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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1761.

Ort dem andern abgenommen werden; zweitens, daß gleiches Korn und Schrot in der EidgenossenO^beim Schlagen dcS Geldes angenommen und die auf solche Weise geprägten Münzen von keinem Ort de>"andern herabgewürdigt oder abgerufen werden sollen. Sollten diese beiden Punkte von den geldpräge»^Ständen nicht beliebt werden, so will Schwyz auch nicht mehr durch das Verbot der Admodiation gcb»»^sein. Drittens möchten die neuen Rcichsmünzen ganz verboten werden. 8 2. «. Der Ambassade-Sccre^Bailleur überbringt ein Complimcntschreibcn dcö französischen Ambassadorö. Beantwortung desselben. §«I. Complimcntschreibcn dcö Bischofs von Basel. Beantwortung. 8 4. v. Die Gesandtschaft von Luccrn ^richtet in Beziehung auf die Kirchenimmunität, daß der Nuntius Oddi gleich nach Ablcgung der CuM^Gesundheits halber wieder abgereist sei, ohne daß eine Besprechung wegen dieses Gegenstandes habe stattsin^'können. Bis auf weitere Verfügung aber will Lucern mit den übrigen katholischen Orten das landsfriev^Recht und die freie Religionsübung sich feierlich vorbehalten haben. Zürich und Bern behalten sich ihrerst'die landsfriedlichen Rechte ebenfalls vor und ersuchen die Gesandten von Lucern, die Conferenz mit demtiuS zu beschleunigen und eine Restriktion der Kirchcnimmunität auszuwirken. 8'5. t*. Die GcsandtDLucernS berichtet, daß nicht blos das im Namen sämmtlichcr Stände an den Großmeister zu Maltader eidgenössischen Maltcserritter abzusendende Schreiben wirklich abgegangen sei, sondern daß auch nochkatholischen Orte ein Schreiben an den Staatsminister zu Rom abgesandt haben. Während auf erst^noch keine Antwort eingetroffen sei, habe doch letzteres die gute Wirkung gehabt, daß von der Rotaerste Instanz für den Conunandcur von Pfyffer günstig ausgefallen sei, so daß hoffentlich die zwei übr>g^Sprüche auch zur Chrc der Eidgenossenschaft ausfallen werden. Luccrn wird seine Bemühung verdankt»weitere Erfolg wird abgewartet. 8 6. M. Die in Lyon etablierten schweizerischen Kaufleutc beschwere» " ^daß von ihnen, wie von den französischen Bürgern, die Capitation und der vingliSmu ä'inllustrio verlaswerden. Die meisten Gesandten sind dahin instruiert, ein Vorstcllungsschrciben an allerhöchste oder an ^Behörde dagegen abgehen zu lassen. Die Gesandten von Uri und Zug können nach ihrer Instruction^referieren. Es wird der Entwurf eines Vorstellungsschreibcns diesen beiden Ständen zur Ratificationsandt, damit sie ihre Zustimmung Zürich einsenden können. 8 7. I». Die Gesandtschaft von Basel ber»v 'daß das wegen der freien Fruchtzufuhr aus dem Elsaß von den Ständen erlassene Schreiben von vcrhäl^mäßig guter Wirkung gewesen sei, und spricht den Dank gegen die Stände und Basels Bereitwillig^Gegendiensten aus. 8 8. I. In Beziehung auf die von Bern voriges Jahr zur Sprache gebrachte ^schließung in den künftigen Friedensschluß sind einige Gesandtschaften dahin instruiert, zu allembieten, was zur Sicherheit, Ehre und zum Nutzen der Eidgenossenschaft dienlich ist; andere hingegenunter den dcrmaligen Umständen die Bewerbung um Einschluß für unnöthig. Die Sache wird demnach biöWeiteres ausgestellt. 8 9. Ii. Zur Abhaltung dcö herrenlosen Gesindels, daö voraussichtlich nach geschlo^'Frieden in die Eidgenossenschaft eindringen werde, wird beschlossen, auf künftiges Jahr sich mit Jtwtionen versehen zu lassen, um eine gemeinsame und auf die allgemeine Sicherheit abzielende Ordnung ^zu können. 8 10. I. Die Gesandtschaft von Basel berichtet, daß der Lederzoll im Elsaß noch fortbestehe;hält Basel die Zeitumstände nicht für geeignet, um dagegen Schritte zu thun, verdankt aber den übr^Ständen deren Bereitwilligkeit. 8 11.

Die XII die ennetbirgischen Vogteien regierenden Stände. ^

Ii». In Beziehung auf die von Freiburg dem Oberstlieutenant von Gottrau gestattete WerbungsechSzig Mann Dragoner unter daö sachsen-gothaische Regiment lauten die Instructionen der Gesandten va