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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 547

^>vei^-ch- 376, § 29. jj ISS. (1776.) Da Lucern erfährt, daß im Reiche eine Pfründe zu erhalten kein^!ebe ^ ^ Hoffnung machen könne, so wird auf dessen Antrag dem Landvogt dcö Thnrgaus der Auftraghabe» ^ ^ erkundigen, wie viel Schwaben in der Schweiz und wie viel Schweizer im Reiche BenefieienliGn n ^ Nerhältniß für die Schweiz sich ungünstig herausstellen, so will man Abhülfe eintreten>1 Schwyz wünschen zu wissen, wie mit der Pfarrei Sarganö beschaffen sei. Absch. 377, 8 ll.

^lcher ' Der Landvogt des Thnrgaus berichtet, daß keine Verordnung existiere, daß ein Schweizer,

^Ulkter"' Pfründe suche, vorher ins Seminar zu treten habe. UcbrigenS werde nächstens ein

»>>e ^"cUog über die Geistlichkeit des ganzen Constanzcr BiöthumS erscheinen, woraus sich ergeben werde,t lz. ^^ü'eizcr in Schwaben, und wie viele Schwaben in^dcr Schweiz Pfründen besitzen. Absch. 393,

I». Stifte und Klöster.

Art, ,57 . (Acht Orte.)

^ Die Gesandtschaft von Zug eröffnet instructionögemäß, daß die kaiserliche und könig-

Mandat verboten habe, in ihren Landen einen Fremden als Amtmann oder Vorsteher in^cht sy Zählen. Diesem gegenüber stellt sie die Wahrnehmung, daß der Abschied, welcher verbiete^ Aes^ ^wdc Geistliche in die Klöster der gemeinen Vogteien aufzunehmen, schlecht beobachtet werde.^ »icht wird gg rekvrl'.nüum genommen. Absch. 73, 8 33. ff IS8. (1751.) In den Antrag,Fremde als Amtleute und Vorsteher der Klöster sollten erwählt, daß überhaupt in den gc-für ^ fremde Geistliche in die Klöster aufgenommen werden sollten, wird nicht einzu-

Verdis weil die Annahme desselben vielen Bcdcnklichkeitcn unterworfen sei und für'dic Stände

oh ^^>ten herbeiführen könnte. Absch. 83, 8 26. ff IS1> (1776.) In Folge der aufgeworfenen^ gemeinen Herrschaften befindlichen Fraucnklöstcr bei der jeweiligen Wahl einer

es sollen, den obrigkeitlichen Schutz nachzusuchen, werden die ältcrn Abschiede nachgeschlagen;

ob darüber keine Bestimmung in denselben. Absch. 376, 8 33. ff IttU (1777.) Auf die

^ ^>a>,d es ^ Münstcrlingen Schirmgeld zu bezahlen habe, erklärt die Gesandtschaft Berns, daß

^andvo , " Befreiung der zuletzt erwählten Acbtissin bewenden lasse. Auf ihren Antrag wird jedoch^ den l nachzuschlagen, welche Gotteshäuser der gemeinen vier deutschen Herrschaften

Zgz^ Schutz und Schirm zu bewerben und was für ein Schirmgeld sie zu bezahlen haben

IS. Juden.

, I«, lAcht Orte.)

^lben^ ^ GlaruS stellt den Antrag, es möchten die in den gemeinen Herrschaften sich her-

Untcrthanen nur beschwerlich fallen und dieselben zu hintergehen suchen, nichtDie Gesandten der übrigen Orte lassen cS beim Alten verbleiben. Absch. 83, 8 49.