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gern, so wie auch den im Zchntkaufc inbegriffencn Raub von zwei Stück Reben. 8 38. 994. Der A»»»'^von Mutten wird beauftragt, vom Capitcl zu Freiburg die nun ratificierte Amortcrisationösumme von 1l)<> ^nen I Art. 986j einzuziehen. 8 40. ß 995. Der an eine Steigerung gebrachte Murtcnzoll nebst demten Communaillczehntcn wird auf vier Jahre, vom 11. Februar 1740 an gerechnet, wiederum an Hans)^Schmid, des Raths zu Mutten, gegen 305 Thaler und Stellung von zwei Bürgen hingclichcn. ES wird »verordnet, daß von den Canzeln die Mahnung ergehen soll, daß jedermann den Zoll nach Gebühr al'I'^unter Androhung von Beschlagnahme. 8 41. 996. Es wird für immer verboten, im Galmgutcauszuschenken; ist dieses Verbot ratificiert, so soll eS in das Schloßbuch eingeschrieben werden. 8 42. !! ^Unter NatisicationSvorbchalt wird gut gefunden, zu Deckung der auf das Galmgut verwandten Koste» ^Galmwaldc an den am wenigsten schädlichen Orten einen Bezirk „auszuschwenken". 8 43. ^ 998. EinScknlthcißcn zu Mutten verfaßtes Reglement für die Conscrvation dcö Galmgutes wird zur Approbation >» ^Abschied genommen. 8 44. st 999. Das Ansuchen der Angehörigen des AmtS, man möchte ihnen für dieGebäude im Galmwald geleisteten Fuhren „eine milde Erquikung" angcdeihen lassen, will Freiburg ^Conscquenzen wegen abweisen, Bern, weil das Gcbänoe ein ganz neues, berücksichtigen. Die Sachereloienckum genommen. 8 45. st 1000. Der Statthalter von Mutten (Herrenschwand) behauptet, daß 4 ^solcher der gesetzte Lieutenant der Seigncuric von Lugnorre sei und in Abwesenheit des Schultheißen ^ ^Functionen zu Lugnorre mit ebendenselben Prärogativen verrichten könne, wie wenn der Schultheiß ^genwärtig wäre, während die Herrschaftsleutc von Lugnorre im Hinblick auf eine Erkanntniß vonAnsicht sind, daß solche Functionen durch ihren Ickoutvimnt cko jnslieo im Namen des Schultheißenwerden sollen. Die Gesandten sind in ihren Meinungen gcthcilt; die einen wollen dem Statthalterschwand, als einem Repräsentanten der Obrigkeit, die Bcfugniß der Promulgation der obrigkeitlichen ^der Präsentation der Prädicantcn u. Ä. zugestehen, nicht aber diejenigen Functionen, welche der Licutc»»^^Lugnorre als Eastcllan oder Präsident des Untergewichts zu verrichten hat, und welche nur dem Schultheis»»^stehen; Frciburg will ihn aber auch als Stellvertreter des Schultheißen in letzter» Functionen, bblos in Nothsällen, anerkennen. — Ferner bestreiten die von Lugnorre, daß die beiden Gericht»^welche der Schultheiß von Mutten mit sich nach Lugnorre an das Gericht bringe, ein Stimmrecht habe»- ^berufen sich auf einen Titel deö Grafen von Neuenburg vom 1. Mai 1398 und eine denselben bestätige»^ ^kanntniß Berns vom 27. April 1730, während der Schultheiß sich aus die alte Uebung und ebcndieftll»ncrischc Erkanntniß beruft. Auch darüber sind die Ansichten der Gesandten gcthcilt. Die einen wollen ^beiden Gerichtssäßcn nur ein consultatives Votum zugestehen, die andern ihnen nach bisheriger ^e» ^heit das Stimmrecht lassen. Alle Gesandteil stimmen jedoch darin übcrein, daß der Schultheiß >»it ^Lugnorre üblichen Gcrichtöcmolumcntcn sich zu begnügen habe, daß aber ihm und den beiden Gerichts!»!»» ^Reisekosten besonders bezahlt werden sollen. Alles wird nck lokeroinluin genommen. 8 46. st 1001-den HerrschaftSlcutcn gemachte Entwurf zur Stabilierung lind Beibehaltung ihres Raths der XX>4 gel ^ack i-okoi onckiim genommen. 8 47. st 1002. Das Ansuchen MepcrS, daß man ihm iil Folge des Ta»> ^Händen des Schlosses Zchntfrcihcit von einem Stück Reben gestatten möchte, da der Baumgartcn un»» ^verkaust worden sei, wird ml lolorenckum genommen. 8 48. st 1003. Mutten prätendiert, daß, »""" ^seinem Untergericht an Bern appelliert und von demselben abgeurtheilt werde, die Moderation deram Untcrgericht ergangen, wieder ail das Untcrgcricht gewiesen werden soll. Bern weist diese 2»^ ^MurtenS von der Hand; Freiburg erklärt, daß es bisher so verfahren sei, wie Mutten es verlange- d