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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Lcindgrafschaft Thurgau. <597

^^tte» R.

^ Nel , ^'^^"dsfrieden, in welcku'm dieser Ort eine Gemeinde genannt wird, ohne BeistimmungAl^ » ^ ^tmcindögcnosscn kein Fremder eingesetzt werden könne. Die Sache wird den Hoheiten hinter-

»>>! ^ ^ ^ !I I Uk>7. (1768.) Gcrichtshcrr Sprüngli kommt bei den Gesandten von Zürich und Bernd>k ^ ">»che ^ ^ ^ Rtlj^ion in der Schloßkirche eingeführt und zu Ausübung derselben

"NtH Kirche zugehörigen Stiftungen verwendet werden dürfe; er begründet seine Forderung in

wird den Hoheiten hintcrbracht. Absch. 293, 8 26. » IttS«. (1769.) Pfarrer^ahlc» ^'"^lhard beklagt sich bei den katholischen Gesandten, daß Sprüngli den Rückstand der Gefälle nichtdcs'n,^ die laufenden Grundgefälle, Heu und Zehnten, mit Verbot belegt habe; daß er zu Abhal-^ljch ^ " ^^dienstes, der Jahrtage und für daö davon zu vcrthcilendc Almosen daö Schuldige verweigere;^ ^ Einigen Gebrauch der Kirche, dcö Friedhofs und des Kirchengutö nebst dessen Verwaltung^>iS z» - üreitig mache. In Folge dessen wird beschlossen, durch Vermittlung des Landvogts dem Pfarrer^ Rückstände zu verhelfen und dem GcrichtShcrrn Sprüngli zu verbieten, künftig die Pfrund-

^ und ihn aufzufordern, alle Gefälle laut Stiftungen KauS zufließen zu lassen, bis rccht-

Sici ' werde, ob Sprüngli davon ein Anthcil gehöre; ferner keine dem Landsfricdcn zuwidcrlau-^ Betreff deS Gebrauches der Kirche, des Friedhofs und der Verwaltung des KirchcngutS

und Landschrcibcr werden zugleich beauftragt, im Falle eines Anstandcs eine gütliche^ ^ch>s ^ ^^"^'^'hrcn oder, wenn eine solche nicht erhältlich sei, den Hoheiten zu berichten, unterdessenlassen, waö dem Landfrieden zuwider sei. Absch. 307, K 17. jj lOStt. (1769.)l'wse Angelegenheit auf eine billige Weise und mit Vermeidung alles dessen, was etwa gegen

D'

lantct solgendcrmaßein

deß w?' lehe hiemit, Deninach die Hockgeachte, Wohledle, Gestrenge, Fürsichtigc und Weise Heere», Herr Ivb»»»^hre> i ^ Fachen Wahl Hochlobl. Staudt« Zürich, >»id Herr Abrahamb Tscharner, deß Raht« Hvchlobl.

"üt dem M Hochlobl. Ständen Zürich und Bern, sich endtgcsetztcn Tags in Frauwenseld cinbefnnden, habend

^"«ih Achtete,, g ^'hlEdelgebohrneu Herren Herren Baronen von Bcroldingen, GerichtShcrren zu Gündelhart, in trafst des?^ lt 'Uidtsfridens der GerichtSbesatzung halbep zu Hdrhansen deß mehrere» verhandlet, verglichen und beschlossen, wie

^ IM der ,

djeß Aschen GerichtSangehSrigcn der Herrschaft Gündelhart zweh Thcil und der Evangelischen ein Theil sind,In Jnnhalt LandtSfricdcn« mit zwchcn Thcilcn Catholischer und einem Thcil Evangelischer Richtern

erst verstand, daß die Evangelischen Richter, welche von Ncuwcm crwehlt werden, jeder sei» stimm haben,^usf Absterben deß ersten von den Eatholischcn der erste Neüwerwchlte Evangelische Richter dcßclbcn Nutzen bc-Ü) obbe^,.^/'^ern katholischen Nblhbcn der ander Evangelische Nichter den gewohnten Richtersold genießen solle, und so^ ^abha>, ^^ ""d Ordnung erfüllet ist.st ^r stelle hnigxx verglichen, daß der jetzige Catholischc Stabhaltcr bcy selber sein Lebtag verbleiben, nach seinemZ; ^ ^>»nen einen Evangelischen Stabhaltcr an dessen statt erwchlc» und also diese stell immerhin »nder

^cibewl» "mbgchcn soll,besteig .^^'er vergliche», daß neben dem jetzigen Eatholischcn Weibel noch ein Evangelischer von dem Herrent) ,)^de>' h ' von zwchcn zu zwchen Jahren in Verwaltung dieser« Dienst« nmbwerlcn und so fvrthan diese Stell^ a»»"j gemein sehe.

Hg. vdin krasst Landtsfriedeuö ohne Eiinvilligung deß mehrere» Theil« der GemeiudtSgenoßcn niemand weder^ ch, ^^de ' ^njiiß^ angenommen, noch sie von dem Herren GerichtShcrren undcr dem Vorwand deß halbe» mehr« darzu

H«!. diese« alleßcn sind zwcy gleichlautende Iniilriimviil verfertiget und jede« derselben einerseits von

^«lq» ^^Üebc,, ^ ^^cngcsandten, anderseits aber von dem WohlEdelgcbohrncn Herren GerichtShcrren zu Gündelhart eigen-worden. So bescheheu in Frauwenseld den M. April 1713.

'o Unterschriften.)

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