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Juli 4768.
wenn es mit Lucern, Uri und Schwyz nicht gemeinsam geschehen könne, eine Vereinigung im Münzwcst»"Zürich allein vorzuschlagen. Die Gesandtschast von Zürich ist ohne Instruction, erklärt aber, daß ihr Stand ^seiiier Münzordnung nicht abweichen könne. Sein Grundsatz sei, die Scheidemünzen zu vermindern,deren Anzahl der Werth der grobe» Gold- und Silbersortcn abhänge. Wolle Zug dieselbe Regelso werde die gesuchte Vereinigung von selbst erfolgen. 8 28. K. Die Gesandtschaft von Zug zeigt an, ^der schon seit mehrere» Jahren vorgebrachten Beschwerde wegen der zu Brunnen gehinderten Ucbcrsahr'außerhalb Schwyz von den Wälschen gekauften Viehs von Seite des Standes Schwyz noch nichtsei, und ist instruiert, die Sache vor die allgemeine Sitzung zu bringen; sie will aber vorerst die Ansicht Zu>darüber vernehmen. Die zürcherische Gesandtschaft hat blos den Auftrag, sich zu erkundigen, ob jenes ^von Schwyz noch bestehe und im Falle, daß eS noch bestehe, dessen Gesandtschaft die nachdrückt"^Vorstellungen zu wiederhole». In Folge dessen wird die Wirkung dieser Vorstellungen abgewartet; .erfolglos, so will Zug vor künftiger Jahrrcchnung Zürich Mitthcilung davon machen, damit die >"'Instruction gegeben werden könne. 8 29.
Zürich, Schwyz und Zug.
I». Diese Vorstellungen werden der Gesandtschaft von Schwyz gemacht und ihr nachgewiesen,solches Verfahren von Schwyz aus einer freien und offenen Reichsstraße den Handel lind Wandel in t"' ^gcnossenschaft hindere, den Bünden und Verträgen zuwiderlaufe und das gute eidgenössischestöre. Die schwyzerische Gesandtschaft ist ohne Instruction, spricht übrigens den Wunsch anS, es ^derjenige, welcher sich beeinträchtigt glaube, bei ihrem Stande Klage führen, und es werde ihm gu^ ^ ^gehalten werden; sollte derselben keine Abhülfe werden, so sei es dann erst Zeit, von Standes wegen Besäl"zu führen. In Folge dieser Erklärung wird Zug ersucht, bei einem eintreffenden besonderen Fall sich a" ,zu wenden und erst dann, wen» auf die Klagen eines Particularen keine Abhülfe erfolge, darauf ^daß über die Sache aus künftiges Syndicat instruiert werde. 8 30. I. Die Gesandtschaft von ^ ^beschwert sich, daß die Vorstellungen, welche sie voriges Jahr gegen den den Münzmandatcn von Sch""^ <Zug beigefügten Anhang gemacht habe, des Inhalts, daß die aus dem Zürchcrgebict in der beide» ^Landen nach dem Zürchcrmandat sich richten sollen, erfolglos geblieben seien. Mit Verwunderunggn. Herren gesehen, daß Zug in einem neulich erlassenen Mandat diesen ^Artikel wiederholt habe, der sosei, daß noch kein Souverän in der ganzen Welt an einen solchen gedacht habe, da eben sonst diebloß auf die Lande dessen sich erstrecken, welcher dieselben gemacht habe. Die Gesandtschaft von Zür^) ^ ^nochmals, von der Erecution dieser Verordnung abzustehen, und erklärt auftragsgemäß, daß, so wie 6»"' ^dem Zürchergebiet um dieses Artikels willen gestraft würde, sofort ohne weitere Publikation ^,iAngehörigen der beiden Stände in ihren Landen auf gleiche Weise verfahren würde. Die Gcsau^'^,rSchwyz und Zug erwidern, daß ihre gn. Herren und Obern gerne zu einem gemeinsamen Münzsysi"'"geboten hätten, wodurch diese und andere Differenzen ausgeglichen worden wären; da dieß i>cerhältlich gewesen sei, so sei jener Anhang gemacht worden, nachdem die Ihrigen sich beschwert hätte»,an andern Orten die groben Sorten zu minderem Preis ausgeben und zu höherem einnehme»übrigens sei noch kein Zürcher deßwegen bestraft worden. Die Gesandtschaften wollen das Anyelsi"^bringen. 8 3t.