Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 547
^>vei^-ch- 376, § 29. jj ISS. (1776.) Da Lucern erfährt, daß im Reiche eine Pfründe zu erhalten kein^!ebe„ ^ ^ Hoffnung machen könne, so wird auf dessen Antrag dem Landvogt dcö Thnrgaus der Auftraghabe» ^ ^ erkundigen, wie viel Schwaben in der Schweiz und wie viel Schweizer im Reiche BenefieienliGn n ^ Nerhältniß für die Schweiz sich ungünstig herausstellen, so will man Abhülfe eintreten>1 Schwyz wünschen zu wissen, wie eö mit der Pfarrei Sarganö beschaffen sei. Absch. 377, 8 ll.
^lcher ' Der Landvogt des Thnrgaus berichtet, daß keine Verordnung existiere, daß ein Schweizer,
^Ulkter"' Pfründe suche, vorher ins Seminar zu treten habe. UcbrigenS werde nächstens ein
»>>e ^"cUog über die Geistlichkeit des ganzen Constanzcr BiöthumS erscheinen, woraus sich ergeben werde,t lz. ^^ü'eizcr in Schwaben, und wie viele Schwaben in^dcr Schweiz Pfründen besitzen. Absch. 393,
I». Stifte und Klöster.
Art, ,57 . (Acht Orte.)
^ Die Gesandtschaft von Zug eröffnet instructionögemäß, daß die kaiserliche und könig-
Mandat verboten habe, in ihren Landen einen Fremden als Amtmann oder Vorsteher in^cht sy Zählen. Diesem gegenüber stellt sie die Wahrnehmung, daß der Abschied, welcher verbiete^ Aes^ ^wdc Geistliche in die Klöster der gemeinen Vogteien aufzunehmen, schlecht beobachtet werde.^ »icht wird gg rekvrl'.nüum genommen. Absch. 73, 8 33. ff IS8. (1751.) In den Antrag,Fremde als Amtleute und Vorsteher der Klöster sollten erwählt, daß überhaupt in den gc-für ^ fremde Geistliche in die Klöster aufgenommen werden sollten, wird nicht einzu-
Verdis weil die Annahme desselben vielen Bcdcnklichkeitcn unterworfen sei und für'dic Stände
oh ^^>ten herbeiführen könnte. Absch. 83, 8 26. ff IS1> (1776.) In Folge der aufgeworfenen^ gemeinen Herrschaften befindlichen Fraucnklöstcr bei der jeweiligen Wahl einer
es sollen, den obrigkeitlichen Schutz nachzusuchen, werden die ältcrn Abschiede nachgeschlagen;
ob darüber keine Bestimmung in denselben. Absch. 376, 8 33. ff IttU (1777.) Auf die
^ ^>a>,d es ^ Münstcrlingen Schirmgeld zu bezahlen habe, erklärt die Gesandtschaft Berns, daß
^andvo , " Befreiung der zuletzt erwählten Acbtissin bewenden lasse. Auf ihren Antrag wird jedoch^ den l nachzuschlagen, welche Gotteshäuser der gemeinen vier deutschen Herrschaften
Zgz^ Schutz und Schirm zu bewerben und was für ein Schirmgeld sie zu bezahlen haben
IS. Juden.
, I«, lAcht Orte.)
^lben^ ^ GlaruS stellt den Antrag, es möchten die in den gemeinen Herrschaften sich her-
Untcrthanen nur beschwerlich fallen und dieselben zu hintergehen suchen, nichtDie Gesandten der übrigen Orte lassen cS beim Alten verbleiben. Absch. 83, 8 49.