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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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349
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Juli t7K9. Z49

siinb Achtung und Freundschaft für die evangelischen Stände diesem Verlangen, sobald eS immer die^be erlauben, entsprechen werde. 8 24.

Zürich, Schwyz und Zug.

Ncili^' ""d Zug wiederholen nachdrücklich ihre Beschwerde, daß daS in ihren Ständen von den

^""fte Vieh zu Brunnen nicht eher abgeführt werde, als bis das in Schwyz gekaufte expediert sei.^ürdei, ^ ^tesc Verordnung eine alte sei und ihren Grund in der Natur der Sache habe. Es

^ Wälschen bcnachthciligt, welche Eigenthümer deS Viehs seien, nicht die zürcherischen oder^elchx ^"^ehörigen, welchen jene daS Vieh abgekauft hätten; übrigens würden auch diejenigen Wälschen,^aft "'ehr ^ch gekauft hätten, als andere, zu Brunnen vor diesen expediert. Die Gesandt

^saiitu^ - ^ "nmal ein Benachtheiligtcr beim schwyzcrischen Landrath Klage führen möchte. Zürichs»°higt daß ihr Stand, wenn keine Abhülfe eintrete, nach kräftigern Mitteln sich umzusehen ge-

gcnix^ " die von Zug, daß ihr Stand nicht anstehen werde, bei künftigem Syndikate vor der all-

^^»igc ^ beschweren. Indessen macht Zürich folgende Vorschläge: entweder solle zu Brunnen

^behalt ^ ankommt, möge cS gekauft sein, wo es wolle, zuerst eingeschifft werden, mit dem»uigefähr zu ebenderselben Zeit ein Transport aus Schwyzcrgebiet, ein anderer aus demAr sieh. ^ugergcbiet anlange, crstercr vor dem andern den Vorzug haben solle; oder daß eigene Nachen^itscl, / ^ "n Schwyzergebiet, eigene für die im Zürcher- oder Zugergebiet erkauften Hecrden in

'^»»t werden sollen. Die zugerische Gesandtschaft schließt sich dem Vorschlage an, die schwyzerischc

^ ^ Zürich und Schwyz beschweren sich, daß die Stadt Zug eine bedeutende^»dtlri/^ ^ Bedürfnisse der Handwerker und die Durchfuhr von Käsen eingeführt habe. Die zugerische"lt ist ohne Instruction, will aber daS Angehörte referieren. 26.

^ Zürich, Schwyz und Glarus.

^"laß einer Streitigkeit zwischen den Postmeistern von Glarus und dem gemeinsamen Schiffamt"°ch ^si'tgt Glarus vor, eine Ordnung zu machen, in Folge deren weder daS Schiffamt dem Postamt,

^ öüriä Schiffamt Abbruch thun könne und jedes bei seinem Rechte verbleibe. Die Gesandten

^ "lle» ^ schwyz erklären, daß sie keinen andern Befehl haben, als bei der schon gemachten guten undschade» ^ bänden bekräftigten Ordnung zu bleiben und das Schiffamt gegen alle zu schützen, welche ihm^'neiste^"^" Die Gesandtschaft von Glarus beschwert sich gegen Zürich, daß die glarnerischen

^ »ach gehalten werden, ihren Weg über Lachen und keinen andern zu nehmen, und dringt darauf, daß^"vohnheit nebst den Landleuten, welche in das Glarnerland reisen, auch Maaren einschiffen^!a»dtsch"^""" Belieben den Weg einschlagen mögen, welcher ihnen am bequemsten sei. Die zürcherische>,a^ ebenfalls es bei der alten Uebung verbleiben zu lassen, nach welcher die Postmeister

^>a»d H gefahren seien. Sollten besondere Vorfälle eine Abänderung nöthig machen, so werde ihr

so treffen, welche der Billigkeit angemessen seien; waö hingegen daS Mitführen von Waaren

gehöre,^ vorhandenen Verordnungen ganz klar, daß dieselben allein dem Meisterschiff der drei6 27. » ,

^ Zürich und Lucern.

^ehöriM ^^'vgteiamt Knonau hatte von Lucern verlangt, daß man ihm zur Stellung vor Gericht einenSt. MichaelSamteö ausliefere. Nachdem Lucern die Auslieferung verweigert hatte, antwortet