auf Kosten^hchlc,., - Gesandtschaft von St. Gallen hingegen macht, obgleich ebenfalls ohne Instruction, den^ Thür s ^ ^ Herrschaft Bürgten ihr Land bis an die GcrichtSmarchcn mit Wuhren vor dem Einbruch^ »tti ^ Ickten, die Thür dann der Herrschaft Weinfclden auf die bestmögliche Weise an die Hand^ar so, daß die Herrschaft Weinfclden sich des Rechts, in der Herrschaft Bürglcn zu wuhren,^ Hauptwuhr dem Obcrvogt zu Bürgten, um sich dessen nach Gutbefinden zu bedienen, zukomme,

der Gerichtömarch dem Obervogt zu Weinfclden. Wobei jedoch der Herrschaft Wein-wird, wo solche ans dem neuen Wuhrantrag Vorthcil zu schöpfen «erhoffte, mit diesemlöov Kosten erheischenden Unternehmen cnva zwei bis drei Jahre eine Probe zu machen",

^ikofex ^ werden den Hoheiten hinlerbracht. Abfch. 314. jj (1771.) Der Obervogt

^chtc weigert sich, das zur Bcschütznng der Güter der Herrschaft Weinfclden an der Thür an- »

^ »Puppikoferwuhr" nebst den darunter liegendenSteinkrätcn" laut TractatS zu unterhalten.

^ ^ ^hchwerendcn Gesandten von Zürich wird von dem sanctgallischen Gesandten und dem Ober-^ Strombett der Thür sich verändert habe, so daß jene Wuhre ihren Zweck nicht

z ^ ^ dw nach der im vorigen Jahre getroffenen Abrede an der Grenze gegen Wein-

Zz? Wuhre die Thür bestens versorgt sei. Das Angehörte wird den Hoheiten hinterbracht.

kb. Langenrickenbach und Herrenhofen,die (1777.) Die Gemeinde Langenrickenbach beschwert sich, daß, während bisher die Güter,

Herrenhose» in den thurgauischen Gerichten besitzt, und die Güter, welche Rickcnbach inl>^^- daß ^ " M'rlefizgcrichtcn hat, der Landsanlagen gegenseitig frei gewesen sind, der fürstliche Pfalzrath^ "ach ^ "wi Rickcnbach von ihren neuen Besitzungen in den herrenhosischen Gerichten so viel bezahlen,b ^"hosis^ ^'^"'tlichen Urtheil von 1l>91 die acht Jncharten an das Quartier Güttingen bezahlen, welcheHände acquiricrt worden sind; bereits sei ihnen Exemtion angekündigt worden. Es wird^ VorsteUuiigSfchrciben pje Exccntivn zu sistieren und vorzuschlagen, entweder die in beider-^8uiff acquirierten Güter gleich den alten gegenseitig von der Anlage zu befreien oder aber die

beiderseitig den Anlagen zu unterwerfen. Absch. 392, 8 41.

^ oc. Scherzingen und Bottighofen.

' ' (1777.) In einem Streite zwischen der Gemeinde Bottighofen und der Kirchgemeindeßen der Kirchenstühle zu Scherzingcn und der Disposition darüber erkennen die Gesandten von

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