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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1747,

Zürich, Bern und Abt von St. Kalle»,

k,. Abgeordnete deö gemeinen Landraths und des evangelischen in Lichtensteig legen in einem Memorialund mündlich Beschwerden über Eingriffe in ihres Landes Rechte und Freiheiten von Seiten des Abtcö vonSt, Gallen vor. Dieselben werden dem Gesandten des AbteS vorgestellt und dieser verspricht, sie seinem Herrnzu hinterbringen. 8 27.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegcnheiten:

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 409. Judicatur und Kompetenz Art. 825. Zolle und Weggelder. Art. 4004. Locale«.

conflicte, „ 862. Kirchensachen.

„ 447. „ „ „ ., 4002. Locale«.

„ 464 „ „ », „ 4003. „

Rheinth al.

Art. 354. Locale«.

Grafschaft Äargan«.

Art. 356. Locale«.

.

«2.

Zabrrechnung der die Grafschaft Baden und die untern freien Remter regierenden Stände.

Made», 30. Auli vis 18. August 1747.

lSt«l>«»araitv iüriM.I

Gesandte: Zürich. Johannes FricS, HanS Blaarer von Wartensee, Bern, Johann Georg JmHof,Johann Rudolf Dachselhofer, Glaruö, Otmar Zwicki, Joseph Fridolin Hauser,

» sParticnlar-Artikel ) Die Gesandtschaften von Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, GlaruS und StadtSt, Gallen hatten in Fraucnfeld instrnctionSgemäß beschlossen, wegen der „Devalnation der Gelder bei den„Hall-Jnnthalischcn Salz- und Condotta-Zahlungen, der starken Schwanung" und anderer Ucbclstände an diekaiserliche und königliche Majestät zu Ungarn und Böhmen und an die Hvfkammcr zu Innsbruck zu schreiben.Unterdessen war von crsterer eine Aendcrung getroffen und von letzterer Remcdur versprochen worden. Zürichwill nun durch seine Salzdirection die weiter nöthig werdenden Maßregeln berathen lassen und deren Gutachtenden betreffenden Ständen mittheilen. 8 21,

Zürich und Bischof von Konstanz.

k. Der Bischof von Constanz spricht als llecimator umv«r»nliji den Selbstbczug des Seglingerzehntensan; serner wünscht er, „daß die hohen und Fronwäldcr und deren Auöstcckung zu keinem Anstoß gedeihenmöchten", wobei man sich bischöflichcrseits auf eine 1727 gemachte Disposition beruft. Die zürcherische Ge?sandtschaft ist ohne Instruction, erklärt aber jene Disposition von 1727 für ein gemeinschaftliches Gutbefinden,das auf die zürcherischen Jmmediatlande nicht anwendbar sei, und hält die Aufsuchung der hohen und Fronwäldermit >o großen Weitläufigkeiten verbunden, daß eS rathsamer sei, davon abzustehen, da dem Bischof ohnehinkein Vortheil daraus erwachse. Die bischöflichen Deputierten nehmen daS Angehörte ucl relvienäuiv. § 2?