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Juli 1762.
„nebst einer gewissen Summa zu Händen der Standscassa amwch eine gelinde Auflag für jeden Kopf w>^„kürlich bestimmt werde, welches, gleichwie es mit Ermäßigung der höchsten Gewalten beschehc, also nun kciB'„Schein deS PracticicrenS haben könne; was aber darüber mchrereS ausgegeben werde, sei jederzeit nach dck„Gesetzen mit allem Rigor bestraft worden." Nachdem diejenigen Stände, welche nichts aufzulegen pflegtdie Gesandten der andern Stände ersucht haben, aä ivcommonckanckum zu übernehmen, daß die willkürlich^Auflagen nach Gestalt der Sachen auf ein Gewisses und Gemäßigtes fixiert werden möchten, so vereinigtsich endlich dahin, bei der Eidesformel von l 700 es bewenden zu lassen und diese den Landvögten zur ^schwörung vorzulesen. Welcher von ihnen diesen Eid zu leisten nicht im Stande sei oder sonst von sei»^Ort nicht abschicdmäßig accreditiert sei, der solle zum Amt nicht zugelassen werden. Die Gesandtschaften ^Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen sind ohne Instruction, versichern aber, daß ihre Stände d^gerne beitreten werden, waS für die Eidgenossenschaft das Rühmlichste und für die Untergebenen das Nützlich^sei. § lt. in. Da Prinz Eugenius von Württemberg bei den dreizehn Kantonen der Eidgenosse»^um die Gevatterschaft für den Prinzen Friedrich Wilhelm Philipp eingckommcn ist, so wird in Berücksichtigtder frühcrn Vorgänge Zürich beauftragt, einen goldenen mit den Wappen der dreizehn Orte gezierten PocalWerth von ungefähr tausend Thalern als Pathengeschenk anfertigen zu lassen und abzuschicken. Appc>^Jnnerrhoden nimmt die Sache all rekai-onckum. K t2. »». In Beziehung auf die voriges Jahr von Freibu^verlangte Erläuterung der schon in frühern Zeiten für die Werbungen gemachten Verordnungen, lassen cSGesandten nach ihren Instructionen bei den darüber errichteten Abschieden bewenden, so daß keinem Stand i"gelassen sein solle, Werbung in den gemeinen Herrschaften zu gestatten, als allein in eidgenössisch avouic^Dienste, und daß solches auf alle, demnach auch auf die cnnetbirgischen Vogteien auszudehnen sei. 8 13.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangclcgcnhciten:
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Art.
47.
Abzug.
Art. IIb.
Kirchensachcn.
Art. 137.
Kirchensachen.
Landgrafschast Thurgau.
Art.
10.
Beeidigung von Beamte».
Art. 330.
Abzug.
Art. 612.
Justizsachen.
„
44.
Amtsrechnung.
„ 331.
„ 636.
„
„
73.
„
„ 333.
„
647.
„
164.
Rechte Freiburgs und Solo-
„ 437.
- Judicatur- und Competcnz-
630.
„
thurns.
conflicte.
„ 633.
„
„
137.
Archiv.
433.
„ ,,
„ 630.
„
243.
Marchensachen.
„ 504.
k» // //
„ 723.
Leibeigenschaft, Fall, Laß'
246.
„
„ 557.
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744.
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243.
„
„ 553.
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.. 773.
Münzwesen.
„
24g.
„
561.
„ „ „
., 335.
Stifte und Klöster.
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278.
Bürgerrecht.
„ 574.
Justizsachen.
„ 906.
„ „ „
"
323.
Abzug.
„ 611.
Rheinthal.
„ 975.
LocaleS.
Art.
11.
Beeidigung von Beamten.
Art. 134.
Salzsachen.
Art. 236.
Zölle und Wcggcldcr.
„
41.
Amtsrechnung.
„ 200.
Münzwesen.
„ 361.
LocaleS.
»
84.
Abzug.
.. 240.
Rhein.
„ 402.
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Grasschaft Sargans.
Art.
33.
Amtsrechnung.
Art. 227.
Münzwesen.
Art. 231.
Rhein.
»
IIb.
Polizeiliches.
.. 257.
Straßenwesen.
„ 346.
LocaleS.
Obere freie Acmtcr.
Art. gg. Amtsrechnung. Art. 120. Justizsachen.