Landgrafschaft Thurgau und Rheinthal. S49
Schlei, "dgenössische Sorten zu verwechseln, widrigenfalls man im Thurgau und Rheinthal Marktplätze^de» obrigkeitlichem Ernst invigiliercn werde. Zürich wird ersucht, die übrigen regie-
d>ca, ^ ^ anzugehen, diesem Schreiben ihre Beistimmung zu geben und ihre Gesandten auf nächstes Syn-^'^uglichcr Instruction zu verschen. Dieses Project wird von allen vier Gesandtschaften sä rslik-
Monunen. Absch. 169, § 14.
äl. Kriegssachen.
^ sNcun Orle.Z
(^745.) Es wird gut befunden, daß die Grafschaften Rheinthal und Thurgau in den der-^Umständen mit gehöriger Armatur und Munition versehen werden sollen. Absch. 15, 8 18.
S. Kirchensachen.
^Katholische Orte: Art. 5-8.)
Art ^ a. Kirchengebete.
w ' (i750.) Die Gesandtschaft von Lucern berichtet, daß in den reformierten Kirchen ein Gebet^endx,^ welchem nur für deS Standes Zürich Burgermeister und Räthe mit Ausschluß aller übrigen^ in g,. ^ gebetet werde; der Laudammann habe ihr aber eröffnet, daß dieses Gebet jetzt abgeändertfür ^gendermaßen lallten werde: „Deßgleichen bitten wir Dich auch vor alle Regenten und'^ffchast ^ Ehrsame Obrigkeit gemeiner Eidgenossenschaft, vor die lobl. regierenden Stände der Land-^ Rheinthals, insbesondere aber die frommen weisen Bürgermeister und Räthe der Stadt und^rich.« Absch. 74, 8 4.
Zlrf z Benachtheiligung der katholischen Kirche,
k '. Die Gesandtschaft von Lucern stellt vor, daß man evangclischerseitS äußerst bedacht
"Üchie, ^ ^ Religion in den gemeine» Vogteien zu schwächen, wo nicht gar auszulilgen, „wozu die Be-die A ^ aus dem Thurgau und Rheinthal von Zeit zu Zeit der ReligionSkammcr in Zürich
andere Beschaffenheiten ihrer Religion erstatten müssen, nicht wenig beitragen." Sie^ ^ Anfrage, ob nicht ebenderselbe Weg katholischerscitS eingeschlagen und den katho-
Thurgau mit Zuzug des Landschreiberö „und seiner Zeit im Rheinthal" aufgetrageneiuhg^ genaue Beschreibung in jeder Pfarrei und Gemeinde unter der Hand anzufertigen, in- ^ündeqg. ^ ^der jene und wie viel „vorziehen", auch waö für einen Antheil beide an den
kath^' ^ cmdern Rechten haben, damit man um so besser wissen könne, wie dem immer mehr zer«Diesx^ ^esen, der Religion, dem Staate und dem Privatmann der Schaden abgewendet werden/" schied Aufmerksamkeit würdigen Anzug nehmen die Gesandten, da sie ohne Instruction sind, in
^ ^ ^ucerncrischc Gesandtschaft nimmt auch das bci diesem Anlasse auf die Bahn gebrachte Pro-
, ^ - "'ü einer ReligionSkammcr sä referenäum, an welche die Geistlichkeit im Thurgau und Rhein»>vj^"^"6Aegenheiten berichten könnte. Absch. 182, 8 7- ü 7. (1759.) Eine RcligionSkammer zu^^uübcr der geistlichen Jurisdiction für unpassend gehalten; man neigt sich dahin, daß, wenn1s d>erdc„ ^ ereigne, dicß vorerst an die Decane und durch diese an die katholische Session
Zu ers Gesandtschaften von Uri und Schwyz sind instruiert, Lucern zu Errichtung einer
also uoch zu bedenken, ob nicht, ähnlich wie fast alle Prädicanten von Zürich allein
H die katholischen Pfarrrien mit Subjecten aus den regierenden Orten besetzt werden sollten,