Wittwe dcS ermordeten Gaudot, oder wem es gebührt, als Entschädigung für den erlittenen Schaden
August t7K3. ZZl
aufgehoben sein. 3) Die vier Ministräle und der Stadtnrth haben sich auf einen vom königlichenH^'"üchtigte» anzusetzenden Tag auf daS Schloß zu verfügen und Namens der Bürgerschaft und der^ Stadt ihren Fehler in Gegenwart des VicegubcrnatorS und deS StaatSrathS gegen denMinister zu Händen des Königs wörtlich nach einer bestimmten Formel abzubitten. 4) Die Stadt. u durch den Aufruhr und dessen Folgen veranlaßten Kosten, 35l3 neue Louiöd'or zu vergüten; 5) hatWitgyc
^ Mobilicn 3Wl) Franken zu bezahlen. Dadurch soll allcs was den Tumult und die
»n ^ Gaudots anbetrifft, abgethan sein und bleibe», so daß weder an irgend einen Particularcn, nochzz " "Publicum" eine Anforderung künftig gestellt werden kann. Dieser Beschluß wird der Stadtköniglichen Bevollmächtigten kund gethan, ersterer mit dem Beifügen, daß sie, wenn sieden vier Ständen durch Erecution würde angehalten werden. —^ ^"^^ung deS SatisfactionSgeschästcS wird mit dem königlichen Bevollmächtigten die Art und Weise,^»d^ ^"^ulgUche Constitution festgestellt werden solle, vereinbart Es kommt folgende Convention zuBaron von Lentnlus als Gubcrnator von Neuenbürg eingesetzt sein wird, soll er mit denUnd l.ommunnutssi der Grafschaft üöcr die unter denselben waltenden Streitigkeiten unterhandeln und^laiid Vereinbarung zu Stande zu bringen. Diejenigen Punkte, übcr welche keine Vereinbarung zujl»r ^ku den Gesandten der vier Stände zur Vermittlung vorgelegt werden. Die sowohl auf
Weise festgesetzten Artikel sind in ein mslrumvntum zniklicum zu bringen; dabei wird daSjidci Judicaturrecht vorbehalten. Als Zeit dieser Zusammenkunft wird angesetzt: sechs Wochen bis
Einsetzung des GubcrnatorS, und als Ort die Stadt Neuenburg. Auf Ersuchen deS
Und V^vklmächtigten ermahnen die Gesandten in einer Zuschrift die vier Ministräle und den Rath^ ^ Zu einem ruhigen Betragen. — Alle obigen Beschlüsse sind unter Rction ist in Zeit von acht Tagen an Bern einzusenden. jDicß geschah.j
2M».
Zahrrrchnnug dcr die Vogteien Lauis und Mendels regierenden Stände.
Lauis im August 17K8.
Staatsarchiv Vncern.1
^ths ' Zürich. Heinrich Ott, Zunftmeister und des Raths. Bern. Johann Rudolf Stürler, desJoseph Zurgilgen, des Raths. Uri. Joseph Stephan Jauch, Landammann.Pg» Schorns, Amtsstatthalter. Un terwalden. Johann Peter von Flüe, Alt-Landammann
Franz Joseph Blattmann, deö Raths. GlaruS. Fidelis Stähclin, Richter. Basel.Meyer, des Raths. Freiburg. Joseph NiklauS Uflcgcr, dcS Raths. Solothurn. Franz^r, der Jüngern Räth'c. Schaffhauscn. Johann Konrad Zündel, dcS Raths.
Man sehe auch Im Abschnitte HerrschastSaugelegcnheiten:
. Vier ennctbirgischc Vogteicn überhaupt.
' Art. 127. Polizeiliches. Art. 275. Kirchcusachen.
H.
„ 244. Besteuerung der Giiter delOuiutcructto vecchio.