Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1382
Einzelbild herunterladen
 

1382

daß zwischen denen beiden Lobl, Ständen Zürich und Bern an Einem- vnd Ihr Fürstl. Gn, dem Herren Abt,Oaerm und (lapitul der Stifft S'^ Gallen, an andren theil, einige Irrung, Mißhähl und Zweyspalt, Toggen-burgischer Lands-beschwärdten halber erwachsen, welche vnerachtet aller angewendten Mühe, Fleiß und Sorgfalt,solche Weiterung gewunnen, daß endtlich auß Gottes gerechter verhängnuß man nit allein im Toggenburg,sonder auch den Alt-S'- Gallischen Landen zu krieglichen verfaßungen vnd würcklichen thätlichkciten gerahte»!Eingangs ermeltc hohe Ehrenpartheyen auß sonderer liebe vnd Neigung zum fridcn zugegeben, daß einige DeroEhren Mittlen, alhier in Baden, anfängklich ohne (lai-aoter sich zusamengcthan, vnd vermittelst Gottes gnädl-diger leitung vnd vnermüdeter Arbeit, die fachen so weit gebracht, daß Sic zu härstcllung, eines, Gott gebe, be-ständig-immerwährenden Fridcns auch Eydtgnößischcr trcw vnd Fründschafft, volgende Artickcl zu papyr gebracht,vnd in krafft nachgehends erhaltenen gewalts auff wilkührlichc Ilatilmation allerseits hoher Herren llrincipalenvntcrzeicbnet.

1.

Daß ein jeweiliger Fürst und Abt zu S' Gallen der natürliche Ober- vnd Landhcrr im Toggenburgheißen vnd sein solle, auch die Landleüt im Toggenburg demselben gewohnliche Huldigung vnd Pflicht leisten;Jedoch alßo, daß besagte Toggenburgische Landleüt bcy allen ihren habenden Frcyheiten und Rcchtsammcn, be-ständig vnd vngehindert verbleiben, vnd ist umb das in streit gekommene verglichen worden, wie härnach voneinem punctcn an den anderen folget.

2.

Der Landraht solle in Sechzig Man bestehen, alß Dreißig von Latllolischcr, vnd Drcyßig von I5vangol''scher llvlixion, Dieselben aber auß allen Gägincn dcS Lands, von den Gemeinden sclbstcn crwchlt, auch b'lang sie sich wohl halten, vnd zu Verwaltung ihrer stellen tauglich sind, nit abgeändert werden: Demselben auchzustehen einen Obmann dises Landrahts vnd dessen Statthalters, Item Seckclmcistere, Panner -Statthaltcr,mit altvrimtion vntcr beyden lieli^ianenz Schrcibere, Lommi88i>rio8 vnd Kotten aber in gleicher anzahl selbst^zu besehen; Mithin auch das Land-Sigill bcy sich zu behalten, vnd solches zu den jcnigcn fachen zu gebra»chen, die disem Landraht zu behandlcn zu kommen vnd gebühren.

3.

Des Landrahts Obliegenheit solle sein, auff die Frcyheiten, vnd andere des Lands gemeine vnd sonderbaranligcnhciten zu wachen vnd sorg zu tragen: Vnd wem selbiger vermeinte dcönahen beschwärt zu sein, jolä)^bey einem jeweiligen Fürsten mit gebührendem li«!5j>t;ot vorzutragen, vnd vmb ieina«I»r zu bitten: Fahls ab^selbige nit zu erhalten wäre, alßdan an gebührendem Ohrt solche mit recht, ohne ferneren vmbtrib zu sticht'^tvm die Steüren, bräüch vnd kriegs-vnköstcn anzulegen, zu verthcilcn, die rechnung hicrumb vntcr sichabzuncmmcn, vnd andere dergleichen fachen zu behandlcn: Jmmitclst aber solcher fachen, welche IhrGn. absonderlich zustehen, oder denen nachfolgenden Ordentlichen Grichten in dem Land zubenrthcilcn geb^brcn, sich nit anmaßen.

Der Landrähten Eydt solle in folgendem bestehen: So wohl Jhro Fürstl. Gn. alß auch des La»v^nutzen und Frommen zu fürdcren, Ihren Schaden zu wahrncn vnd zu wenden, auff die Frcyheiten vnd angeltgenhciten des Lands ein sorgfältig auffsehen zu haben, vnd was deine zuwider fallen mochte, durch gütliäbMittel ald gebührendes recht abzuwenden trachten: Den Landraht, so offt sie erfordert werden, fleißig Z» ^suchen, auch die anlagen vnd abtheilungen der Landtö-kosten nach der billichkcit einzurichten, vnd in ^ber