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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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109
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Mai <75?

Alt-Landamman» und Landshauptmann: Fclir LeontiuS Kaiser, Alt-Landammann: Johann Ludwig Aloys Lussi,Panncrhcrr. Zug. Karl Amadeus MuvS, Scckclmcistcr; Johann Christian Blattmann, Alt-Ammann.

Diese Conserenz wird wegen der Entschädigungsfordcrungcn an Oberst Karl Florian Jauch in königlich-dcilianischcn Diensten znsainmenbcrufcn. ». Begrüßung. Es wird von der Gesandtschaft von Zug eröffnet,baß Oberst Jauch an dem im November von Uri angesetzten Tag mit Hauptmann Jost TrachSler und dessenSchöten Lieutenant Jost Remigius von iMdwaldcn sich gütlich abgefunden, den Beschädigten von Zug aber,bcm Ammann Lutiger, dem Brandenberg und der Wittwc dcS Hauptmanns Wikart, keine SatiSfaction^sieben habe. Sie hebt ferner hervor, wie Jauch durch die eigenmächtige Cassation der vom Stande Zugavouierten Compagnieen die Capitulation von < 734 verletzt, wie Uri selbst, das ihn jetzt zu protegieren scheine,^ einem Schreiben vom 27. September <747 seine Mißbilligung ausgesprochen und die Restitution der^vmpagniecn von ihm verlangt habe, wie Jauch den Hauptmann Wikart dreißig Monate im Arrestehalten und so dessen Tod herbeigeführt habe. Sic widersprich! ferner der Behauptung UriS, daß die zuSchaden gekommenen drei Zugcr nebst ihren Particularbcschwcrdcn auch die Entziehung der Compagnieen,^chc xj Stand betreffendes Geschäft sei, seinem Fünfzehncrgcricht unterworfen habe. Auf ZugS AnsuchenHauptmann Brandenberg mit Assistenz von Hauptmann Corrodi abgehört, aus welchem Verhör Hervor-st, daß die Cassation der Compagnieen niemals dem urncrischcn Gerichte zur Entscheidung vorgelegt wordenIn Folge dessen vereinigen sich sämmtlichc Gesandte dahin, dem Oberst Jauch daö Mißfallen zu'ezcugcu und Zug jegliche Assistenz zu leiste». wird das Benehmen JauchS als ein das Ansehen und die^ hrc der Stände verletzendes bezeichnet, das die souveränen Stände in den Augen der Fürsten herabzusetzen,eu eidgenössischen Diensten Eintrag zu thun und die eidgenössische Souveränität und Justiz zu beeinträchtigenEignet seintz den Befugnissen der Stände, welche denselben die Abschiede von 1668 und <698 den Oberstenhetzenüber geben, sich entziehe. Zug schlägt vor, wenn bis Ende Augusts keine gütliche «Übereinkunft zwischenGeschädigten und Oberst Jauch zu Stande komme, denselben von Seite aller drei Orte ans der ganzen' Genossenschaft zu bannisiercn; kein Ort solle dessen Recrnte» den Durchpaß gestatten, zu Bcllcnz, Bollenz"b Rivicra solle ihm keine Werbung gestattet und der Paß für seine Recruten geschlossen sein. Diese Sentenze alsdann dem sicilianischen Hofe im Namen der drei Stände notifieicrt werden. Die Gesandten von Schwvz^ Ewalden finden ebenfalls eine Exceution nothwendig, wenn keine SatiSfaction stattfinde, versichern Zug der^ '^liiz Stände lind nehmen dessen Antrag -icl i-vloimmlum. fj <. I», Zug legt ein Memorial deS Haupt^m,s Franz Mepcnbcrg, datiert <5. April <752 aus Neapel, vor, in welchem derselbe meldet, daß er als ein Land-"'""n von Zug um eine VicrtclSeompagnic der Lutiger, Brandenberg nnd Wikart entzogenen Compagnieen sollicitiert^ c mit dem Anerbieten, die Schulden der Compagnic bezahlen zu wollen, daß dicß aber von Oberst Jauchabgeschlagen worden sei, woraus hervorgehe, daß Jauch dem Stande Zug die Compagnie gänzlich entreißen^ ^ Es stellt den Antrag, dem Stande Uri diesen Vorfall vorzustellen nnd dahin zu wirken, daß Mcyenberg^ einer gebührenden Schadloshaltung gelange. Die übrigen Gesandten wollen den Antrag ihren gn. Herren^Obern hinterbringen. 5 ?.")

da« Exemplar von Nidwaldcn sugt Folgende« bei. Dieser Abschied ist von allen drei Orten ratificiert worden, außer daß

biiviera «"f die ganze Eidgenossenschaft «»«gedehnt, sondern ans ihre Orte und die Vogtcicn Bellen;, Bollenz nnd

Halls s wurde. Nachdem mm Oberst Jauch ans da« an ihn dirigierte drcibrtische Schreiben keine SatiSfaction erthcilt

Orte,', bie ^rccnlion de» -i. Februar 1753 nach altcidgcnössischem Brauch vor sich, nnd Oberst Jauch wurde in den drei^lchlosse« """" Vogteien proclamiert und ihm, bis er SatiSfaction gegeben, der Paß der Recrnte» für sein Regiment