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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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September und Octoder 1744.

Diese außerordentliche Tagsatzung ward auf die Berichte von Schaffhausen und vom Landvogt im Thur-gau, daß sich KriegSvölkcr den eidgenössischen Kreuzen nähern, zusammenberufin. ». Eidgenössische Begrü-ßung. 8 1. ?». Biel entschuldigt sein Ausbleiben. 8 2. v. Es wird Angesichts der drohenden Gefahren alsdas sicherste Mittel zur Erhaltung dcS Vaterlandes angesehen, die frühern Abschiede aufrecht zu halten, folglicheine active Neutralität zu beobachten, keiner kriegführenden Macht zu gestatten, auf eidgenössischem TerritoriumPosto zu fassen oder durch dasselbe zu ziehen, Gewalt mit Gewalt abzutreiben. 8 lg. «I. Es wird beschlossen,an den Kaiser die Erklärung der activen Neutralität sofort durch den kaiserlichen LegationSsecretär Wocherabgehen zu lassen, da dicß im August 1743 unterblieben war. 8 4. v. Eine Commtssion beräth die Maß-regeln, welche unter den dermaligen Verhältnissen zu ergreifen seien, und bringt folgenden Entwurf: 1) ES bleibtbei den Abschieden von 1702 und 1743 (September). 2) Die Landgrafschaft Thurgau ist einstweilen bis aufgrößere Gefahr im Stande, ihre Grenzen mit ihrem eignen Landvolk zu wahren; sie wird angewiesen, sofortihren dreifachen Auözug aufzumahncn und zu stündlichem Abmarsch bereit zu halten, die Hochwachcn zubestellen. 3) Der Landvogt und der Landschreiber als Landöhauptmann haben, wenn KriegSvölkcr sich den Grenzennähern, mit einem Crcditiv versehen, zu den Generalen sich zu begeben und dieselben von einer Tcrritorial-verietzung abzumahnen; finden ihre Vorstellungen keinen Eingang, so haben sie sofort nach Zürich und Bernzu berichten und um Abfindung von Repräsentanten zu bitten. Diese Repräsentanten haben ebenfalls dieGenerale durch Vorstellungen von einer Tcrritorialvcrletzung abzumahnen. Bleiben diese Vorstellungen fruchtlos,und betreten fremde KriegSvölkcr den eidgenössischen Boden, so haben die Repräsentanten den Landsturm er-gehen zu lassen, und der erste Zuzug hat sich auf den vou ihnen zu bezeichnenden Sammelplätzen einzufinden.4) Bei Annäherung der KriegSvölkcr rückt sofort eine Frcicompagnie gegen den Rhein und Konstanz hin, imFalle der Belagerung dieser Stadt noch drei andere, welche unter andern, verhindern sollen, daß die Besatzungvon Constanz sich in'S Thurgau zurückziehe. Dem Commandantcn von Eonstanz wird davon Kcnntniß gegebenund erklärt, daß man Gewalt mit Gewalt abtreiben werde. Auch soll keine Munition oder Proviston auS demThurgau nach Constanz durchgelassen werden. 5) Die Schiffe sind zurückzuziehen und anzuschließen; bei denUeberfahrten und den am Rhein, dem oben, und untern See gelegene» Dorfschaften sind TagS und NachtsDorfwachen aufzustellen. 6) Dteßenhofen und Rheinau haben für Verwahrung ihrer Brücken zu sorgen. Deser-teurs und liederliches Gesindel sind nicht durchzulassen. Nähern sich die KriegSvölkcr, so sind die Werbungengänzlich aufzuheben. 7) Nähern sich die KriegSvölkcr Bregenz, so werdet, Landammann Wetter und HofmarschallPüntincr beauftragt, dort ähnlich zu verfahren, wie die Repräsentanten im Thurgau, und sich mit der StadtSt. Gallen in Rapport zu fitzen, sowie auch mit den Repräsentanten im Thurgau. Auf den AntragSolothurnö, die im Defcnsionalc nicht begriffenen Stände möchten sich bestimmen lassen, unter den dermaligcnVerhältnissen beizutreten, lassen es diese bei ihren in den frühen, Abschieden niedergelegten Erklärungen bewen-den. 8 5. In Erwägung, daß die Sicherheit dcS Vaterlandes vorzüglich von der Sicherheit der Nachbar-schaft abHange, wird dem Kaiser, dem Könige von Frankreich und der Königin von Ungarn in Schreiben derWunsch ausgesprochen, eS möchten die Waldstädte, das Frickthal, Eonstanz und Bregenz bis zum Abschluß dcSFriedens als neutrale Orte angesehen werden. 8 6. K. Die Gesandtschaft Zürichs ersucht die Orte, die erfor-derlichen Maßregeln zu ergreifen, daß auf die erste Mahnung oder auf ergehenden Landsturm schleunige Hülfe denbedrohten Orten gebracht werden könne. Die übrigen Gesandtschaften versichern, daß sie eS an nichts fehlenlassen werden, zumal ihre Stände im vorjährigen Abschiede sich dazu verpflichtet hätten. 8 7. I». Der Botschafterder Königin von Ungarn und Böhmen und Erzherzogin zu OesUrrcich, begrüßt durch seinen SccrctariuS