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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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330 August 1768.

Nachdem diejenigen, welche sich an dem beim Tumulte zu Neuenbürg'den 24. April am Generaladvo^Gaudot verübten Morde betheiligt hatten, »erurtheilt worden waren, hatte der Kammerpräsident von D»r>^bevollmächtigter Minister des Königs von Preußen, die Stände Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn er!» ^auch den Punkt wegen der von ihm für die beleidigte Majestät des Königs geforderte Gcnugthuung,berichtigen. Die Gesandtschaft von Bern ist der Ansicht, daß dem König von Preußen eine Satis!^^gebühre, und daß man bei dieser Zusammenkunft die vorgelegten SatisfactionSpunkte mit dem Herr» ^Derschau berichtigen und die guten Officien zu Ermäßigung derselben anwenden sollte. Sie betrachtet ^Zusammenkunft als eine Folge der königlichen HülfSrequisition, verwahrt sich aber wegen dcö berner>» .Judicaturrechts feierlichst. Lucern glaubt ebenfalls, daß dem König eine Satiöfaction gebühre, will aberdie durch Herstellung der Ruhe überflüssig gewordene GarnisonSwache zurückgerufen wissen, waö um I» ^geschehen könne, da es verlaute, daß Neuenburg sich von freien Stücken entschlossen habe, der anzuord"^Satissaction sich zu unterwerfen; Berns Jndicaturrccht gedenkt Lucern nicht zu nahe zu treten,erklärt, daß, wenn es auch gleich sich nicht verbunden halte, nach Bestrafung der Schuldigen zu einergehenden Satissaction Hand zu bieten, eS doch aus Hochachtung für den König von Preußen ^Zuneigung für den neucnburgischen Staat den übrigen Ständen sich anschließen wolle, ohne jedoch ^richterlichem Amt zu nahe zu treten; in Beziehung auf Rückberufung der Garnisonswachc stimmt es ^bei. Solothurn will ebenfalls für eine Satissaction mitwirken und stimmt, wenn die ZurückberuMi! ^Garnison beliebt wird, bei. Nachdem aber Bern sich gegen die sofortige Zurückberufung auSgcsproche» ^wird die Entscheidung dieser Frage bis zur Eingabe des SubmissionsacleS von Seite der Stadtverschoben. Deputierte dieser Stadt übergeben nun den Gesandten von Bern den Submissioiisact; ^wird der Versammlung der Gesandten vorgelegt und dem königlichen Bevollmächtigten, mitgctheiltAnsuchen, sich zu erklären, ob dieser Submissionsact ihn befriedige und der Minister in die Zurückberuft'^,GarnisonSwache einwillige. Die Gesandten BernS verwahren sich bei der Stelle deS Submissionsactes, ^lautet: »qu'ils se saumvttaut avoc I'acguiesesmont Iv plus vnlivr ä tout ce gui svra ck^crck^ä ces mömos allnirvs pur les Illustres Seigneurs« in Betreff deö Wortes ckecillv auf's feierlichst»daß daraus wider Berns Judicaturrecht etwas gefolgert werde. Diese Verwahrung wird einsti»"»'^^Abschied einverleibt. Herr von Derschau erklärt alSdann, daß er der Zurückberufung beistimme.dessen wird beschlossen, dieselbe den 10. August zu bewerkstelligen, und davon den Ständen, den vierund Räthen von Neuenburg und dem königlichen Minister Mittheilung gemacht. Die Repräsentanten »den Auftrag, den vier Ministrälen anzuzeigen, daß die den Bürgern und Einwohnern Neuenbürgs abge»»»Waffen bis auf weitere Verfügung noch in Verwahrung bleiben. Darauf wird an daö SatiSfactis»geschritten. Der königliche Bevollmächtigte giebt seine Anträge und seine Forderungen zum Ersatz ^dieses Aufstandes und dessen Folgen ergangenen Kosten ein. Die durch den Eriminalproccß herbes ^Kosten von 68 neuen LouiSd'or streicht der königliche Bevollmächtigte auf Vorstellungen der Gesandten ?seinen Forderungen; von den übrigen Forderungen erläßt er, weil Befehle von seinem Hofe eSgestatten, nichts. Darauf vereinigen sich die Gesandten auf folgende vom preußischen BevollM» ^vorgeschlagene SatisfactionSpunkte: 1) Unter Vorbehalt des der Stadt Neuenburg zukommenden ^ ^,ss^soll die den 24. Mai von den Repräsentanten der vier Stände veranstaltete Entwaffnung von ihrem ^an gerechnet ein Jahr lang in gleichem Stande fortdauern. 2) Unter Vorbehalt ebendesselben RechtsGrenadiercompagnie sammt ihren Ober-und Unlerofficieren, welche aus Anlaß dieses Aufruhrs unter sur