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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli t745.

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durch den Residenten Wocher an Churbayern eine Recharge erlassen werden. >DaS Gutachten enthält folgendePunkte: 1) Da unter den von gekrönten Häuptern der Eidgenossenschaft gegebenen Titulaturen die vom Kaiserund der Königin von Ungarn gegebenevon geringer Beschaffenheit" ist, so wird darauf angetragen, bei pas-sender Gelegenheit vom kaiserlichen Hofe eine möglichste Verbesserung und bei der Königin von Ungarn die-jenige Titulatur auszuwirken, welche die ehemaligen Könige den Herren Eidgenossen gegeben haben. 2.) ESsoll darnach getrachtet werden, daß die geistlichen und die weltlichen Churfürstcn, die Landgrafen, Herzoge, Erz-bischöfe, Bischöfe in Deutschland eine Titulatur gebenwie sie souveränen Ständen gebührt, namentlich sollensie sich des PrädicatSWohlgcboren" bedienen; das soll bei dermaligcr Gelegenheit den churfürstlichcn Höfenvon Mainz und ^München insinuiert »verde». 3) Diemindern" Reichöfürsten (die Reichsgrascn, die Reichs-städte, die Prälaten und Freiherren haben sich jeder im Vcrhältniß seines Standes einer angemessenen Titulatur zubedienen, jedenfalls das PrädicatWohlmögende" beizusetzen, -t) Um diese Erhöhung der Titulatur zu erlangen,sollen passende Gelegenheiten abgewartet werden. Langen Schreiben mit zu geringer Titulatur an, so hat dieEanzlei dcö Standes Zürich sogleich es zu ahnden, die verlangte Abänderung anzuzeigen und beizufügen, daßkünftig Schreiben ohne die verlangte Titulatur uneröffnct zurückgesandt werden würden. 5) Die Titulaturennach ihren verschiedenen Klassen zu bestimmen, bleibt der nächsten Tagsatzung überlassen. Zürich wirdersucht, ein Vcrzcichniß der bisher erhaltenen und gegebenen Titulaturen anfertige» zu lassen und sich zuerkundigen, wie andere Republiken hinsichtlich der Titulaturen behandelt werden. 6) ES wird die Frage auf-geworfen, ob eS nicht, um den Zweck zu erreichen, passend wäre, daß die eidgenössischen Städte und Orteuntereinander eine bessere Titulatur einführen und sich über eine solche zu vergleichen suchen würden.! 5i 9.It.. In Folge der Bcrathung über die Ungleichheit der Besoldung der eidgenössischen Zuzüger undüber die Mangelhaftigkeit in der DiSciplin und der Verwaltung der Justiz wird eine Eommissionniedergesetzt, welche folgende dem Abschiede beigelegte Anträge bringt: l > Wenn auch der Unterschied in derBesoldung nicht sehr groß sei und die Einführung einer gleichförmige» Besoldung in den einzelne» Orten aufSchwierigkeiten stoßen werde, so sei eine Gleichförmigkeit dennoch zu wünschen und daher den h. Principalc»die Sache mitzuthcilcn und ihnen zu überlassen, ob sie sich zu größerer Gleichförmigkeit verstehen können.

In Beziehung aus Diseiplin und Kriegsjustiz wird vorgeschlagen: Verfehlt sich ein Ofsicicr oder Soldat»legen den Dienst, so sott der höchste anwesende Osfieier denselben in Arrest setze» lassen und sofort dem^Com-wandante» davon Anzeige machen, der dann nach vorgenommener Untersuchung den Fehlbaren straft. Schlägtaber das Verbrechen in das Malcfiz ein, so steht die Bestrafung der LandcSobrigkcit zu, welcher der Eomman-daut den Verbalproceß zuzustellen und von der er die Disposition zu erwarten hat. Um Unannehmlichkeitenwegen Schulbforderungen an Zuzüger zu vermeiden, wird gerathcn, an den» Orte, in welchem Zuzüger sich auf-zuhalten haben, bekannt zu machen, daß niemand einem Zuzüger borgen solle, widrigenfalls man dem Bor-genden kein Recht halten werde. 3) Eine Gleichförmigkeit im Epereitium herzustellen wird für »»erhältlichungesehen, daher davon abstrahiert. Jedem Orte wird überlassen,für die währhafte Jnstandstcllung der"Seinigcn besorgt zu sein." Für sehr nützlich wird aber gehalten, wenn die Orte dahin trachteten, daß durch-gehends gleichlöthigc Gewehre eingeführt würden. 8 U). I. Der von Fremden vorgenommenen Werbungenhalber läßt man es bei den Abschieden von l 737 und i 738 bewenden, und der höchst beschwerlichen NaturaliNationen halber bestätigt man das Projekt von i7W (s. Bd. VII. Abth. l S. 668. >»>. Solothurn giebt nun seineZustimmung; die Gesandten von GlaruS wollen den nun einmüthigen Beschluß ihren Principalcn hinterbringen,der Gesandte des Abtö von St. Gallen bleibt bei seiner l7ää abgegebenen Erklärung. Um den Naturali

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