Juli 174K.
,dcr deßwegen mitintcressierten Orten erkauft worden, erlaubt sei; ihr Stand wenigstens habe cS den Seinigenverboten." Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen den Anzug nck ivleit!nckum, glauben aber, daßam besten dem Uebelstande begegnet werde, wenn man frühere Verordnungen und Abschiede aufrecht erhalte. 8 51.
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschastSangclcgcnhcitc»:
Landgrasschast Thnrizan.
Art. 152. Rechte Freiburg« und Solo Art. 760.thurn«.
Marchensachen.
A^t-
2.28.62.95.116.
Beeidigung von Beamten.AmtSrcchnung.
128.
1dl.
Art.
Art.
2.25.58.
23.55.I»2.
Quarticrhauptlcutc und Ouartierversammlungen.
Amtleute des Bischof« vonKonstanz.
Rechte Feeiburgs und Solo-thurns.
Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.
Amtsrechnung.Polizeiliche«.
190.195.101.
413.119.121.565.
Art. 118.„ 162.
Judikatur- und Compctenz-conslictc.
Justizsachen.
Rhcinthal.Justizsache».Lehensache».
Art. 20. Amtsrechnung.
Grafschaft Sarganö.Art. 186. Leibeigenschaft und Fall.„ 196. Lchensachen.„ 331. Locales.
Obere freie Aemter.Art. 109. Justizsachcn.
839.813.877.891.959.
Art. 270.4M-
Art. 350... 357.
Bereinigungen der Bodeuzinscund der gerichtshcrrliche» Ge-fälle.
Kriegssachc».
Stifte und Klöster.LocaleS.
Zölle und Weggelder.Personelles.
LocaleS.
Art. 171. Stifte und Klöster.
2».
Conferenzen der katholischen Orte während der gemeineidflenössischen TagsGunfl
im Aull 174k.
lTtaatSarchiv V»c»r» I
Der Bischof von Basel spricht in einem Schreiben den Wunsch aus, es möchte das Geschäft derBundeScrneucrung zu Ende gebracht werden, und versichert die Gesandten seiner Freundschaft und Dienstgc-fälligkeit. Da wegen dieses Geschäftes im Laufe des JahrcS nichts an die Orte gelangt ist, so haben dieGesandten keine Instruction. Sie wollen ihre» gn. Herren und Obern referieren, was der Bischof ferner indieser Sache an sie gelangen lassen wolle. 8 1. I». In Betreff der Particularcapitulationen stimmt mandarin überein, daß dieselben zur größten DiSrcputation der Eidgenossenschaft und zum Schaden der Angehöri-gen gereichen, und daß man dadurch den Pfad der redlichen Altvordern verlasse. Aus den gegenwärtigenKriegsläufen sehe man, wie wenig cS mehr den Königen und Fürsten an der Freundschaft mit den Eidgenossengelegen sei. Dazu komme noch, daß bei dergleichen Particularcapitulationen die eidgenössischen BundcSver-wandten, ja die Eidgenossenschaft selbst nicht ausgenommen seien, so daß dieselbe dadurch in die größte Gefahrkommen könne. In Berücksichtigung dieser Ucbclständc wird cinmüthig gut befunden, daß die Errichtung vonCapitulationen durch Particularen verboten sein soll, lind daß ein VolkSaufbruch nicht statt finden dürfe,er werde denn zuvor an den einen oder andern Stand gebracht, und es werde der Kapitulation halber mitihm tractiert. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob cS nicht besser wäre, daß, wie cS in frühern Zeiten