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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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148
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148 März 1755.

das zu RappcrSwyl ausgearbeitete Project zum Vortheil deö SchisfamtS noch besser auszuarbeiten und dannalles ihren gn. Herren zur Genehmigung zu hinterbringen. Nachdem die vorbcschicdenen Schiffmeistcr erklärthaben, daß es für sie viel nützlicher wäre, wenn dem Direktorium der Kaufmannschaft zu Zürich während derSeegefrörne die ganze Spedition ihrer Kaufmannsgüter von Wallenstadt bis in die Stadt Zürich und umge-kehrt überlassen würde, und darauf angetragen haben, es möchten ihnen dann für diese Ucberlassung derSpedition von jedem Stück 16 Kreuzerangeschafft und eingerichtet" werden, so wird nun beschlossen, folgendesProject den Hoheiten zu hinterbringen: 1) Dem Direktorium der Kaufmannschaft in Zürich soll die Er-nennung eineö SpeditorS und die Spedition der Kaufmannsgütcr von Wallenstadt bis in die Stadt Zürichund umgekehrt während^der Dauer der Seegefrörne zu Wasser und zu Land in seiner Gefahr und Gewahr,ohne daß die Schiffmeister sich deßwegen irgendwie zu beladen haben, überlassen werden. 2) Diese Ucberlassungdauert nur so lange, als die Stände keine Abänderung daran zu machen für gut finden; die Stände resepvieren sich ihre Judicaturrechte. 3) Dem Schiffamt hat daö genannte Direktorium für jedes während derSeegefrörne auf- oder abgehende Stück Kaufmannsgut 16 Kreuzer zu bezahlen. 4) Dagegen hat das Schiffa»^dem von Zürich bestellten Speditor Schiff und Geschirr zu überlassen. 5) Dieser Spcditor hat aber sowohl a»sdem untern als dem obcrn See niemand anders zu gebrauchen, als die vom Schiffamt gewählten oder nochwählenden Schiffknechte um den gewöhnlichen Lohn. In Betreff der Fuhr- oder KanfmannSgütcr über La»"läßt man es bei dem Verkommniß von 1614 bewenden, also daß, an welchem Ort auf dem untern See dUGüter ausgeladen werden, die ordinären Rccker die erste Ladung und Fuhr wie bisher haben sollen, dasübrige Kalifmannsgut aber den Landlcuten in der Herrschaft Wädenschwyl und RichterSwyl, den Hostendbeider Höfe Pfäffikon und Wollerau und den Landleuten in der March, auf welchem Territorium dasKaufmannsgut jeweilen ausgeladen wird, wie auch den Landleuten von Glarus nach jenem Verkomm»^zu führen überlassen werden soll. In Beziehung auf die Transitgüter und das, was der ordinäre Glarncrl"^in seinem Schiff von Zürich bringt, läßt man eS bei bisheriger Uebung und dem Verkommniß von 16^bewenden. 6) Das Schiffamtbuch von 1584 besteht bei seinem unveränderten Inhalt fort. 7) Ist diesigEntwurf von Schwyz und Glarus genehmigt, so wird er mit einem Empfehlungsschreiben Zürich zurnchmigung mitgetheilt; ist er von allen Ständen ratificiert, so soller dem Schiffamtbuch einverleibt werden.

Die Recker beschweren sich, daß ihnen 1l) Schilling von denZinSschifflenen" abgebrochen worden seien,erklären, daß sie um die vom Schiffamt ausgesetzten 9 Gulden nicht mehr recken wollen Nachdem die Re^auf gemachte Weisungen hin sich nicht nachgiebig gezeigt, wird festgesetzt, daß die ZinSschifflein künftigRcckcrn 3 Gulden bezahlen sollen, und wofern das Schiffamt die 8 Gulden zu bezahlen sich mit Billigkeit 5'"beschweren habe, solle eine drciörtische Conferenz berathcn, ob nicht etwas mehr auf die KaufmannSgüter lffschlagen werden könnte. Die Gesandtschaft von Glarus schlägt vor, daß, wofern bis zur künftigen D»r^rechnnng keine neue Ordnung errichtet sein und die Spedition inS Stocken gcrathen sollte, die Reckcr anzuha^seien, um die 7 Gulden gegenüber dem Schiffamt zu recken. Alles wird den Ständen sc! i-iitilicunclum v<^gelegt. § 3. «I. Die Schiffmeistcr stellen das Ansuchen, daß ihnen von denjenigen Waarcn, welche in ^Sarganser- und Bündnerland abgeführt und daselbst zurückgelassen werden, der Lohn gleich beim Einl^^bezahlt und das Schiffamt von denselben mit keinem Waglohn in Zürich beschwert werden möchte. DaS ^suchen wird ack r«k,>rvnck»in genommen. 8 4 v. Den Schiffmeistcrn wird auf eine Beschwerdegestattet, diejenigen Zinsschifflein, welche wider die Ordnung beladen sind, anzuhalten und, wenn eS nöthig ^sollte, an die Stände zu rekurrieren. 8 5. f. Die Gesandten von Glaruö tragen darauf an, daß daS SäM